TE Vwgh Beschluss 2004/10/1 2004/12/0099

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

L26009 Lehrer/innen Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
Richtlinien Bewerbung leitende Funktion Schuldienst StadtSR Wien;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 3 heute
  2. BDG 1979 § 3 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 3 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. BDG 1979 § 3 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 3 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. BDG 1979 § 3 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 3 gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 3 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 3 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden der Maga. K in K, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12A, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur je vom 26. November 2002, 1. Zl. 4235.230351/7-III/9b/02, betreffend Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Planstelle einer Landesschulinspektorin für Sozialakademien-Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe im Bereiche des Stadtschulrates für Wien, und

2. Zl. 2286.200444/1-III/9b/02, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf eine solche Planstelle (mitbeteiligte Partei: Mag. R in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in den wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden und aus den Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Mai 2001 wurde im Bereich des Stadtschulrates Wien die Stelle eines Landesschulinspektors/einer Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1 für Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat sich neben dem Mitbeteiligten und weiteren Personen um diese Position beworben.

In einer Sitzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien vom 19. Juni 2001 wurde ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle und eine weitere Bewerberin an dritter Stelle gereiht wurde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle gemäß § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen. Mit näherer Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Beschwerdeführerin erfülle das Ernennungserfordernis der Z. 28.1. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht.Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen. Mit näherer Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Beschwerdeführerin erfülle das Ernennungserfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. November 2002 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 die ausgeschriebene Planstelle verliehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002 wurde die eben genannte Entschließung dem Mitbeteiligten intimiert.

Sowohl gegen die genannte Entschließung des Bundespräsidenten als auch gegen die beiden vorzitierten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 8. Juni 2004, Zlen. B 178, 179/03-21, B 1329/03-9, wurde zum einen das Beschwerdeverfahren gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 26. November 2002 eingestellt, zum anderen die Behandlung der Beschwerden gegen die beiden angefochtenen Bescheide abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zur Entscheidung abgetreten.

In ihren über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, als bestqualifizierte Bewerberin ernannt zu werden, auf pflichtgemäße Ermessensausübung, auf Einhaltung der Bezug habenden Richtlinien des Stadtschulrates für Wien im Zuge des Ernennungsverfahrens sowie auf Unterbleiben der Abweisung ihrer Bewerbung aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grunde verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

I./ Zur Rechtslage:römisch eins./ Zur Rechtslage:

§ 4 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (§ 4 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 389/1994, Z. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2002, die Z. 3 und 4 in der Stammfassung, Abs. 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 87/2002, Abs. 3 in der Stammfassung) lautet: Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, die Ziffer 3, und 4 in der Stammfassung, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Absatz 3, in der Stammfassung) lautet:

     "§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

     1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die

österreichische Staatsbürgerschaft,

     b)        bei sonstigen Verwendungen die österreichische

Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,

dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im

Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den

Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern

(Inländern),

     2.        die volle Handlungsfähigkeit,

     3.        die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

  1. (1a)Absatz eins a,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."

    Nach § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Nach Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

    Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979 (die Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:Ziffer 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (die Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,) lautet:

"28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:

28.1.

     a)        Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der

Z. 23.1 und

     b)        eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der

betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen."

Auf Grund näher genannter Beschlüsse des Kollegiums des Stadtschulrates von Wien wurden im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien Nr. 5/2000 unter Nr. 30 Richtlinien betreffend das Verfahren bei der Bewerbung um leitende Funktionen im Schuldienst veröffentlicht. Diese Richtlinien enthalten auch Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Schulaufsichtsfunktionen. Im ersten Absatz dieser Richtlinien heißt es:

"Diese Richtlinien sollen ein hohes Maß an Objektivität und transparent bei der Erstattung von Ernennungsvorschlägen durch das Kollegium des Stadtschulrates für Wien gewährleisten und dienen zur Gewinnung von Informationen und zur Entscheidungshilfe."

Nach Maßgabe dieser Richtlinien erfolge unter Zugrundelegung der Bewerbungen nach Vorliegen der Gutachten von Direktor und Schulaufsicht die Bewertung der Bewerber durch die jeweilige schulführende Abteilung unter Mitwirkung der Personalabteilung des Stadtschulrates nach den Kalkülen "besonders geeignet", "geeignet" und "bedingt geeignet". In Ansehung der besonders geeigneten Bewerber bei der Vergabe von Schulaufsichtsfunktionen sei sodann insbesondere ein Assessementverfahren durch ein unabhängiges und weisungsfreies Personalberatungsunternehmen vorgesehen. Weiters heißt es, es werde eine computerunterstützte Personalanalyse durchgeführt.

II./ Zur Zurückweisung der Beschwerden:römisch zwei./ Zur Zurückweisung der Beschwerden:

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwH).Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwH).

Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung setzte vorliegendenfalls die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren voraus.

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143, mwH). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143, mwH). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.

