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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F S in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Juni 2002, Zl. UVS-3/12568/18-2002, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30. August 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
"am 16.10.2000 um 11.20 Uhr in Berndorf auf der Berndorfer Landstraße - L 207 in Fahrtrichtung Berndorf
1. bei Straßenkilometer 12,4 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten;
2. bei Straßenkilometer 10,8 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten;
3. bei Straßenkilometer 10,4 die im Ortsgebiet von Berndorf zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten."
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu
1. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, und zu 2. und 3. gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. begangen und es wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von1. gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, und zu 2. und 3. gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. begangen und es wurden über ihn Geldstrafen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in der Höhe von
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen
Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
§ 51h VStG lautet: Paragraph 51 h, VStG lautet:
Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar nach Schluss der Verhandlung an Ort und Stelle verkünden müssen, ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Tatörtlichkeit bzw. der Lage von Verkehrszeichen, wobei auch verschiedene Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers zu berücksichtigen und zu würdigen waren, ein hinreichender Grund für das Absehen von der Verkündung des Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005) sogleich nach Schluss der Verhandlung gegeben war. Es gibt im Übrigen keinen Grund daran zu zweifeln, dass nicht für jedermann auch die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet war, der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch gar nichts vor. Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar nach Schluss der Verhandlung an Ort und Stelle verkünden müssen, ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Tatörtlichkeit bzw. der Lage von Verkehrszeichen, wobei auch verschiedene Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers zu berücksichtigen und zu würdigen waren, ein hinreichender Grund für das Absehen von der Verkündung des Bescheides vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005) sogleich nach Schluss der Verhandlung gegeben war. Es gibt im Übrigen keinen Grund daran zu zweifeln, dass nicht für jedermann auch die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet war, der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch gar nichts vor.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoßes gegen Art. 2 des 7. ZP zur EMRK genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125, hinzuweisen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoßes gegen Artikel 2, des 7. ZP zur EMRK genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125, hinzuweisen.
II.römisch zwei.
Zu Spruchpunkt 3.:
Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der Strafbemessung darauf, dass für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet eine Geldstrafe von S 1.500,-- bzw. EUR 109,-- nicht als unangemessen zu betrachten sei.
Im gegebenen Zusammenhang ist keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung zu erblicken, weil die belangte Behörde ohnehin den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bei der Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG berücksichtigt und die Strafe in der Nähe des unteren Randes der Strafdrohung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, unter Bedachtnahme auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemessen hat. Dass die Übertretung begangen wurde, weil sich der Beschwerdeführer, wie er selbst anführt, mit seinem Motorrad "in das Ortsgebiet .... hineinrollen" ließ, lässt hierbei den Grad seines Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Einkommensverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht. Im gegebenen Zusammenhang ist keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung zu erblicken, weil die belangte Behörde ohnehin den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bei der Bemessung der Strafe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG berücksichtigt und die Strafe in der Nähe des unteren Randes der Strafdrohung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, unter Bedachtnahme auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemessen hat. Dass die Übertretung begangen wurde, weil sich der Beschwerdeführer, wie er selbst anführt, mit seinem Motorrad "in das Ortsgebiet .... hineinrollen" ließ, lässt hierbei den Grad seines Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Einkommensverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht.
III.römisch drei.
Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Rechtsansicht, dass ihn die belangte Behörde nicht zur Zahlung von EUR 13,-- an Kommissionsgebühr für die halbstündige Ortsaugenscheinsverhandlung vom 10. Juni 2002 verpflichten hätte dürfen. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, § 64 VStG enthalte eine abschließende Regelung für die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsstrafverfahren, danach bestehe keine Grundlage für die Auferlegung von Kommissionsgebühren. Die Amtshandlung (Lokalaugenschein) sei von Amts wegen angeordnet worden und es sei die Kommissionsgebühr nicht durch ein Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, zumal er den Aufstellort der in Rede stehenden Tafel außer Streit gestellt und sich dahin geäußert habe, dass er die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht für notwendig erachte. Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Rechtsansicht, dass ihn die belangte Behörde nicht zur Zahlung von EUR 13,-- an Kommissionsgebühr für die halbstündige Ortsaugenscheinsverhandlung vom 10. Juni 2002 verpflichten hätte dürfen. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, Paragraph 64, VStG enthalte eine abschließende Regelung für die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsstrafverfahren, danach bestehe keine Grundlage für die Auferlegung von Kommissionsgebühren. Die Amtshandlung (Lokalaugenschein) sei von Amts wegen angeordnet worden und es sei die Kommissionsgebühr nicht durch ein Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, zumal er den Aufstellort der in Rede stehenden Tafel außer Streit gestellt und sich dahin geäußert habe, dass er die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht für notwendig erachte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 110/2001, können in den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder gemäß § 231 der Salzburger Landesabgabenordnung Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, von der Grundverkehrslandeskommission, vom Landesabgabenamt, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Bauschbeträge eingehoben werden: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2001,, können in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder gemäß Paragraph 231, der Salzburger Landesabgabenordnung Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, von der Grundverkehrslandeskommission, vom Landesabgabenamt, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Bauschbeträge eingehoben werden:
"1. insoweit in Z 2 oder Abs 2 nicht anderes bestimmt ist "1. insoweit in Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist
a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, des Unabhängigen Verwaltungssenates, der Grundverkehrslandeskommission oder des Landesabgabenamtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 180 S
........."
