TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/02/0194

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helmut Schmid und Dr. Helmut Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 2004, Zl. FA18E- 22-48/00-9, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, "die außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, neben der LB 50 Burgenlandstraße, ca. bei Straßenkilometer 45,300, ... angebrachte Werbung /Ankündigung" mit einem näher angeführten Inhalt zu entfernen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt zunächst in dem Vorbringen, die Verwaltungsbehörden hätten der beschwerdeführenden Partei kein Parteiengehör eingeräumt.

Soweit sich dieses Vorbringen auf das Verfahren erster Instanz bezieht, wäre es der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung möglich gewesen, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten, sodass insoweit die Rüge ins Leere geht (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 532 unter Nr. 48a und b wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wenn die beschwerdeführende Partei behauptet, ihr sei Akteneinsicht nicht gewährt worden, so ist daraus nicht zu erkennen, dass ihr etwa eine von ihr begehrte Akteneinsicht verweigert worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010).

Soweit der Beschwerde die Rüge der Unterlassung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde entnommen werden kann (die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers, der durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzutun hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können; vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0066), bringt sie - ohne nähere Ausführungen - vor, nach ihrer Auffassung läge der gegenständliche Aufstellungsort "im" Ortsgebiet. Die beschwerdeführende Partei hätte - so ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter - den Antrag gestellt, "jene Verordnungen ... beizuschaffen, aus denen sich - e contrario - ableiten lässt, dass der 'Tatort außerhalb eines Ortsgebietes gelegen' " sei. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erweist sich somit als widersprüchlich und nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun:

Abgesehen davon, dass es sich um einen - mangels Bezeichnung der "Verordnungen" und mangels eines entsprechend konkretisierten Vorbringens - bloßen Erkundungsbeweis handelt, dem die Behörde nicht zu entsprechen hätte, ist die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen, dass der "Tatort" außerhalb des Ortsgebietes gelegen ist; ein darauf gerichteter Beweisantrag erweist sich daher als unnötig.

Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich vorbringt, es wären jene Organwalter einzuvernehmen gewesen, welche die Aufstellung (der Werbung) "außerhalb eines Ortsgebietes festgestellt" hätten, geht auch dieses Vorbringen aus dem eben erwähnten Grund ins Leere, zumal die beschwerdeführende Partei auch in diesem Zusammenhang (wieder) davon ausgeht, dass - bei Durchführung dieser Beweise - die Behörde zum Ergebnis gelangt wäre, dass "der Tatort nicht innerhalb eines Ortsgebietes gelegen" sei.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, erweist sich auch die vorgenommene rechtliche Beurteilung als zutreffend.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020194.X00

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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