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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
DBAbk Belgien 1973 Art23 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 18. Dezember 2000, Zl. RV/313- 11/01/2000, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der römisch eins GmbH in W, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch vier) vom 18. Dezember 2000, Zl. RV/313- 11/01/2000, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich und bilanziert zum 31. Dezember. Zu ihrem Unternehmensgegenstand zählt neben der Verwaltung und Vermietung von Gebäuden u.a. die Beteiligung an anderen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Unternehmen, ausgenommen Bankgeschäfte. Sie war zumindest im Streitjahr 1998 u. a. an der AH SA in Brüssel zu 99,99 % und an der C SA in Luxemburg zu 99,92 % beteiligt. Die C SA in Luxemburg war wiederum zu 99 % und die beschwerdeführende Gesellschaft zu 1 % an der C SA Brüssel beteiligt. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte der Tochtergesellschaft AH SA Brüssel und der Enkelgesellschaft C SA Brüssel Darlehen gewährt und dafür Zinsen erhalten. Der belgischen Steuerverwaltung wurden für diese Zinsen Steuern in Höhe von 15 % der erhaltenen Zinsen, nämlich für das Jahr 1997 umgerechnet 412.362,15 EUR (5,674.227 S) abgeführt.
Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1998 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 33 Millionen S und rechnete dagegen im selben Betrag IFB-Verluste auf. Sie beantragte, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Betrag von 5,674.227 S an ausländischer Steuer anzurechnen. Die anzurechnende Steuer erläuterte sie in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 1998 als belgische Quellensteuer auf Zinserträge aus Darlehen 1997 an die AH SA und die C SA.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer vom Einkommen mit 0 S fest und schrieb lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 67.500 S vor, von der sie inländische Kapitalertragsteuer im Betrag von 22.829 S in Abzug brachte. Eine Anrechnung der belgischen Quellensteuer unterblieb.
Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft richtete sich nach ihrem Wortlaut gegen die Nichtanrechnung von ausländischen Steuern in Höhe von 5,674.227 S. Bei der ausländischen Steuer handle es sich um belgische Kapitalertragsteuer, die für Zinserträge aus Darlehen an die Tochtergesellschaften für das Jahr 1997 in Höhe von 15 % in Abzug gebracht worden sei. In den steuerpflichtigen Einkünften des Jahres 1998 seien Zinserträge aus diesen Darlehen in Höhe von rund 34,2 Millionen S enthalten, für die belgische Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.028.556,27 S in Abzug gebracht worden sei. Das zu versteuernde Einkommen sei in diesen Jahren auf Grund von verrechenbaren Wartetastenverlusten aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen jeweils Null gewesen, weshalb eine Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen worden sei. Da die vollen Zinserträge in den Einkünften vor Verrechnung mit IFB-Verlusten enthalten seien und somit zukünftig "bei Verbrauch" der Verluste mit 34 % Körperschaftsteuer belastet würden, andererseits die 15 %ige belgische Kapitalertragsteuer bezahlt worden sei, handle es sich um eine Doppelbesteuerung. Daher beantrage die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die belgische Kapitalertragsteuer laut Erklärung angerechnet und erstattet werde "bzw. zumindest ein Anrechnungsvortrag dieser belgischen Kapitalertragsteuer vorgenommen" werde. Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft richtete sich nach ihrem Wortlaut gegen die Nichtanrechnung von ausländischen Steuern in Höhe von 5,674.227 Sitzung Bei der ausländischen Steuer handle es sich um belgische Kapitalertragsteuer, die für Zinserträge aus Darlehen an die Tochtergesellschaften für das Jahr 1997 in Höhe von 15 % in Abzug gebracht worden sei. In den steuerpflichtigen Einkünften des Jahres 1998 seien Zinserträge aus diesen Darlehen in Höhe von rund 34,2 Millionen S enthalten, für die belgische Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.028.556,27 S in Abzug gebracht worden sei. Das zu versteuernde Einkommen sei in diesen Jahren auf Grund von verrechenbaren Wartetastenverlusten aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen jeweils Null gewesen, weshalb eine Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen worden sei. Da die vollen Zinserträge in den Einkünften vor Verrechnung mit IFB-Verlusten enthalten seien und somit zukünftig "bei Verbrauch" der Verluste mit 34 % Körperschaftsteuer belastet würden, andererseits die 15 %ige belgische Kapitalertragsteuer bezahlt worden sei, handle es sich um eine Doppelbesteuerung. Daher beantrage die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die belgische Kapitalertragsteuer laut Erklärung angerechnet und erstattet werde "bzw. zumindest ein Anrechnungsvortrag dieser belgischen Kapitalertragsteuer vorgenommen" werde.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrten Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien stehe entgegen, dass vorrangig der aus dem Investitionsfreibetrag resultierende Verlust der Vorjahre "bis zur Einkommensgrenze Null zum Abzug kam und demnach die Quellensteuer in der Körperschaftsteuer keine Deckung fand". Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass ein Teil der Zinserträge in den Einkünften des Jahres 1997 enthalten sei, sei zu bemerken, dass grundsätzlich eine Steueranrechnung für das Jahr zu erfolgen habe, in dem die Anrechnungseinkünfte in Österreich steuerlich erfasst würden und somit nur die auf die im Veranlagungsjahr 1998 steuerlich erfassten Zinserträge entfallende Zinsertragsteuer angerechnet werden könnte. Ein Anrechnungsvortrag betreffend die nicht angerechnete ausländische Kapitalertragsteuer sei steuerrechtlich nicht vorgesehen.
Mit Beschluss vom 25. September 2001, B 191/01-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft trägt vor, sie sei sowohl in der Kapitalverkehrsfreiheit als auch in der Niederlassungsfreiheit im Sinne des EG verletzt. Sie habe Darlehen an ihre Tochtergesellschaften vergeben und dafür Zinsen erhalten. Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft dieses Kapital bei einer österreichischen Bank veranlagt und daraus Zinsen erhalten, wäre eine Besteuerung unterblieben. Eine auf die Bankzinsen erhobene österreichische Kapitalertragsteuer wäre nämlich rückerstattet worden. Im Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Gesellschaft jedoch in Belgien 15 % der in Belgien erhaltenen Zinsen als Quellensteuer entrichtet, welche ihr ohne Anrechnung in Österreich eine höhere steuerliche Belas