RS OGH 2000/3/27 46R1995/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Norm

EO §294
BGBl1969/190 §1
BGBl1969/189 §9
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (§ 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.Begehrt ein Minderjähriger die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes, sowie des laufenden Unterhaltes, und wird er dabei von einem Jugendwohlfahrtsträger vertreten (Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr 190), so ist Basis der Kostenberechnung der Unterhaltsrückstand zuzüglich des einfachen Jahresbetrages des laufenden Unterhaltes.

Entscheidungstexte

  • 46 R 1995/99v
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.03.2000 46 R 1995/99v

Schlagworte

Exekution; Kostenrecht; Bemessungsgrundlage; Unterhaltsrückstand; laufender Unterhalt; Jugendwohlfahrtsträger; einfacher Jahresbetrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000059

Dokumentnummer

JJR_20000327_LG00003_04600R01995_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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