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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des Kulturvereines S in W, vertreten durch Hauser Newole & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Riemergasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 21. September 2001, GZ. RV/108- 06/09/2001, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des Kulturvereines S in W, vertreten durch Hauser Newole & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Riemergasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) vom 21. September 2001, GZ. RV/108- 06/09/2001, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1994 gegründeter Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Strittig ist, ob er gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) verfolgt und die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen kann.Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1994 gegründeter Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Strittig ist, ob er gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Paragraphen 34, ff BAO) verfolgt und die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen kann.
Nach § 2 seiner Statuten hat der beschwerdeführende Verein folgenden Vereinszweck:Nach Paragraph 2, seiner Statuten hat der beschwerdeführende Verein folgenden Vereinszweck:
"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
Über die dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn die in den Paragraphen 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 34 Abs. 1 BAO (i.d.F. vor dem AbgÄG 1997, BGBl. I Nr. 9/1998) normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Paragraph 34, Absatz eins, BAO (i.d.F. vor dem AbgÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,) normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung u.a. nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.Gemäß Paragraph 39, BAO liegt ausschließliche Förderung u.a. nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.
Gemäß § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.Gemäß Paragraph 42, BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Der beschwerdeführende Verein bringt vor, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nur mit der durchgeführten Organisation von Märkten befasst und die anderen in Punkt 2 und 6 der Satzung verankerten Vereinszwecke wie "Organisation von Veranstaltungen, diversen kulturellen Tätigkeiten und deren Koordinierung" und "Förderung diverser kultureller Aktivitäten" nicht berücksichtigt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass Voraussetzung für die Begünstigungen, die bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt werden, die ausschließliche und unmittelbare Förderung der genannten Zwecke ist.
Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Ansicht der belangten Behörde, der in der Veranstaltung von Märkten gelegene Vereinszweck stelle einen begünstigungsschädlichen, weil nicht dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck dar, ist zu teilen. Das Berufungsvorbringen, die gegenständlich verrechnete Standmiete sei niedriger als bei vergleichbaren Märkten gewesen, ließ allenfalls eine Begünstigung der vom Verein einen Stand mietenden Wirtschaftstreibenden, nicht aber eine Förderung der Allgemeinheit auf den in § 35 Abs. 2 BAO angesprochenen Gebieten erkennen. Dass in der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz. 3 zu § 35 BAO wiedergegebene Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Ansicht der belangten Behörde, der in der Veranstaltung von Märkten gelegene Vereinszweck stelle einen begünstigungsschädlichen, weil nicht dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck dar, ist zu teilen. Das Berufungsvorbringen, die gegenständlich verrechnete Standmiete sei niedriger als bei vergleichbaren Märkten gewesen, ließ allenfalls eine Begünstigung der vom Verein einen Stand mietenden Wirtschaftstreibenden, nicht aber eine Förderung der Allgemeinheit auf den in Paragraph 35, Absatz 2, BAO angesprochenen Gebieten erkennen. Dass in der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz. 3 zu Paragraph 35, BAO wiedergegebene Judikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).
Dem Beschwerdevorbringen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Förderung eines Berufsstandes begünstigungswürdig sei, ist zu erwidern, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse vom 19. September 1990, 89/13/0177, und vom 8. September 1992, 88/14/0014, lediglich die Förderung der Berufsausbildung als gemeinnützigen Zweck beurteilen und festhalten, dass das Ziel einer gediegenen Berufsausbildung zwar in erster Linie dem Personenkreis dient, der diesen Beruf erlernt, aber aus diesem Umstand noch keine unmittelbare Förderung des jeweiligen Gewerbes abgeleitet werden könne.
Nach der Lage des Falles kann aber auch keine Rede davon sein, dass die "Organisation und Durchführung von verschiedenen Märkten" als völlig untergeordneter Nebenzweck anzusehen gewesen wäre. Weder der unstrittig beträchtliche Umfang der Marktaktivitäten noch der tatsächlich vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Organisation der Märkte erzielte Gewinn weisen auf eine untergeordnete Bedeutung dieses in der Satzung normierten Zweckes hin. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, die Förderung eines Stadtviertels bzw. der "dort Ansässigen und Tätigen" stelle keine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 BAO dar, die Rechtslage verkannt hat.Nach der Lage des Falles kann aber auch keine Rede davon sein, dass die "Organisation und Durchführung von verschiedenen Märkten" als völlig untergeordneter Nebenzweck anzusehen gewesen wäre. Weder der unstrittig beträchtliche Umfang der Marktaktivitäten noch der tatsächlich vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Organisation der Märkte erzielte Gewinn weisen auf eine untergeordnete Bedeutung dieses in der Satzung normierten Zweckes hin. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, die Förderung eines Stadtviertels bzw. der "dort Ansässigen und Tätigen" stelle keine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 35, BAO dar, die Rechtslage verkannt hat.
Auf die Beschwerdeausführungen, in der Organisation der Märkte liege ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb zur Erreichung des Vereinszwecks "Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes" und zur Schaffung des nötigen Rahmens für die kulturellen Veranstaltungen, ist nicht einzugehen, weil sich die Frage nach dem Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erst stellt, wenn der Verein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient, was nach dem Gesagten im Beschwerdefall nicht zutrifft.
Davon abgesehen ist in der "Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes" gleichfalls kein begünstigter Förderungszweck im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO zu erblicken. "Kunsthandwerk und Kunstgewerbe" stellen gewerbliche Tätigkeiten dar (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22, Tz. 11.1.3), weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen, sodass sich der in Punkt 4 der Vereinsstatuten formulierte Vereinszweck gleichfalls überwiegend als Förderung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung erweist.Davon abgesehen ist in der "Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes" gleichfalls kein begünstigter Förderungszweck im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, BAO zu erblicken. "Kunsthandwerk und Kunstgewerbe" stellen gewerbliche Tätigkeiten dar vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 22,, Tz. 11.1.3), weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen, sodass sich der in Punkt 4 der Vereinsstatuten formulierte Vereinszweck gleichfalls überwiegend als Förderung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung erweist.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verfängt schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde bereits auf Grund der vom Verein vorgelegten Statuten (somit nach seiner Rechtsgrundlage i.S.d. § 34 Abs. 1 BAO) zum Schluss kommen durfte, dass der Beschwerdeführer nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Aus diesem Grund bedurfte es auch der vom Beschwerdeführer beantragten Vernehmung der beiden Vereinsmitglieder nicht.Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verfängt schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde bereits auf Grund der vom Verein vorgelegten Statuten (somit nach seiner Rechtsgrundlage i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, BAO) zum Schluss kommen durfte, dass der Beschwerdeführer nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Aus diesem Grund bedurfte es auch der vom Beschwerdeführer beantragten Vernehmung der beiden Vereinsmitglieder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130267.X00Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013