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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2002, Zl. VerkR-392.241/33-2002- Vie/Hu, betreffend Verlängerung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2001 auf Verlängerung der zuvor befristet bis 28. September 2001 erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 FSG und § 14 Abs. 1 FSG-GV abgewiesen, weil Beeinträchtigungen seiner Wahrnehmung, der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen nicht mehr mit dem sicheren Lenken eines Fahrzeuges vereinbar seien, somit die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung fehlten. Gemäß § 14 Abs. 4 FSG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen durch Fristablauf ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2001 auf Verlängerung der zuvor befristet bis 28. September 2001 erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV abgewiesen, weil Beeinträchtigungen seiner Wahrnehmung, der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen nicht mehr mit dem sicheren Lenken eines Fahrzeuges vereinbar seien, somit die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung fehlten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, FSG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen durch Fristablauf ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 10. April 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Berufungsvorbringens sei ein Gutachten einer Amtsärztin der Landessanitätsdirektion eingeholt worden. Dieses Gutachten vom "27. März 2000" (gemeint wohl: 21. Februar 2002) enthält folgende Stellungnahme:
"Nach nunmehrigem Erhalt entscheidungsrelevanter Unterlagen wird folgendes festgestellt:
Die mit dem Gutachtensauftrag vom 28. 1. 02, VerkR- 392.241/26 2001-Vie/Hu, übermittelte neuropsychiatrische Kontrolle und das augenfachärztliche Attest wurden bereits in der Untersuchung der ersten Instanz berücksichtigt.
Die Amtsärztin der ersten Instanz ist aufgrund ihrer eigenen klinischen Untersuchung in der Zusammenschau mit den neben o.a. weiter vorliegenden Befunden (Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.9.01, Laborwerte vom 17.9.01 und Mitteilungen Dr. P. vom 25.9.01 und 21.9.01) zu einem Schluss gekommen (26.9.01).
Es handelte sich dabei um eine amtsärztliche Nachuntersuchung bei Zustand nach Alkoholdelikten im Straßenverkehr bei Alkoholerkrankung (z.n. Alkoholentwöhnung und Rückfall in der Vergangenheit) und eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten. Das Gutachten der ersten Instanz ist daher im Kontext - Nachuntersuchung zu sehen und ist aus hs. Sicht, auch in Zusammenschau mit den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen, schlüssig nachvollziehbar.
Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder Alkohol konsumiert hat, gibt er selbst zu (lt. seinen Angaben zu Weihnachten und zum Geburtstag ein Glas Sekt), dass dies beschönigt ist, ergibt sich aus dem nunmehr übermittelten Ergebnis einer Verkehrskontrolle, bei der der Alkomattest positiv war.
Das Untersuchungsergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.12.01 bestätigt das Ergebnis jener vom 19.9.01.
Aus dem bisherigen Verlauf ergibt sich, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten in den letzten Jahren zwar zum Lenken von Kfz der Klasse B ausreichten, jedoch nicht im vollen Umfang vorhanden waren, dabei wurde im Herbst 2000 noch eine Verschlechterungstendenz beobachtet (amtsärztliches Gutachten 28.9.00).
Bei einer Befundkonstellation, wie sie im konkreten Fall vorliegt, kann neuerlicher Alkoholkonsum durchaus eine Erklärung für den nunmehr vorliegenden Leistungsabfall in ein eignungsausschließendes Ausmaß darstellen, zumindest ergibt sich kein Widerspruch zu dem Ergebnis.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte ist eine derartige Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten, dass sie zum Lenken von Kfz ausreicht - so sie wieder eintritt - selbst bei sofortigem Wegfall aller exogenen Noxen, die zu einer Verschlechterung geführt haben können, bzw. bei Einleitung therapeutischer Maßnahmen hinsichtlich möglicher Beschwerdebilder, die mit einem Leistungsabfall einhergehen können, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht binnen weniger Tage - Wochen zu erwarten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Verbesserung eine hinreichende Stabilität aufweisen muss.
