TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/03/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

KflG 1999 §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der AL in A, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juni 2004, Zl. VwSen-500110/3/Kl/Pe, betreffend Änderung einer Kraftfahrlinienkonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8012 Rohrbach - Hinterweißenbach, welche mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997 um den Streckenabschnitt Hinterweißenbach - VOEST Linz erweitert wurde. Antragsgemäß wurde im Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997 ein Bedienungsverbot auf dem Streckenabschnitt Hinterweißenbach - VOEST Linz festgelegt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, das bestehende Bedienungsverbot auf der Strecke Hinterweißenbach - VOEST Linz aufzuheben, der im Wesentlichen mit einem "in der letzten Zeit" festgestellten Bedarf an Haltestellen im Bereich des Bedienungsverbotes begründet wurde, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bedienungsverbot als Auflage "gemäß § 16 Abs. 2 Z. 5 KflG" zur Sicherung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Österreichische Postbus AG, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie falle, vorgeschrieben worden sei; wenn nunmehr die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bedienungsverbotes beantrage, habe sie "die Aufhebung einer Bescheidauflage und daher die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides beantragt" und nicht die Abänderung der bestehenden Konzession. Die Konzessionserteilung bzw. -erweiterung für die Kraftfahrlinie 8012 unter der Auflage eines Bedienungsverbotes sei in Rechtskraft erwachsen. Aus der Auflagenvorschreibung sei auch der Österreichischen Postbus AG ein Recht erwachsen, nämlich der Schutz ihres Verkehrsbereiches. Eine Sonderbestimmung über die Abänderung einer rechtskräftig erteilten Berechtigung sei im Kraftfahrliniengesetz nicht vorhanden, es könne daher in einen rechtskräftigen, ein Recht einräumenden Bescheid nicht eingegriffen werden; es liege auch kein Anwendungsfall des § 68 Abs. 2 AVG oder des § 68 Abs. 4 Z. 1 bis 4 AVG vor. Der Antrag sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde sowie einer Äußerung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erwogen:

1. Weder die der Beschwerdeführerin ursprünglich erteilte Konzession noch deren Erweiterung durch den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997 wurden von der belangten Behörde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; der Verwaltungsgerichtshof kann daher, soweit der Inhalt dieser Berechtigungen zu beurteilen ist, gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der - im Hinblick auf den Umfang der bestehenden Konzession auch nicht bestrittenen - Behauptungen der Beschwerdeführerin erkennen.

2. Die verfahrensgegenständliche Konzession - einschließlich ihrer Erweiterung - wurde der Beschwerdeführerin im zeitlichen Anwendungsbereich des Kraftfahrliniengesetzes 1952 erteilt; gemäß § 52 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, gelten bestehende Konzessionen nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

3. § 6 KflG lautet:

"Weitere Verfahrensvorschriften

§ 6. (1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (§ 17) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.

(2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 nur die betroffene Gemeinde zu hören."

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sieht § 6 KflG ausdrücklich Anträge auf Änderung von Konzessionen vor, wobei hiefür sinngemäß die Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung § 5 KflG einzuhalten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Zl. 2683/55, ausgesprochen hat, stellt auch die teilweise Aufhebung eines Bedienungsverbotes begrifflich eine Erweiterung der Konzession des bisher mit einem solchen Verbot belastet gewesenen Unternehmers dar. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie die Aufhebung des in ihrer Konzession enthaltenen Bedienungsverbotes begehrt, auf eine Änderung der Konzession im Sinne des § 6 KflG abzielt. Diese Bestimmung ermöglicht - unter Einhaltung eines bestimmten, in § 5 KflG vorgeschriebenen Verfahrens, das die Wahrung der von der Konzessionsänderung berührten Interessen sicherstellt - auf Antrag die Abänderung einer rechtskräftig erteilten Konzession.

Die von der belangten Behörde ohne weitere Begründung vorgenommene Differenzierung, wonach zwar die Abänderung der Streckenführung oder der Dauer eine - auch nach Ansicht der belangten Behörde offenbar zulässige - Änderung der Konzession darstellen würde, nicht aber die Aufhebung einer Bescheidauflage, mit der ein Bedienungsverbot vorgesehen wird, findet im Gesetz keine Deckung.

4. Indem die belangte Behörde den sohin zulässigen Antrag der Beschwerdeführerin, die ihr erteilte Konzession durch Aufhebung des Bedienungsverbotes abzuändern, zurückwies, anstatt in der Sache zu entscheiden, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030118.X00

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten