TE Vfgh Erkenntnis 2001/2/27 B1893/99

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §2
VersammlungsG §6

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ÖS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Staatspräsident der Volksrepublik China stattete Österreich in der Zeit vom 27. bis zum 30. März 1999 einen offiziellen Besuch ab.

Am 29. März 1999 war im Anschluß an einen Besuch der Nationalbibliothek ein Besuch im Parlament vorgesehen. Die Abfahrt des chinesischen Staatspräsidenten von der Nationalbibliothek über die Augustinerstraße, die Operngasse und den Ring zur Rampe des Parlaments sollte laut Protokoll um 10.50 Uhr stattfinden. Der Besuch im Parlament war für 11.00 Uhr angesetzt.

2. Der Beschwerdeführer richtete am 26. März 1999 eine schriftliche Versammlungsanzeige an die Bundespolizeidirektion Wien.

Die Anzeige lautete wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen die Abhaltung folgender Versammlung an:

Zeit:   29. März 1999, 10.30-11.30 Uhr

Ort:    Vor dem Parlament, Dr. Karl Renner Ring 3, 1010 Wien

Zweck:  Bekanntmachung der Menschenrechtsverletzungen in China

Ablauf: Versammlung vor dem Parlament, Begrüssung der Teilnehmer,

Verteilung von Informationsmaterial.

Mittel: Transparente, Fahnen, ev. Megaphon

Erwartungsgemäß werden ca. 15 bis 25 Personen teilnehmen.

Wir werden uns selbstverständlich an Ihre Anweisungen halten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

                                             SAVE TIBET

                                               G. F."

3. Bereits am 26. März 1999 - also am Tag der Anzeige - teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer telefonisch mit, daß die Versammlung vor dem Parlament "aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles und aus den Gründen des Art11 Abs2 EMRK von ha. nicht akzeptiert werden kann".

Die Bundespolizeidirektion Wien bot in der Folge Ausweichvarianten an, die von seiten des Beschwerdeführers nicht angenommen wurden.

Mit Bescheid vom 26. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer die für den 29. März 1999 angezeigte Versammlung gemäß §6 VersammlungG iVm Art11 Abs2 EMRK untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999, SD 361/99, gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Eintreffen der Fahrzeuge mit dem Staatspräsidenten beim Parlament für den 29. März 1999 gegen 11.00 Uhr vorgesehen war und daher eine Versammlung "vor dem Parlament" nicht hätte stattfinden können. Aus der Sicht der Berufungsbehörde war der Ort der Versammlung in der Anzeige bloß allgemein umschrieben, die Versammlung hätte daher im Falle der Nichtuntersagung die ganze Zeit überall vor dem Parlament stattfinden dürfen und die Zu- und Abfahrt des Staatsgastes zum Parlament hätte im Falle der Nichtuntersagung der Versammlung nicht erfolgen können.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechts auf Versammlungsfreiheit nach Art12 StGG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

In der Beschwerde wird nach einer eingehenden Schilderung des Sachverhalts ausgeführt, daß Ort und Zeit der untersagten Versammlung vom Beschwerdeführer bewußt so gewählt worden wären, "daß die Versammlung unter Bedachtnahme auf das Besuchsprogramm in unmittelbarer Nähe des Staatsgastes stattgefunden hätte. Jede Art von Manifestation in einer räumlichen Nähe bzw. in Sichtweite des chinesischen Staatspräsidenten wurde von der belangten Behörde jedoch kategorisch untersagt. Dieses - entscheidende - Faktum ist von der Behörde unwidersprochen geblieben".

Wörtlich führt die Beschwerde weiter aus:

"Die Befürchtung, daß einem Staatsgast demonstrativ Meinungen zur Kenntnis gebracht würden, die die Politik seines Landes mißbilligen und ablehnen, rechtfertigt jedenfalls keine Untersagung. Ebenso hat außer Zweifel zu stehen, daß dem Versammlungsrecht immanent ist, daß Kundgebungen und politische Manifestationen öffentlich und durch die Öffentlichkeit wahrnehmbar stattzufinden haben. Alles andere hieße, das Versammlungsrecht zu verkennen.

