RS OGH 2000/10/17 40R297/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2000
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Norm

MRG §10
ABGB §1097
ABGB §366

Rechtssatz

Mit allenfalls nur konkludenter Vereinbarung über die Zurücklassung der Investitionen und Gegenstände - so etwa bei Geltendmachung des Ersatzanspruches für Aufwendungen und widerspruchsloser Rücknahme des Bestandobjektes - geht in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung im Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe das Eigentum an den Investitionen und Gegenständen über. Für den Eigentumsübergang ist nicht entscheidend, inwieweit letztlich ein gesetzlicher Aufwandersatz überhaupt oder ein den Intentionen des Mieters nicht entsprechender geringerer Ersatzanspruch zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Investitionsersatz; Herausgabeanspruch des Altmieters; Rückstellung des Mietobjekts; Verbleib der Fahrnisse und Einbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000056

Dokumentnummer

JJR_20001017_LG00003_04000R00297_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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