TE Vwgh Beschluss 2004/10/19 2004/02/0296

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache der EW in Wien, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juli 2004, Zl. UVS- 03/M/35/3384/2004/4, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Unter "Beschwerdepunkte" bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteiengehör i.S. des § 45 Abs. 3 AVG i.V.m. § 24 VStG verletzt, weil ihr die belangte Behörde die "Mehrzweckkarte" der "MA 28" und die Ansicht, dass der Tatort dort an einer bestimmten Stelle liegen müsse, vor Bescheiderlassung nicht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht habe. Außerdem sei sie in ihrem weiteren gesetzlichen Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e VStG verletzt worden, weil die dortigen Ausnahmebestimmungen, wann eine mündliche Berufungsverhandlung entfallen könne, zufolge der von der belangten Behörde herbeigeschafften neuen Beweismittel nicht zur Anwendung gelange.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).

Bei den als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109, sowie den hg. Beschluss vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0064, insbesondere zur Rüge der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 51e VStG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020296.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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