Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des JB in R, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4A, gegen den auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 25. September 2000, Zl. LGSTi/V/1216/6205 19 03 51-709/2000, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. August 2000 sprach das Arbeitsmarktservice Schwaz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6. Juli 2000 bis 30. August 2000 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit Bescheid vom 2. August 2000 sprach das Arbeitsmarktservice Schwaz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (AlVG), den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6. Juli 2000 bis 30. August 2000 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2000 gemäß §§ 56, 58 AlVG und § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei seit April 1999 arbeitslos und befinde sich im Anschluss an seinen Arbeitslosenbezug seit 1. Jänner 2000 im Bezug der Notstandshilfe. Zuvor sei der Beschwerdeführer 19 Jahre bei einem näher genannten Unternehmen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er am 4. Juli 2000 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Am 4. Juli 2000 sei dem Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz der Auftrag erteilt worden, beginnend mit 6. Juli 2000 an einer Arbeitserprobung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma I. teilzunehmen. Die Verwaltungsabteilung der genannten Firma habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter für Obst und Gemüse eingestellt worden wäre. Um die Eignung feststellen zu können, wäre eine Arbeitserprobung unbedingt notwendig gewesen. An einer Einstellung des Beschwerdeführers sei die Firma sehr interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer wäre Vorgesetzter von 6 Mitarbeitern gewesen. Auf neuerliche telefonische Anfrage der erstinstanzlichen Behörde sei von der Firma I. mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter eine kaufmännische Ausbildung vorweisen hätte müssen. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers hätte die Bestellung von Mitarbeitern, die Mitarbeiterführung, sowie die Einteilung der Mitarbeiter und die Organisation der Abläufe innerhalb der Abteilung erfasst. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Arbeitserprobung erschienen. Der Beschwerdeführer habe zufolge einer von der erstinstanzlichen Behörde am 20. Juli 2000 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass das ihm zugewiesene Beschäftigungsverhältnis deshalb nicht zu Stande gekommen sei, weil Herr I. von der Firma I. ihm gegenüber gemeint habe, dass er normalerweise zu alt und zu überqualifiziert für diese Tätigkeit sei, er aber den Beschwerdeführer für 2 Monate gerne beschäftigen würde, weil Personalbedarf vorhanden sei und es für sein Unternehmen keine Kosten verursache. Während oder nach dieser Zeit könne man sich einigen, dass die Firma I. den Beschwerdeführer nicht nehmen würde. Dies sei ihm angetragen worden, weil er von Seiten des Amtsleiters der erstinstanzlichen Behörde dazu gedrängt worden sei, den Beschwerdeführer zu nehmen. Daraufhin habe ihm Hr. I. mitgeteilt, dass er eine Möglichkeit finden werde, innerhalb von 2-3 Wochen dem AMS eine Überqualifikation für diese Stelle zu belegen. In seinem Schreiben vom 6. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich nicht als Tomatensortierer qualifiziert erachte und auch Herr I. habe ihm bestätigt, dass er als Regalauffüller überqualifiziert sei und er ihn sicher nicht einstellen werde. Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 habe der Beschwerdeführer schließlich ausgeführt, dass für die angebotene Tätigkeit keinerlei kaufmännische Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Der Aufgabenbereich des Abteilungsleiters habe ausschließlich in untergeordneten Tätigkeiten bestanden. Auch der Einkauf sei nicht vom Abteilungsleiter durchzuführen gewesen, weil die Firma I. über einen Zentraleinkauf verfüge. Der Abteilungsleiter habe nur einmal täglich im Rahmen eines Telefonates die Bestellung bekannt zu geben. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 2000 gemäß Paragraphen 56, 58, AlVG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei seit April 1999 arbeitslos und befinde sich im Anschluss an seinen Arbeitslosenbezug seit 1. Jänner 2000 im Bezug der Notstandshilfe. Zuvor sei der Beschwerdeführer 19 Jahre bei einem näher genannten Unternehmen als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen. Zuletzt habe er am 4. Juli 2000 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Am 4. Juli 2000 sei dem Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz der Auftrag erteilt worden, beginnend mit 6. Juli 2000 an einer Arbeitserprobung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma römisch eins. teilzunehmen. Die Verwaltungsabteilung der genannten Firma habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter für Obst und Gemüse eingestellt worden wäre. Um die Eignung feststellen zu können, wäre eine Arbeitserprobung unbedingt notwendig gewesen. An einer Einstellung des Beschwerdeführers sei die Firma sehr interessiert gewesen. Der Beschwerdeführer wäre Vorgesetzter von 6 Mitarbeitern gewesen. Auf neuerliche telefonische Anfrage der erstinstanzlichen Behörde sei von der Firma römisch eins. mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter eine kaufmännische Ausbildung vorweisen hätte müssen. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers hätte die Bestellung von Mitarbeitern, die Mitarbeiterführung, sowie die Einteilung der Mitarbeiter und die Organisation der Abläufe innerhalb der Abteilung erfasst. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Arbeitserprobung erschienen. Der Beschwerdeführer habe zufolge einer von der erstinstanzlichen Behörde am 20. Juli 2000 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass das ihm zugewiesene Beschäftigungsverhältnis deshalb nicht zu Stande gekommen sei, weil Herr römisch eins. von der Firma römisch eins. ihm gegenüber gemeint habe, dass er normalerweise zu alt und zu überqualifiziert für diese Tätigkeit sei, er aber den Beschwerdeführer für 2 Monate gerne beschäftigen würde, weil Personalbedarf vorhanden sei und es für sein Unternehmen keine Kosten verursache. Während oder nach dieser Zeit könne man sich einigen, dass die Firma römisch eins. den Beschwerdeführer nicht nehmen würde. Dies sei ihm angetragen worden, weil er von Seiten des Amtsleiters der erstinstanzlichen Behörde dazu gedrängt worden sei, den Beschwerdeführer zu nehmen. Daraufhin habe ihm Hr. römisch eins. mitgeteilt, dass er eine Möglichkeit finden werde, innerhalb von 2-3 Wochen dem AMS eine Überqualifikation für diese Stelle zu belegen. In seinem Schreiben vom 6. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich nicht als Tomatensortierer qualifiziert erachte und auch Herr römisch eins. habe ihm bestätigt, dass er als Regalauffüller überqualifiziert sei und er ihn sicher nicht einstellen werde. Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 habe der Beschwerdeführer schließlich ausgeführt, dass für die angebotene Tätigkeit keinerlei kaufmännische Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Der Aufgabenbereich des Abteilungsleiters habe ausschließlich in untergeordneten Tätigkeiten bestanden. Auch der Einkauf sei nicht vom Abteilungsleiter durchzuführen gewesen, weil die Firma römisch eins. über einen Zentraleinkauf verfüge. Der Abteilungsleiter habe nur einmal täglich im Rahmen eines Telefonates die Bestellung bekannt zu geben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im Rahmen eines Arbeitstrainings ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände, auf Grund derer sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet habe, der Firma I. zugewiesen worden sei. Die Weigerung, an einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, könne daher nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem AlVG führen. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im Rahmen eines Arbeitstrainings ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände, auf Grund derer sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet habe, der Firma römisch eins. zugewiesen worden sei. Die Weigerung, an einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, könne daher nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem AlVG führen.
§ 9 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 lautet (auszugsweise): Paragraph 9, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, lautet (auszugsweise):
(...)"
§ 10 AlVG in der Fassung BGBl. 201/1996 lautet (auszugsweise): Paragraph 10, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, lautet (auszugsweise):
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020294.X00Im RIS seit
12.11.2004