Die belangte Behörde ignoriert diese Tatsache, die ihr wohl aus jahrzehntelangem Umgang mit den verschiedensten Ausformungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, insbesondere auch durch den BF, bestens bekannt sein sollten, beharrlich. Andernfalls wäre nicht erklärbar, wie die Behörde zur Ansicht gelangt, daß es möglich sein könnte, daß 15-25 Personen die Zu- und Abfahrt eines Fahrzeugkonvois blockieren könnten. Wie bereits ausgeführt, wäre der BF selbstverständlich damit einverstanden gewesen, daß die Versammlung ein paar Quadratmeter verschoben wird, solange der Sichtkontakt zum Staatsbesuch erhalten geblieben wäre. Als alternativer Standort wurde der Rathausplatz oder der Platz vor dem Burgtheater angeboten, der diesen Sichtkontakt gerade nicht ermöglichte.

...

Der BF hat wiederum zu einer Versammlung aufgerufen und wollte erklärtermaßen in absolut gewaltfreier und friedlicher Weise aufmerksam machen. Es wäre die positive Verpflichtung der staatlichen Organe gewesen, diese gewaltfreie und friedliche Versammlung zu garantieren und deren Abhaltung zu schützen. Die Argumentation der belangten Behörde, daß der Versammlungsort in der Anzeige zu allgemein dargestellt gewesen wäre und daher die Versammlung zu untersagen gewesen wäre, weil dadurch die Gefahr bestanden hätte, daß 15-25 (!) Personen die 'Zu- und Abfahrt des Fahrzeugkonvois' behindern hätten können, ist an den Haaren herbeigezogen und kann nur als Scheinbegründung bezeichnet werden.

Diese Scheinbegründung erfolgte offensichtlich in Reaktion auf die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, die die oben angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mißachtend wiederum - gleichlautend wie in ihrer Begründung im Jahre 1994 - die Untersagung damit begründet hat, daß alleine die Gefahr einer Eskalation und die damit verbundene Gefährdung der Sicherheit der Gäste der Volksrepublik China bzw. des ungestörten Ablaufes des Staatsbesuches geeignet sei, das Ansehen der Republik Österreich im Ausland und die Beziehung der Republik Österreich zur Volksrepublik China - somit das öffentliche Wohl - zu gefährden.

...

3. Indem die Behörden mit Versagung der Veranstaltung vorgegangen sind und die Berufungsinstanz diese Versagung bestätigt hat, hat sie den BF aber auch in seinem verfassungsmäßig gewährleistetem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die Meinungsäußerungsfreiheit im engeren Sinn ist nach der EMRK das Recht, Informationen und Ideen anderen ohne Behinderung durch Behörden mitzuteilen (Frowein/Peukert EMRK2, Rz 5 zu Art10). Der Presse bzw. allgemeiner formuliert den Massenmedien (Printmedien, Funk und Fernsehen) kommt dabei in einer Demokratie am Ende des 20. Jahrhunderts nicht nur die Rolle als 'public watchdog' zu, sondern auch die eines Mediums, über welches Mitteilung von Informationen und Ideen an andere überhaupt erst möglich wird. Diese Freiheit der Mitteilung wird auch dort beschränkt, wo der Zugang zu den Medien ungerechtfertigterweise behindert, eingeschränkt oder gar gänzlich verhindert wird. Genau dies war auch im gegenständlichen Fall, wenn nicht unmittelbare Intention, so doch jedenfalls in Kauf genommene unmittelbare Folge der Vorgangsweise der Behörden.

