TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2000/03/0220

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG EntgeltV 1999 §41 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Mai 2000, Zl. Z 27/99-62, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Mai 2000, Zl. Ziffer 27 /, 99 -, 62,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:

W GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 TKG die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin ergänzend zur Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Z 33/99-87, derart an, dass zu den bestehenden Anhängen dieser Anordnung der Anhang 25 "Regelungen betreffend den Zugang zu Online-Diensten des Rufnummernbereiches 07189x" tritt. Dieser nunmehr in der besagten Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000 - wie im Spruch des bekämpften Bescheides ausgesprochen - aufgelistete neue Anhang 25 stellt (so wie auch die anderen Anhänge) einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides vom 17. April 2000 dar.1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 111, TKG die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin ergänzend zur Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Ziffer 33 /, 99 -, 87,, derart an, dass zu den bestehenden Anhängen dieser Anordnung der Anhang 25 "Regelungen betreffend den Zugang zu Online-Diensten des Rufnummernbereiches 07189x" tritt. Dieser nunmehr in der besagten Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000 - wie im Spruch des bekämpften Bescheides ausgesprochen - aufgelistete neue Anhang 25 stellt (so wie auch die anderen Anhänge) einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides vom 17. April 2000 dar.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen: 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0146, wurde die Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Z 33/99-87, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf der Basis des Früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/03/0012). Mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0146, wurde die Zusammenschaltungsanordnung der belangten Behörde vom 17. April 2000, Zl. Ziffer 33 /, 99 -, 87,, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dieser Aufhebung ist dem nun angefochtenen Bescheid, der auf der Basis des Früheren erlassen wurde und mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang steht, die rechtliche Grundlage entzogen worden, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/03/0012).

Somit war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Somit war auch der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030220.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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