TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/13 2004/10/0117

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs3;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §36 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. März 2004, Zl. UVS- 327-002/E10-2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. März 2004 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH), eine eingebrachte Anzeige werde gemäß § 36 Abs. 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zur Kenntnis genommen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurkenntnisnahme der Anzeige durch die BH - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - stelle keinen Bescheid dar und könne daher nicht mit Berufung bekämpft werden.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 21. Juni 2004, B 531/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) kann für bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Bestimmungen des Abs. 2 bis 4 statt eines Antrages nach § 34 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Dies gilt unabhängig von ihrem Standort nicht für die Errichtung oder Änderung von a) Flugplätzen,

b) Sportstätten, c) Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen, Sesselliften sowie Schleppliften, d) Straßen mit einer Länge von über 400 m, e) Staudämmen und Staumauern sowie die Durchführung von Stauraumspülungen, f) Starkstromfreileitungen und

g) Bodenabbauanlagen (§ 33 Abs. 1 lit. j).

Nach § 36 Abs. 2 leg. cit. hat die Anzeige Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen (Abs. 3) sind anzuschließen. Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzureichen.

Gemäß § 36 Abs. 3 NatSchG darf, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, dieses ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

Gemäß § 36 Abs. 4 NatSchG hat die Behörde unverzüglich den Naturschutzanwalt und die Gemeinde zu verständigen. Wenn der Naturschutzanwalt dies bei von ihm als schwer wiegend erachteten Eingriffen bis zum 10. Tag nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde beantragt, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Gemäß § 36 Abs. 6 NatSchG hat die Behörde der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.

Nach diesen Bestimmungen darf ein Vorhaben, das bei der Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 NatSchG angezeigt wurde, nach Ablauf der festgesetzten Frist ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde ohne weiteres ausgeführt werden, es sei denn, die Behörde teilt im Sinn des § 36 Abs. 3 leg. cit. mit, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens hängt also nicht von einer behördlichen Erklärung und daher auch nicht von der Bescheinigung im Sinn des § 36 Abs. 6 NatSchG ab, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde, sondern lediglich vom Umstand des - von der Behörde ungenützt - verstrichenen Ablaufes der erwähnten Frist.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde die Bescheinigung der BH, wonach die "eingebrachte Anzeige zur Kenntnis genommen" und darauf hingewiesen wird, es müsse sichergestellt sein, dass das Vorhaben entsprechend den eingereichten Projektunterlagen ausgeführt werde, zu Recht nicht als Bescheid beurteilt. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung nicht als Bescheid bezeichnet ist (zur Bedeutung der Bescheidbezeichnung vgl.  die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 963 f, referierte hg. Judikatur), fehlt ihr nämlich jeglicher normativer Inhalt; weder wurde damit eine rechtsgestaltende, noch eine rechtsfeststellende Entscheidung getroffen. Die dagegen erhobene Berufung wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der beantragten Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (vgl. zuletzt Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) nicht, weil von der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die in der zitierten Rechtsprechung bereits vollständig beantwortet sind. Zur Lösung dieser Fragen war die Durchführung einer Verhandlung daher nicht erforderlich.

Wien, am 13. Oktober 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Einhaltung der Formvorschriften Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100117.X00

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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