TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/02/0200

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

LVwAbgV Stmk 2002;
StVO 1960 §2 Z19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des E G in Graz, vertreten durch Brunner, Kohlbacher Advokatur GmbH in 8010 Graz, Radetzkystraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 2004, Zl. FA18E-26- 130/03-3, betreffend Verwaltungsabgaben für Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seinem Antrag vom 14. Jänner 2003 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot in Graz für insgesamt 10 den behördlichen Kennzeichen nach näher bezeichnete LKW und für insgesamt 11, gleichfalls den behördlichen Kennzeichen nach näher bezeichnete "Auflieger".

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Jänner 2003 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot (für "Fahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen siehe Ansuchen samt mitgeführtem Hänger und Sattelaufleger") bis 30. Dezember 2004 erteilt. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer an Verwaltungsabgaben EUR 3.662,82 sowie Gebühren (für die Eingabe und die Beilagen nach dem Gebührengesetz 1957) vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, sich nicht gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot zu wenden; diese werde als rechtskräftig angesehen. Berufung werde (allein) gegen die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben erhoben. In der Tarifpost über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben werde bestimmt, dass für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug und angefangenem Jahr EUR 87,21 zu entrichten seien; dies ergebe für den gegenständlichen Fall eine - nach Ansicht des Beschwerdeführers - "gerechtfertigte Verwaltungsabgabe" von EUR 174,41 pro Fahrzeug. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die erstinstanzliche Behörde die Verwaltungsabgabe pro Fahrzeug verdoppelt und mit einem Gesamtwert von EUR 348,84 festgesetzt.

Mit ihrem Bescheid vom 22. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Gerichtshof vor, auf Grund der gesetzlichen Vorgaben seien pro Fahrzeug und pro Jahr ein Betrag von EUR 87,21 für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu berechnen; dies würde im gegenständlichen Fall für die Zugmaschine mit Anhänger einen Betrag von insgesamt EUR 174,42 (zweimal EUR 87,21) bedeuten. Die Behörden hätten jedoch den doppelten Betrag, nämlich EUR 348,84 vorgeschrieben. Gegen diese - nach Ansicht des Beschwerdeführers überhöhte - Vorschreibung wendet sich die Beschwerde.

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002), LGBl. Nr. 11, regelt in ihrem besondern Teil unter X. Straßenpolizei in der Tarifpost 80b die Landesverwaltungsabgaben betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder Verboten für eine mehrmalige Straßenbenützung "je Fahrzeug" und angefangenem Jahr und bestimmt hiefür EUR 87,21.

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Begriff "Fahrzeug" in der eben erwähnten Bestimmung. Es kann aber dem Normsetzer im gegebenen Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass er den Begriff "Fahrzeug" in einem anderen Sinne als die Straßenverkehrsordnung verstanden wissen wollte, geht es hier doch gerade um die Erteilung von Ausnahmebestimmungen nach diesem Gesetz. Nach § 2 Z. 19 StVO ist "Fahrzeug" ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte. Unter diese weite Definition fallen somit nicht nur Zugmaschinen sondern auch Anhänger (vgl. Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung I Anmerkung 51 zu § 2 Z. 19 StVO), somit auch "Sattelanhänger (Sattelaufleger)".

Ausgehend von dieser Rechtsansicht folgt daraus für den Beschwerdefall, dass sowohl für den LWK wie auch für den "Sattelanhänger (Sattelaufleger)" jeweils pro angefangenem Jahr eine Verwaltungsabgabe von EUR 87,21 zu entrichten ist, somit bei 10 LKW und 11 "Sattelanhängern (Sattelauflegern)" pro angefangenem Jahr eine Verwaltungsabgabe von EUR 1.831,41.

Nach dem erstinstanzlichem Bescheid vom 14. Jänner 2003 wurde die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot bis 30. Dezember 2004, also für zwei (angefangene) Jahre erteilt, womit unter Zugrundelegung der obigen Berechnung eine Verwaltungsabgabe von EUR 1.831,41 zweimal zu entrichten wäre, was EUR 3.662,82, somit den vorgeschriebenen Betrag, ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof auch die Vorschreibung von "überhöhten Eingabegebühren" bekämpft, genügt der Hinweis, dass über diese mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde; überdies hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage ausdrücklich nur gegen die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben Berufung erhoben.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020200.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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