In Ansehung der Ernennung von Landesschulinspektoren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, dargelegt, dass die Bestimmungen des § 4 BDG 1979 im Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der damals maßgeblichen - mit der nunmehr anzuwendenden Rechtslage durchaus vergleichbaren - Fassung keine derartige rechtliche Verdichtung aufweisen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Zum selben Ergebnis war der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Parteistellung im Verfahren zur Ernennung von Bezirksschulinspektoren im hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, gelangt.In Ansehung der Ernennung von Landesschulinspektoren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, dargelegt, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, BDG 1979 im Zusammenhang mit den Ernennungserfordernissen nach Punkt 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der damals maßgeblichen - mit der nunmehr anzuwendenden Rechtslage durchaus vergleichbaren - Fassung keine derartige rechtliche Verdichtung aufweisen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen. Zum selben Ergebnis war der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Parteistellung im Verfahren zur Ernennung von Bezirksschulinspektoren im hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, gelangt.

Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, durch § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 sei klargestellt worden, dass Parteistellung von Bewerbern für die Funktion eines Schulinspektors bestehe. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber des § 207m Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 in Ansehung des Ausschreibungsverfahrens betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Lehrerfunktionen das Vorliegen einer Parteistellung im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen habe, während dies in § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht geschehen sei.Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, durch Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, sei klargestellt worden, dass Parteistellung von Bewerbern für die Funktion eines Schulinspektors bestehe. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber des Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, in Ansehung des Ausschreibungsverfahrens betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Lehrerfunktionen das Vorliegen einer Parteistellung im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen habe, während dies in Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 nicht geschehen sei.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Parteistellung von Bewerbern im Allgemeinen, sowie näherhin jene des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Planstellen von Schulinspektoren, insbesondere auch der bereits zitierte hg. Beschluss vom 17. September 1997, bekannt war. Hätte der Gesetzgeber bei sonst unverändert gelassener Regelungsdichte der Auswahlkriterien für die Ernennung von Landesschulinspektoren in die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingreifen und den (in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern Parteistellung zuerkennen wollen, so hätte er dies vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wohl ausdrücklich getan. Von diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem - die Ernennung auf eine Planstelle eines Bezirksschulinspektors betreffenden - Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0121, ausgegangen, in welchem die Parteistellung von Bewerbern für solche Planstellen, in Ansehung derer § 225 Abs. 3 BDG 1979 gleichfalls gilt, ausdrücklich verneint wurde.Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass bei Erlassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Parteistellung von Bewerbern im Allgemeinen, sowie näherhin jene des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Planstellen von Schulinspektoren, insbesondere auch der bereits zitierte hg. Beschluss vom 17. September 1997, bekannt war. Hätte der Gesetzgeber bei sonst unverändert gelassener Regelungsdichte der Auswahlkriterien für die Ernennung von Landesschulinspektoren in die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingreifen und den (in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern Parteistellung zuerkennen wollen, so hätte er dies vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wohl ausdrücklich getan. Von diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem - die Ernennung auf eine Planstelle eines Bezirksschulinspektors betreffenden - Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0121, ausgegangen, in welchem die Parteistellung von Bewerbern für solche Planstellen, in Ansehung derer Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 gleichfalls gilt, ausdrücklich verneint wurde.

Anzumerken ist noch, dass den von der Beschwerdeführerin als verletzt erachteten Richtlinien des Stadtschulrates für Wien lediglich der Charakter von Selbstbindungsnormen zukommt (vgl. den Richtlinien des Landesschulrates für Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf ihre Einhaltung zukäme, ist ihnen keinesfalls zu entnehmen.Anzumerken ist noch, dass den von der Beschwerdeführerin als verletzt erachteten Richtlinien des Stadtschulrates für Wien lediglich der Charakter von Selbstbindungsnormen zukommt vergleiche den Richtlinien des Landesschulrates für Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf ihre Einhaltung zukäme, ist ihnen keinesfalls zu entnehmen.

Das von der Beschwerdeführerin gleichfalls ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0168, betraf eine andere Verfahrenskonstellation, nämlich eine solche, in welcher der Verfassungsgerichtshof, gemäß § 87 Abs. 2 VfGG für die belangte Behörde bindend, in einem vorangegangenen Rechtsgang die Rechtsauffassung ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/12/0151, betrifft die Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle und ist in Ansehung des Grades der "rechtlichen Verdichtung" der maßgeblichen Bestimmungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei dem von der Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihres Standpunktes weiters ins Treffen geführten Erkenntnis VwSlg. Nr. 8343/A handelt es sich offenkundig um ein Fehlzitat, weil sich dasselbe mit Fragen der Ernennung von Beamten nicht befasst.Das von der Beschwerdeführerin gleichfalls ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0168, betraf eine andere Verfahrenskonstellation, nämlich eine solche, in welcher der Verfassungsgerichtshof, gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG für die belangte Behörde bindend, in einem vorangegangenen Rechtsgang die Rechtsauffassung ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/12/0151, betrifft die Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle und ist in Ansehung des Grades der "rechtlichen Verdichtung" der maßgeblichen Bestimmungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei dem von der Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihres Standpunktes weiters ins Treffen geführten Erkenntnis VwSlg. Nr. 8343/A handelt es sich offenkundig um ein Fehlzitat, weil sich dasselbe mit Fragen der Ernennung von Beamten nicht befasst.

Da den Beschwerden nach dem Vorgesagten der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, waren sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da den Beschwerden nach dem Vorgesagten der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, waren sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2004

Schlagworte

Dienstrecht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120099.X00

Im RIS seit

12.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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