Gemäß § 5 Abs. 1 der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 110/200, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 110/200, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Zu den in dieser Bestimmung für nicht anwendbar erkärten Normen zählen nicht die §§ 76 und 77 AVG. Gemäß Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Zu den in dieser Bestimmung für nicht anwendbar erkärten Normen zählen nicht die Paragraphen 76 und 77 AVG.
§ 64 Abs. 1 und Abs. 3 VStG lautet wie folgt: Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, VStG lautet wie folgt:
"Kosten des Strafverfahrens
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
...
... "
§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 AVG laute: Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, AVG laute:
"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten."§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
§ 77 AVG lautet wie folgt: Paragraph 77, AVG lautet wie folgt:
"1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. "1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmung des § 77 AVG findet, wie der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkennt, im Sinn des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass § 64 Abs. 3 VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1177, Anm. 17 zu § 64 VStG). Der Ansicht des Beschwerdeführers, § 64 Abs. 3 VStG stelle eine die Vorschreibung von Kommissionsgebühren ausschließende "abschließende" Regelung dar, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit nicht beizutreten. Die Bestimmung des Paragraph 77, AVG findet, wie der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkennt, im Sinn des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass Paragraph 64, Absatz 3, VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben vergleiche , Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Sitzung 1177, , Anmerkung 17, zu Paragraph 64, VStG). Der Ansicht des Beschwerdeführers, Paragraph 64, Absatz 3, VStG stelle eine die Vorschreibung von Kommissionsgebühren ausschließende "abschließende" Regelung dar, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit nicht beizutreten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer - wie sich auf Grund der Aktenlage nachvollziehen lässt - in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis unter anderem die Durchführung eines Ortaugenscheines beantragt, sodass seine Behauptung, der Ortsaugenschein sei "von Amts wegen angeordnet" worden, verfehlt ist. In seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2002 gab der Beschwerdeführer zwar diverse Erklärungen zur Tatörtlichkeit und unter anderem auch zur Aufstellung der gegenständlichen Ortstafel ab, er hat jedoch den Antrag auf Durchführung des Ortsaugenscheines nicht vorbehaltlos und uneingeschränkt zurückgezogen. Im Lichte des vor der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bestreitens eines Teiles der ihm angelasteten Übertretungen, wobei es insbesondere auch auf die Tatörtlichkeit ankam, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zu begründen, dass der Ortsaugenschein nicht erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde führte in der Folge diesen am 10. Juni 2002 durch, an welchem unter anderem auch der Beschwerdevertreter teilnahm. Damit kann es jedoch im Grunde des § 77 AVG unter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bei dieser Verhandlung erwachsenen Kommissionsgebühren vorgeschrieben hat. Auf ein "Verschulden" des Beschwerdeführers kam es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/03/0116). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer - wie sich auf Grund der Aktenlage nachvollziehen lässt - in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis unter anderem die Durchführung eines Ortaugenscheines beantragt, sodass seine Behauptung, der Ortsaugenschein sei "von Amts wegen angeordnet" worden, verfehlt ist. In seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2002 gab der Beschwerdeführer zwar diverse Erklärungen zur Tatörtlichkeit und unter anderem auch zur Aufstellung der gegenständlichen Ortstafel ab, er hat jedoch den Antrag auf Durchführung des Ortsaugenscheines nicht vorbehaltlos und uneingeschränkt zurückgezogen. Im Lichte des vor der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bestreitens eines Teiles der ihm angelasteten Übertretungen, wobei es insbesondere auch auf die Tatörtlichkeit ankam, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zu begründen, dass der Ortsaugenschein nicht erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde führte in der Folge diesen am 10. Juni 2002 durch, an welchem unter anderem auch der Beschwerdevertreter teilnahm. Damit kann es jedoch im Grunde des Paragraph 77, AVG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bei dieser Verhandlung erwachsenen Kommissionsgebühren vorgeschrieben hat. Auf ein "Verschulden" des Beschwerdeführers kam es bei dieser Sachlage nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/03/0116).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
IV.römisch vier.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 19. Oktober 2004
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030202.X00Im RIS seit
18.11.2004