Der vorliegende Blutbefund (CDT) vom Jänner dieses Jahres deutet zwar auf eine Einstellung oder Reduktion des Alkoholkonsums in den letzten Wochen vor der Blutabnahme hin (ca. 4), was allerdings offensichtlich nicht zu einer Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten geführt hat und auch bestätigt, dass eine neuerliche Untersuchung noch nicht indiziert war.
Im erstinstanzlichen Gutachten wird auch dazu Stellung bezogen, welche Unterlagen für eine neuerliche Untersuchung erforderlich sind und wann eine neuerliche Untersuchung sinnvoll erscheint.
Grundsätzlich kann natürlich noch ergänzend eine neuropsychiatrische Stellungnahme eingeholt werden, zu bedenken wird allerdings folgendes gegeben:
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der Fassung
BGBl. II Nr. 138/1998 lauten (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998, lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
...
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
...
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14, (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die belangte Behörde nicht auf die Argumente der Schriftsätze seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18. Feber 2002 und 19. März 2002 eingegangen sei; er habe ausdrücklich geltend gemacht, dass ein Alkoholmissbrauch nicht vorliegen würde, und auch auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, die einen Alkoholmissbrauch verneinen, hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ergänzende Überprüfung seiner praktischen Fahrkenntnisse durchzuführen und fachärztliche Untersuchungen vorzunehmen, um die Frage des Vorliegens eines Alkoholabusus zu klären.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers gestützt und in Übernahme der Ausführungen der amtsärztlichen Sachverständigen, die sie als schlüssig ansah, die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen verkehrspsychologischen Eignung bzw. aus ärztlicher Sicht verfüge er nicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV. Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten die eingeholten bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorbefunde, verkehrspsychologischen Stellungnahmen, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten und insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst berücksichtigt. Die Beurteilung der Amtssachverständigen ist, auch im Hinblick auf den Inhalt der beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen, nicht als unschlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers gestützt und in Übernahme der Ausführungen der amtsärztlichen Sachverständigen, die sie als schlüssig ansah, die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen verkehrspsychologischen Eignung bzw. aus ärztlicher Sicht verfüge er nicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV. Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten die eingeholten bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorbefunde, verkehrspsychologischen Stellungnahmen, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten und insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst berücksichtigt. Die Beurteilung der Amtssachverständigen ist, auch im Hinblick auf den Inhalt der beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsverfahren unterlassen, dem ihm bekannt gegebenen Gutachten sowie den diesem zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel dieses Gutachtens aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur auf seine im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen verweist, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern er die Äußerungen der Amtssachverständigen - und aus welchen konkreten Gründen - für unzureichend oder falsch ansieht.
Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es liege bei ihm kein Alkoholabusus vor und der Sachverhalt bedürfe hinsichtlich "wesentlicher Umstände einer Ergänzung", ist ihm zu entgegnen, dass im hier maßgeblichen Gutachten seine Einwendungen zur Alkoholproblematik ohnehin berücksichtigt wurden, abgesehen davon, dass er konkrete wesentliche Feststellungen, die die belangte Behörde zu treffen unterlassen hätte, nicht aufzeigt.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine "35jährige Erfahrung als Berufskraftfahrer" samt der daraus resultierenden Kompensationswirkung hinsichtlich einzelner Mängel ist schon wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Unrichtigkeit der vorliegenden Beurteilung der hier in Rede stehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers darzutun. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Verkehrspsychologen bzw. eines Fahrlehrers eine Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei, es dabei jedoch zu "Auffälligkeiten im Fahrverhalten" gekommen sei, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Er selbst hat hiezu in seinem Schriftsatz vom 18. Feber 2002 Stellung bezogen und die aufgetreten Auffälligkeiten genannt, darunter nicht rechtzeitiges Bremsen vor einer "rot" zeigenden Fußgängerampel, nicht nach rechts und links schauen, um den "toten Winkel" beurteilen zu können, zu dichtes Auffahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer vor einer "roten Ampel", etc.; dass seine diesbezüglich im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen (etwa: der mitfahrende Fahrlehrer habe schon vor ihm die Kupplung und Bremse getreten, sodass dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, usw.) die Behörde nicht überzeugten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110189.X00Im RIS seit
19.11.2004