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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0128Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des S in P, gegen das Landesgendarmeriekommando für Steiermark betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht über Anträge vom 9. Dezember 2001 (hg. Zl. 2004/12/0126) betreffend Verwendungsänderung, und vom 11. Februar 2002 (hg. Zl. 2004/12/0128), betreffend Verwendungsänderung, Schädigung und Verleumdung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Aus den vorgelegten Säumnisbeschwerden, die wegen ihres persönlichen und fachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden, und den jeweils beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher derzeit offenbar am Gendarmerieposten M als Stellvertreter des Postenkommandanten und Sachbearbeiter eingeteilt ist, zuvor als Dienststellenleiter am Gendarmerieposten S tätig war. Die in den Beschwerden angeführten unerledigten Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Zeit, in der er Dienststellenleiter (Postenkommandant) war.
Mit Weisung des Bezirksgendarmeriekommandanten vom 11. Juni 2001 war dem Beschwerdeführer die Dienstplanung entzogen worden; diese sollte vom Dienststellenleiterstellvertreter durchgeführt werden.
Aus einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 2002 geht hervor, dass diese Weisung mit Wirkung von diesem Tag wieder aufgehoben wurde.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Konvolut von Unterlagen findet sich ein (elektronisch verfertigtes) Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2001, gerichtet u.a. an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark (LGK), in welchem sich der Beschwerdeführer auf die Weisung vom 11. Juni 2001 bezieht. Am Ende dieses Schriftsatzes ersuchte der Beschwerdeführer bezüglich der im Jahre 2001 ihm gegenüber ergangenen schriftlichen und mündlichen Weisungen (LGK und BGK) jeweils um eine Ausfertigung in Bescheidform, damit er ein Rechtsmittel (Amtshaftungsklage) ergreifen könne.
Auf diesen Antrag und seine ausstehende Erledigung bezieht sich die zur hg. Zl. 2004/12/0126 protokollierte Säumnisbeschwerde.
Der Beschwerdeführer führte in dieser Beschwerde aus, seine Funktion als Dienststellenleiter am GP S sei ihm mittels mündlicher und schriftlicher Weisungen und dem nachfolgenden "praktischen Ausschluss" ab April 2001 bis zum 2. Oktober 2002 durch das BGK völlig entzogen worden. Diese Verwendungsänderung im Sinn des § 40 BDG 1979 setze ein wichtiges dienstliches Interesse voraus und mache eine Bescheiderlassung erforderlich. Zufolge dieser qualifizierten Verwendungsänderung habe er um Überprüfung und um Bescheiderlassung durch die Dienstbehörde ersucht. Diese habe nicht nur eine Bescheiderlassung verweigert, sondern ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2002 jede unaufgeforderte Eingabe in Schriftform untersagt. Damit sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorstellig zu werden. Der Beschwerdeführer führte in dieser Beschwerde aus, seine Funktion als Dienststellenleiter am Gesetzgebungsperiode S sei ihm mittels mündlicher und schriftlicher Weisungen und dem nachfolgenden "praktischen Ausschluss" ab April 2001 bis zum 2. Oktober 2002 durch das BGK völlig entzogen worden. Diese Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 40, BDG 1979 setze ein wichtiges dienstliches Interesse voraus und mache eine Bescheiderlassung erforderlich. Zufolge dieser qualifizierten Verwendungsänderung habe er um Überprüfung und um Bescheiderlassung durch die Dienstbehörde ersucht. Diese habe nicht nur eine Bescheiderlassung verweigert, sondern ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2002 jede unaufgeforderte Eingabe in Schriftform untersagt. Damit sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorstellig zu werden.
In der zweiten Säumnisbeschwerde (hg. Zl. 2004/12/0128) bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen dem LGK am 11. Februar 2002 vorgelegten Antrag, mit welchem er die Erlassung eines Bescheides einerseits betreffend die Verwendungsänderung, andererseits betreffend eine eingetretene "mutwillige Schädigung" (weil er aus persönlichen Gründen mit Unterstützung der Dienstbehörde betreffend Überstundenleistung geschädigt worden sei) und schließlich hinsichtlich einer "Verleumdung" (weil er durch näher genannte Personen und wissentlich aufgestellte falsche Behauptungen geschädigt worden sei), begehrt hatte. Ein Bescheid des LGK sei diesbezüglich nie ergangen.
Gemäß § 2 Z. 5 lit. c DVV 1981 sind die LGK nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des (nicht mehr in Geltung stehenden) § 1 DVV 1981. Damit war bis 31. Dezember 2002 § 1 DVV 1981 gemeint. Diese Bestimmung trat aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, näher ausgeführt, dass bis zur Erlassung einer abweichenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister die bisher bestehenden nachgeordneten Dienstbehörden nunmehr als solche im Verständnis des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 zur Wahrnehmung aller dort umschriebener Zuständigkeiten berufen sind. Daraus folgt, dass die LGK ab 1. Jänner 2003 in allen Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht vom ersten Satz des § 2 Abs. 2 DVG 1984 erfasst sind, als nachgeordnete Dienstbehörden in erster Instanz zuständig geworden sind. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera c, DVV 1981 sind die LGK nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des (nicht mehr in Geltung stehenden) Paragraph eins, DVV 1981. Damit war bis 31. Dezember 2002 Paragraph eins, DVV 1981 gemeint. Diese Bestimmung trat aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, näher ausgeführt, dass bis zur Erlassung einer abweichenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister die bisher bestehenden nachgeordneten Dienstbehörden nunmehr als solche im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG 1984 zur Wahrnehmung aller dort umschriebener Zuständigkeiten berufen sind. Daraus folgt, dass die LGK ab 1. Jänner 2003 in allen Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht vom ersten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, DVG 1984 erfasst sind, als nachgeordnete Dienstbehörden in erster Instanz zuständig geworden sind.
Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er seine Anträge vom 9. Dezember 2001 und vom 11. Februar 2002 an die für ihn tatsächlich zuständige Dienstbehörde erster Instanz richtete, die darüber allerdings - soweit erkennbar - keine Entscheidung traf. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz (LGK) beruht seit 1. Jänner 2004 auf der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003, BGBl. II Nr. 609. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er seine Anträge vom 9. Dezember 2001 und vom 11. Februar 2002 an die für ihn tatsächlich zuständige Dienstbehörde erster Instanz richtete, die darüber allerdings - soweit erkennbar - keine Entscheidung traf. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz (LGK) beruht seit 1. Jänner 2004 auf der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMI 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 609.
1. Zur Säumnis hinsichtlich einer bescheidmäßigen Verfügung der Verwendungsänderung (hg. Z. 2004/12/0126 und 2004/12/0128, erster Antrag):1. Zur Säumnis hinsichtlich einer bescheidmäßigen Verfügung der Verwendungsänderung (hg. Ziffer 2004 /, 12 /, 0126 und 2004 /, 12 /, 0128, erster Antrag):
§ 41a BDG 1979 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003, Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997), - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - lautet: Paragraph 41 a, BDG 1979 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,), - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - lautet:
§ 73 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) lautet auszugsweise: Paragraph 73, AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) lautet auszugsweise:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ..."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet d