Norm
EO §294Rechtssatz
Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (§ 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution; Kostenrecht; Bemessungsgrundlage; Unterhaltsrückstand; laufender Unterhalt; Jugendwohlfahrtsträger; einfacher Jahresbetrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000059Dokumentnummer
JJR_20000327_LG00003_04600R01995_99V0000_001