Der BF hat wie bereits ausgeführt Ort und Zeit der untersagten Kundgebung so gewählt, daß die Versammlungen unter Bedachtnahme auf das Besuchsprogramm in unmittelbarer Nähe des Staatsgastes stattgefunden hätten. Die Orte selbst waren Teil jener Aussage, die anderen - und zwar selbstverständlich auch über den Weg der dort anwesenden Massenmedien - mitgeteilt hätte werden sollen, nämlich: 'dem Staatsgast Jiang Zemin selbst 'vor Augen zu führen', daß nicht die ganze Welt zuschaut'. Wenn aber durch das Vorgehen der Behörden jeder Sichtkontakt mit Jiang Zemin verhindert wurde, dann wurde damit die (angekündigte), mit einem völlig friedlichen und passiven Mittel umzusetzende) Aussage selbst verhindert. Wo kein Sichtkontakt herrscht, kann nicht 'vor Augen geführt' werden.

Ob dieses 'Vor-Augen-führen' den Staatsgast gleichgültig gelassen oder etwa verärgert, gar schockiert hätte, kann dabei dahingestellt bleiben: gerade Politiker (und das muß wohl auch für Repräsentanten gewalttätiger und repressiver Regime gelten) müssen sich nach ständiger Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und auch des Verfassungsgerichtshofes Kritik gefallen lassen, die ihrerseits schockieren, beleidigen und stören darf.

...

5. Nach Meinung des BF kann es überhaupt keine Frage sein, daß die Sicherheitsbehörden sehr wohl in der Lage gewesen wären, die Sicherheit Jiang Zemins zu schützen. Der BF ist der festen Überzeugung, daß diese Sicherheitsargumente lediglich vorgeschützt wurden, um jede Art von Protest gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Sichtweite Zemins zu unterbinden, dh man ist einerseits einem vermutlich ausdrücklichen Wunsch nachgekommen, andererseits wollte man den hohen Staatsgast in keiner Weise vergrämen, um mögliche Geschäfte mit China nicht zu gefährden. Genau diese Erwägungen finden jedoch keine rechtliche Grundlage in Art11 Abs2 EMRK, weshalb sich die Untersagung der angezeigten Versammlung insbesondere als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes sich friedlich zu versammeln, zu bewerten ist."

5. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 12.257/1990 und 15.109/1998 sowie die dort zitierte Vorjudikatur) ist jede Verletzung des VersammlungsG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechts betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten. So verletzt etwa jeder Bescheid, mit dem österreichischen Staatsbürgern gegenüber die Abhaltung einer Versammlung untersagt wird, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schon dann, wenn das Gesetz unrichtig angewendet wurde.

1.2. Die belangte Behörde hat den Bescheid, mit dem sie die vom Beschwerdeführer angezeigte Versammlung gänzlich untersagte, auf §6 Versammlungsgesetz gestützt. Diese Bestimmung lautet:

"Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen."

Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art11 Abs2 EMRK im Einklang mit dieser Verfassungsnorm zu interpretieren. Die Behörde ist daher zur Untersagung nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der im Art11 Abs2 EMRK genannten Gründe notwendig ist (s. etwa VfSlg. 10.443/1985, 12.155/1989, 12.257/1990).

Dabei hat die Behörde bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die die Behörde auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfaßbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat.

2.1. Die belangte Behörde kam zur Annahme, daß durch die unpräzise Angabe des Veranstaltungsortes "vor dem Parlament" das Risiko entstanden wäre, daß die Zufahrt bzw. der Zugang des Staatsgastes zum und die Abfahrt vom Parlament nicht hätten sichergestellt werden können.

