TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/03/0129

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/032;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GW in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Juni 2004, Zl. uvs-2003/14/095- 8, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Firma GW, Internationale Transporte, veranlasst, dass am 3. Juni 2002 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Er habe es dabei unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass für die betreffende Transitfahrt ausreichend Ökopunkte auf seinem Frächterkonto zur Verfügung stünden und damit die erforderliche Anzahl von Ökopunkten abgebucht werden könne. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 und Z. 9 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der Fassung der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 begangen. Gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Das im Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät sei sowohl bei der Kontrolle als auch bei der Einfahrt in Kiefersfelden auf ökopunktpflichtig gestellt gewesen, eine Abbuchung von Ökopunkten habe jedoch nicht erfolgen können, da der Frächter im Ökopunktesystem gesperrt gewesen sei. Der Frächter sei vom 31. Mai 2002 bis 4. Juni 2002 gesperrt gewesen, da das Konto überzogen gewesen sei. Frau L. sei im Büro der Firma des Beschwerdeführers "mitunter für die Bestellung von Ökopunkten bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr" in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zuständig gewesen. Von ihrer Seite seien drei Wochen vor der Transitfahrt bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, Außenstelle München, Ökopunkte per Fax abgerufen worden. Ihrer Ansicht nach habe sie bei Abfrage des Ökopunktestandes per Fax nie den aktuellen Stand des Punktekontos erhalten bzw. erfragt. Sie sei laut ihren Angaben auch immer vom Aufbuchen der Punkte "Tage danach" verständigt worden. Die entsprechenden Bestellungsfaxe gäbe es nicht mehr.

Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine solche Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Unternehmer disponiere über die Durchführung der ökopunktpflichtigen Transitfahrt und müsse daher über den Ökopunktestand, den er zur Verfügung habe, früher Bescheid wissen, als die Firma, die das Ökopunktesystem verwalte. Der Unternehmer müsse daher, wenn die Punkte zu Ende gingen, rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass neue Punkte aufgebucht würden. Dass dies vom Beschwerdeführer unternommen worden sei, habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Aus der Einvernahme von Frau L. ergebe sich nicht, dass vom Unternehmen des Beschwerdeführers eigenständige Aufzeichnungen angelegt worden seien, um den Ökopunkteverbrauch überprüfen zu können.

Aus der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Urkunde über die Übertragung von Geschäftsführerbereichen und die Erteilung einer eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht lasse sich nicht entnehmen, dass eine Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) und 4 VStG vorliege. Nach § 9 Abs. 4 VStG könne verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt habe und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sei. Aus der vorgelegten Urkunde lasse sich nur entnehmen, dass eine Handlungsvollmacht erteilt worden sei, die Urkunde sei jedoch von Frau L, der diese Handlungsvollmacht erteilt worden sei, nicht unterschrieben.

Betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, wonach eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, Außenstelle München, zu stellen sei, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Antrag wegen geklärter Sachlage abgewiesen werden konnte. Aus der Aussage von Frau L. ergebe sich, dass diese immer drei Wochen vorher bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, Außenstelle München, Ökopunkte bestellt habe und sich darauf verlassen habe, sie zu erhalten. Sie habe angegeben, Bestellungsurkunden nicht vorlegen zu können, sodass auch eine konkrete, auf den Fall bezogene spezifizierte Anfrage bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, Außenstelle München, gar nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag in der Verhandlung vom 16. Juni 2004 und in der Verhandlung vom 20. April 2004 hätte entsprechen müssen. Dabei sei beantragt worden, bei der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, Außenstelle München, welche für die Ökopunkteverwaltung zuständig sei, eine Auskunft einzuholen "und zwar insbesondere deswegen, da trotz rechtzeitiger Bestellung von Ökopunkten diese in Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Bundesanstalt für Güterfernverkehr verspätet auf dem Frächterkonto gutgebucht worden sind und am Vorfallstag tatsächlich an sich ausreichend Ökopunkte vorhanden waren".

