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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Haeckelstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Mai 2001, Zl. 3/05-V/13.471/8-2001, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Haeckelstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Mai 2001, Zl. 3/05-V/13.471/8-2001, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer vertrat seit 7. Juli 1994 eine näher bezeichnete GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. August 1996 wurde der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt vertrat der Beschwerdeführer die GmbH als Liquidator.
Ing. Wolfgang S., ein Dienstnehmer dieser GmbH (in der Folge: Dienstnehmer) erklärte am 16. August 1996 seinen vorzeitigen Austritt. Auf Grund der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens der GmbH beantragte der Dienstnehmer die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld und zwar - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - für Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 17. August bis 31. Dezember 1996 und für Urlaubsentschädigung für 49 Arbeitstage. Diesem Antrag wurde vom Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland bescheidmäßig stattgegeben.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer der GmbH, die auf dem Konto dieser GmbH als Beitragsschuldnerin aushaftenden uneinbringlich gewordenen Beiträge in der Höhe von S 82.501,72 samt Nebengebühren binnen 14 Tagen zu bezahlen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 5. Oktober 1999 enthaltenen Beiträge samt Nebengebühren hätten bei der Primärschuldnerin (GmbH) "trotz geführter Zwangsmaßnahmen nicht eingebracht werden" können. Der Beschwerdeführer sei im Haftungszeitraum Geschäftsführer der GmbH gewesen. Aus dem verwiesenen an die GmbH gerichteten Rückstandsausweis vom 5. Oktober 1999 ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 81.991,72 für den Beitragszeitraum "99/05 NV-BP" sowie an Nebengebühren Verzugszinsen und Kosten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als Geschäftsführer der GmbH, die auf dem Konto dieser GmbH als Beitragsschuldnerin aushaftenden uneinbringlich gewordenen Beiträge in der Höhe von S 82.501,72 samt Nebengebühren binnen 14 Tagen zu bezahlen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 5. Oktober 1999 enthaltenen Beiträge samt Nebengebühren hätten bei der Primärschuldnerin (GmbH) "trotz geführter Zwangsmaßnahmen nicht eingebracht werden" können. Der Beschwerdeführer sei im Haftungszeitraum Geschäftsführer der GmbH gewesen. Aus dem verwiesenen an die GmbH gerichteten Rückstandsausweis vom 5. Oktober 1999 ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 81.991,72 für den Beitragszeitraum "99/05 NV-BP" sowie an Nebengebühren Verzugszinsen und Kosten.
Der Beschwerdeführer erhob einen (als Berufung bezeichneten) Einspruch. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der Betrag sei nicht aufgeschlüsselt, er könne daher seine Zusammensetzung nicht entnehmen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor. Im Vorlagebericht vom 21. Dezember 1999 führte sie zum Vorbringen im Einspruch aus, auf Grund einer Beitragsprüfung sei der Primärschuldnerin der Betrag von S 81.991,72 vorgeschrieben worden. Die genaue Zusammensetzung dieses Rückstandes hätte dieser Vorschreibung entnommen werden können.
Die belangte Behörde brachte den Vorlagebericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13. März 2000 bekannt, dass ihm nicht erklärt worden sei, was er zu bezahlen habe. Bereits anlässlich der Prüfung habe er die Aufschlüsselung reklamiert und aus diesem Grunde die Unterschrift unter das Prüfergebnis verweigert.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 21. März 2001 die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um Bekanntgabe, ob und in welcher ziffernmäßigen Höhe Beiträge auf Grund von Verstößen gegen § 111 und § 114 Abs. 2 ASVG nicht eingebracht werden konnten. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 21. März 2001 die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um Bekanntgabe, ob und in welcher ziffernmäßigen Höhe Beiträge auf Grund von Verstößen gegen Paragraph 111 und Paragraph 114, Absatz 2, ASVG nicht eingebracht werden konnten.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse antwortete mit Schreiben vom 30. März 2001 dahingehend, dass die Beitragschuld zur Gänze aus einer Beitragsprüfung stamme. Ergänzend zum Vorlagebericht werde mitgeteilt, dass der Geschäftsführer Pflichtverletzungen im Sinne des § 111 ASVG gesetzt habe. Die Beitragsnachverrechnung sei für den Dienstnehmer Ing. Wolfgang S. erfolgt. Es seien Sonderzahlungsmeldungen und Lohnänderungsmeldungen nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte diese Meldungen durchzuführen gehabt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse antwortete mit Schreiben vom 30. März 2001 dahingehend, dass die Beitragschuld zur Gänze aus einer Beitragsprüfung stamme. Ergänzend zum Vorlagebericht werde mitgeteilt, dass der Geschäftsführer Pflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 111, ASVG gesetzt habe. Die Beitragsnachverrechnung sei für den Dienstnehmer Ing. Wolfgang Sitzung erfolgt. Es seien Sonderzahlungsmeldungen und Lohnänderungsmeldungen nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte diese Meldungen durchzuführen gehabt.
Der Beschwerdeführer, dem dazu Parteiengehör gewährt wurde, führte dazu aus, dass die Vorschreibung offenkundig auf Grund "der Nachzahlungen des Insolvenzentgeltsicherungsfonds" erfolgt sei. Dieser habe "die Nachzahlung" gemeldet. Er könne nur etwas melden, was von ihm verursacht und ihm bekannt gewesen sei. Es treffe ihn kein Verschulden und auch keine Haftung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und präzisierte den Spruch dahingehend, dass der Beschwerdeführer für fällige und derzeit rückständige Sozialversicherungsbeiträge der GmbH in Liquidation aus Beitragsnachverrechnung auf Grund der am 23. Februar 1999 durchgeführten Beitragsprüfung betreffend den Dienstnehmer Ing. Wolfgang S. hafte und zwar Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und präzisierte den Spruch dahingehend, dass der Beschwerdeführer für fällige und derzeit rückständige Sozialversicherungsbeiträge der GmbH in Liquidation aus Beitragsnachverrechnung auf Grund der am 23. Februar 1999 durchgeführten Beitragsprüfung betreffend den Dienstnehmer Ing. Wolfgang Sitzung hafte und zwar
1. Nachverrechnung für den Zeitraum 17. August bis 31. Dezember 1996 S 42.897,84,
2. Nachverrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 10. März 1997 S 25.040,83,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080113.X00Im RIS seit
10.12.2004