Vorerst ist einzuräumen, daß zu einem ordnungsgemäßen Ablauf eines Staatsbesuches auch das den Sicherheitsrisken entsprechende zügige Zu- und Abfahren - im vorliegenden Fall zum und vom Parlament - gewährleistet sein muß, um den Staatsbesuch vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit reibungslos abzuwickeln. Wie bereits im Erkenntnis VfSlg. 15.170/1998 ausgeführt, bedarf es auch hier keiner weiteren Erörterung, daß dies im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit (Art11 Abs2 EMRK) liegt. Wie bereits in dem zitierten Erkenntnis weiter dargelegt wurde, rechtfertigen diese besonderen Sicherheitsrisken und die Verpflichtung der Republik Österreich, für die Sicherheit des Staatsgastes zu sorgen, in der Tat auch relativ weitgehende Einschränkungen des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit. Wie aber ebenfalls in dieser Entscheidung festgehalten wurde, darf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht durch gänzliche Untersagung der Versammlung erfolgen, ohne daß sich die Behörde mit den dem konkreten Versammlungsort inhärenten Sicherheitsrisken ausreichend auseinandersetzt.

2.2. Im vorliegenden Fall hat die Sicherheitsbehörde zwar den Versuch unternommen, einen "Alternativversammlungsort" anzubieten. Die Weigerung des Beschwerdeführers, den von der Sicherheitsbehörde angebotenen Versammlungsort für die Veranstaltung - aus welchen Gründen auch immer - zu akzeptieren, entbindet die Behörde aber nicht, sich mit den für den - wenn auch etwas unpräzise umschriebenen - Veranstaltungsort konkret bestehenden Sicherheitsrisken ausreichend auseinanderzusetzen. Es ist einsichtig, daß die Zufahrt zum Parlament für den Staatsgast freizuhalten war, es ist allerdings auf Grundlage der Verwaltungsakten und des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, weshalb das Aufstellen von Transparenten etwa am Gehsteig auf der dem Parlament gegenüberliegenden Straßenseite nicht ohne Sicherheitsrisiko hätte möglich sein können. Der belangten Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß im Falle der Genehmigung des Versammlungsortes "vor dem Parlament" die Demonstranten die Zufahrt zum Parlament rechtens hätten blockieren können, zumal den Sicherheitsbehörden andere Mittel zur Verfügung gestanden wären, die Zufahrt zum bzw. die Abfahrt vom Parlament zu gewährleisten.

2.3. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit jenem, dem Erk. des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9103/1977 zugrundeliegenden Fall vergleichbar, in dem zwar wohl der Ausgangsort und der Endpunkt eines Protestmarsches, nicht aber die Marschroute genannt worden waren. Das Gebot des §2 Abs1 VersammlungsG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt zwar im Falle eines Protestmarsches die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke, verpflichtet aber die Veranstalter einer Versammlung, deren Versammlungsort ein bestimmter Platz sein soll, zu keiner präziseren Angabe.

2.4. Die Untersagung der angezeigten Versammlung war offensichtlich vielmehr nur vom Bestreben getragen, dem Staatsgast den Anblick demonstrierender Menschengruppen zu ersparen und ihn dadurch vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen zu bewahren, die den politischen Ansichten und Praktiken des Herkunftslandes des Staatsgastes kritisch gegenüberstehen.

Zu einer so weit gehenden Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ermächtigt aber §6 VersammlungsG in der durch Art11 Abs2 EMRK gebotenen verfassungskonformen Interpretation nicht (s. bereits VfSlg. 15.170/1998). Er gestattet die Untersagung einer Versammlung u.a., soweit Grund zur Besorgnis besteht, daß die angemeldete Versammlung Ausgangspunkt von Aktivitäten sein würde, die gegen die körperliche Sicherheit des Staatsgastes gerichtet sein würden; nicht aber rechtfertigt die Befürchtung, daß dem Staatsgast demonstrativ Meinungen zur Kenntnis gebracht würden, die die Politik seines Landes mißbilligen und ablehnen, eine Untersagung.

2.5. Der Bescheid war daher wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versammlungsfreiheit (Art12 StGG, Art11 EMRK) aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ÖS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ÖS 4.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1893.1999

Dokumentnummer

JFT_09989773_99B01893_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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