Davon habe der Beschwerdeführer erst nach dem gegenständlichen Vorfall Kenntnis erlangt. Durch die Nichtzulassung dieses Beweismittels habe die belangte Behörde ihre Entscheidung mit einem Verfahrensfehler belastet, da es dem Beschwerdeführer verwehrt worden sei, seinen Standpunkt unter Beweis zu stellen. Demgemäß wäre richtigerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag bezüglich der Ökopunkte nicht gesperrt gewesen sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde vorgeworfen, dass er die verfahrensgegenständliche Transitfahrt veranlasst habe, wobei er es unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Für das Vorliegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist es daher nicht entscheidend, ob er "rechtzeitig" Ökopunkte bestellt hat, sondern ausschließlich, ob er sich vor Fahrtantritt davon überzeugt hat, dass für die konkrete Fahrt tatsächlich ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass seine Mitarbeiterin rechtzeitig Ökopunkte bestellt habe und diese "davon ausgegangen" sei, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Damit legt der Beschwerdeführer weder dar, dass er sich selbst davon überzeugt hätte, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen, noch dass er diese Aufgabe seiner Mitarbeiterin übertragen und die Einhaltung dieser Aufgabe durch seine Mitarbeiterin mit einem wirksamen Kontrollsystem überwacht hätte. § 9 Abs. 3 GütbefG legt dem Unternehmer die Verpflichtung auf, sich vom Vorhandensein der Ökopunkte zu überzeugen, wozu es jedenfalls nicht ausreicht, nach erfolgter Bestellung ohne weitere Rückmeldung und ohne jegliche Überprüfung "davon auszugehen", dass die bestellten Ökopunkte tatsächlich (rechtzeitig) auf dem Frächterkonto aufgebucht sind und damit für die konkrete Transitfahrt zur Verfügung stehen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Güterfernverkehr (über die behaupteten Ökopunkte-Bestellungen sowie eine angeblich verspätete Gutbuchung) wäre objektiv nicht geeignet gewesen, zur entscheidungsrelevanten Frage, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer sich vor Fahrtantritt vom Vorhandensein der Ökopunkte überzeugt hat, Aufschluss zu geben.

3. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass richtigerweise davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag bezüglich der Ökopunkte "nicht gesperrt" gewesen sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Selbst wenn entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 20. April 2004 am 3. Juni 2003 ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, würde dies dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, da jedenfalls eine ordnungsgemäße Abbuchung der Ökopunkte durch den Umweltdatenträger nicht erfolgt ist. Der Umweltdatenträger hätte somit nicht einwandfrei funktioniert. Dass sich der Beschwerdeführer aber vor Fahrtantritt vom einwandfreien Funktionieren dieses Gerätes überzeugt hätte, hat er selbst nicht behauptet.

4. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche, "insbesondere deswegen, da verschiedene Tatbestände des § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz vermischt werden". Dem ist entgegenzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und als erwiesen angenommene Tat im Spruch durch die Angabe der Tatzeit, des Tatortes und des Kraftfahrzeuges ausreichend konkretisiert wurde. Der nicht näher ausgeführte Einwand des Beschwerdeführers, dass verschiedene Tatbestände des § 9 Abs. 3 GütbefG "vermischt" würden, bezieht sich offenbar darauf, dass der gesamte Inhalt des § 9 Abs. 3 GütbefG im Spruch wiedergegeben wird. Unmittelbar daran anschließend wird jedoch der dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegte Tatbestand des § 9 Abs. 3 GütbefG ausdrücklich angegeben ("Der Beschuldigte hat es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass ... ausreichend Ökopunkte auf seinem Frächterkonto zur Verfügung stehen").

5. Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da ihm erstmalig im Straferkenntnis vorgeworfen worden sei, eine Transitfahrt "veranlasst" zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass in der am 13. September 2002 - sohin innerhalb der Verjährungsfrist - dem Beschwerdeführer übersandten Aufforderung zur Rechtfertigung auf die "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" Bezug genommen wird; aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Veranlassung der Transitfahrt vorgeworfen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0244, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030129.X00

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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