TE Vwgh Beschluss 2004/10/21 2004/11/0136

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67b Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (Entziehung einer Lenkberechtigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 391,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Am 17. Dezember 2003 gab der Beschwerdeführer seine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 2. Dezember 2003, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen wurde, zur Post.

Am 5. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG zur Post, die am 15. Juli 2004 im Verwaltungsgerichtshof einlangte. Am 5. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 132, B-VG zur Post, die am 15. Juli 2004 im Verwaltungsgerichtshof einlangte.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch hg. Verfügung vom 19. Juli 2004 teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. August 2004 mit, sie habe über die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17. Juni 2004, Zl. UVS- 34/10232/15-2004, bereits entschieden. Dieser Berufungsbescheid sei am 17. Juni 2004 vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg an die mitbeteiligte Erstbehörde mit dem Auftrag zur nachweislichen Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers abgefertigt worden und sei dort am 22. Juni 2004 eingelangt. Die nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer sei jedoch erst am 28. Juli 2004 erfolgt. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung der Berufungsbescheid bereits der mitbeteiligten Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zugestellt gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt auch keine Säumnis der belangten Behörde mehr vorgelegen.

Zu diesen Angaben der belangten Behörde, die mit dem vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang stehen, wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 23. August 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Eine Stellungnahme unterblieb.

2.1. Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat. 2.1. Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat.

Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung. Das Verfahren über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg ist im Hinblick auf § 67b Z. 1 AVG ein Mehrparteienverfahren. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. In einem solchen Verfahren ist somit eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn der Bescheid durch Zustellung an eine der Parteien des Verfahrens erlassen wurde; dies auch dann, wenn er der beschwerdeführenden Partei noch nicht zugestellt wurde (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035, vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0044, und vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0602, mwN). Dass der Erstbehörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine subjektiven Rechte zukommen, ändert daran nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0602). Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung. Das Verfahren über die Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg ist im Hinblick auf Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG ein Mehrparteienverfahren. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. In einem solchen Verfahren ist somit eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn der Bescheid durch Zustellung an eine der Parteien des Verfahrens erlassen wurde; dies auch dann, wenn er der beschwerdeführenden Partei noch nicht zugestellt wurde vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035, vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0044, und vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0602, mwN). Dass der Erstbehörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine subjektiven Rechte zukommen, ändert daran nichts vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0602).

Im vorliegenden Fall ist somit - unbeschadet der Frage, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zugestellt wurde - die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die am 22. Juni 2004 erfolgte Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall ist somit - unbeschadet der Frage, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zugestellt wurde - die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die am 22. Juni 2004 erfolgte Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 2.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47,, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2004

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110136.X00

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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