TE Vwgh Beschluss 2004/10/20 2003/14/0003

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E1E;
E3R E05204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art1 lita;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art75 Abs1;
AVG §38;
BDG 1979 §75;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: DT BFH B 28. April 2004, I R 39/04 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0543 7. Juni 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der IK in K, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Juni 2002, Zl. RV 104/1- T2/01, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. August 2000 sowie Versagung der Weitergewährung der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der IK in K, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Juni 2002, Zl. Regierungsvorlage 104, /1- T2/01, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. August 2000 sowie Versagung der Weitergewährung der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 des OLG Innsbruck, 25 Rs 105/03g, angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 1996 bis August 2000 zurück und versagte die Weitergewährung der Familienbeihilfe für diese beiden Kinder.

Unbestritten war die Beschwerdeführerin von September 1995 bis September 1996 als Lehrerin an der Handelsschule in K beschäftigt. Im Jahr 1996 übersiedelte der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein griechischer Staatsangehöriger, mit den beiden Kindern nach Griechenland, wo er als selbständiger Unternehmer tätig ist. Die beiden Kinder besuchen seit September 1996 die deutsche Schule in Athen. Über Antrag der Beschwerdeführerin - nach ihren Angaben zum Zweck der Familienzusammenführung - wurde ihr ab September 1996 gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1997 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Seither hält sie sich - von gelegentlichen Aufenthalten in K abgesehen - ständig bei ihrer Familie in Griechenland auf.Unbestritten war die Beschwerdeführerin von September 1995 bis September 1996 als Lehrerin an der Handelsschule in K beschäftigt. Im Jahr 1996 übersiedelte der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein griechischer Staatsangehöriger, mit den beiden Kindern nach Griechenland, wo er als selbständiger Unternehmer tätig ist. Die beiden Kinder besuchen seit September 1996 die deutsche Schule in Athen. Über Antrag der Beschwerdeführerin - nach ihren Angaben zum Zweck der Familienzusammenführung - wurde ihr ab September 1996 gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1997 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Seither hält sie sich - von gelegentlichen Aufenthalten in K abgesehen - ständig bei ihrer Familie in Griechenland auf.

Aus diesem Sachverhalt schloss die belangte Behörde, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin seit September 1996 eindeutig nicht mehr in Österreich, sondern in Griechenland befinde. Nach Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO), habe ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Art. 1 lit. a VO definiere eindeutig, dass unter "Arbeitnehmer" nur eine Person zu verstehen sei, die pflichtversichert oder freiwillig versichert bzw. weiterversichert sei. Da die Beschwerdeführerin seit 9. September 1996 weder pflichtversichert noch freiwillig weiterversichert sei, fänden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf sie keine Anwendung. Ab Oktober 1996 habe somit für die beiden Kinder kein Anspruch mehr auf die österreichische Familienbeihilfe bestanden.Aus diesem Sachverhalt schloss die belangte Behörde, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin seit September 1996 eindeutig nicht mehr in Österreich, sondern in Griechenland befinde. Nach Artikel 73, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO), habe ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang römisch sechs für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Artikel eins, Litera a, VO definiere eindeutig, dass unter "Arbeitnehmer" nur eine Person zu verstehen sei, die pflichtversichert oder freiwillig versichert bzw. weiterversichert sei. Da die Beschwerdeführerin seit 9. September 1996 weder pflichtversichert noch freiwillig weiterversichert sei, fänden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf sie keine Anwendung. Ab Oktober 1996 habe somit für die beiden Kinder kein Anspruch mehr auf die österreichische Familienbeihilfe bestanden.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob gemeinschaftsrechtliche Vorschriften der Rückforderung der Familienbeihilfe bzw. der Versagung ihrer Weitergewährung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die bereits genannte VO 1408/71.

Deren Art. 13 in der konsolidierten Fassung Amtsblatt Nr. L 028 vom 30. Jänner 1997 lautet auszugsweise:Deren Artikel 13, in der konsolidierten Fassung Amtsblatt Nr. L 028 vom 30. Jänner 1997 lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 14c (und 14f (eingefügt durch Amtsblatt Nr. L 209/1998)) unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
  2. (2)Absatz 2,Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; ..."

Art. 73 lautet:Artikel 73, lautet:

"Ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.""Ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang römisch sechs, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."

Art. 75 Abs. 1 lautet auszugsweise:Artikel 75, Absatz eins, lautet auszugsweise:

"Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten;.....Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält."

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003, 25 Rs 105/03g, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegt:Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003, 25 Rs 105/03g, wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, EG vorgelegt:

"Ist Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Verbindung mit Art 13 der VO idgF dahin auszulegen, dass auch Arbeitnehmer erfasst sind, deren Arbeitsverhältnis zwar aufrecht ist, aber das Arbeitsverhältnis keine Arbeits- und Entgeltspflichten begründet (karenziert ist) und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst?""Ist Artikel 73, der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Verbindung mit Artikel 13, der VO idgF dahin auszulegen, dass auch Arbeitnehmer erfasst sind, deren Arbeitsverhältnis zwar aufrecht ist, aber das Arbeitsverhältnis keine Arbeits- und Entgeltspflichten begründet (karenziert ist) und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst?"

Diese Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zur Rechtssache C-543/03 bereits anhängig gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2003, Zl. 99/03/0365, und vom 17. Juni 2003, Zl. 99/21/0213).Diese Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zur Rechtssache C-543/03 bereits anhängig gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2003, Zl. 99/03/0365, und vom 17. Juni 2003, Zl. 99/21/0213).

Wien, am 20. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140003.X00

Im RIS seit

12.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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