TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2003/07/0132

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Umwelttechnik Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. August 2003, Zl. WA1-W-41.714/1-03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. August 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf den Grundstücken Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. August 1995 befristet.

Dieser Bewilligung lag ein Projekt der beschwerdeführenden Partei (Recyclingbetrieb S - Abdichtungsmaßnahmen - Detailprojekt 1991) zu Grunde. Nach dem im Projekt enthaltenen Lageplan 1:1000, der mit dem Genehmigungsvermerk des LH versehen wurde, waren die Lagerflächen für Beton- und Asphaltbruch bzw. -granulat auf dem Gesamtareal der Grundstücke Nr. 477/1 und 478/1 vorgesehen. Nördlich des so genannten "B Sammlers" bis zur Begrenzung des Betriebsareals im Norden durch den "K-Bach" befand sich ein Zwischendepot für Betonbruch und Betongranulat und ein Zwischendepot für Asphaltbruch.

Auflage 19. des Bewilligungsbescheides des LH von 1992 schrieb vor, dass Ablagerungen bzw. Lagerungen außerhalb der dafür bestimmten Flächen unzulässig (konsenslos) und solche deshalb geordnet zu beseitigen seien. Laut Auflage 22. seien die derzeit am Areal bereits zwischengelagerten Beton- und Asphaltmaterialien innerhalb von spätestens sechs Monaten aufzubereiten und somit von den unbefestigten Flächen (vor Niederschlägen nicht geschützt) zu entfernen.

Eigentümerin der Betriebsflächen (Grundstücke Nr. 477/1 und 478/1) war ursprünglich die U AG. Die Beschwerdeführerin ist deren Tochtergesellschaft. Nach einem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug vom 15. Jänner 2002 ist nunmehr die R-AG) Eigentümerin dieser Grundstücke.

Am 22. Februar 1995 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiederverleihung des ihr 1992 erteilten Wasserrechts.

Im Rahmen einer wasserrechtlichen Überprüfung der Recyclinganlage am 29. März 1995 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der nördliche Bereich (nördlich des B Sammlers) "Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat" derzeit nicht als Lagerfläche genutzt werde und zukünftig nicht mehr verwendet werden solle. Der eigentliche Betrieb finde südlich des B Sammlers statt; damit seien künftig keine Einwirkungen von Verkehrslasten auf den Sammler (Kanal) mehr möglich.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Projektsänderung innerhalb des Betriebsareals auf den Grundstücken 477/1 und 478/1 (Verlegung der Lagerflächen südlich des B Sammlers) entsprechend der Verhandlungsschrift vom 29. März 1995. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass das Areal nördlich des B Sammlers auf Grund des notwendigen Schutzes dieses Sammlers geräumt werden müsse, um weitere Kanalüberfahrten zu vermeiden. Aus diesem Grunde sei eine Erweiterung in südlicher Richtung erforderlich, die entsprechend den Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1992 geplant sei. Diesem Antrag wurde ein Plan ("Lage- und Höhenplan 1:500, betreffend die Grundstücke 477/1 und 478/1", datiert mit dem 11. Oktober 1993) und ein technischer Bericht der Änderungen angeschlossen. Im technischen Bericht ("Änderungsprojekt 1995") ist unter Punkt 4.) "Neue Maßnahmen/Änderungen" ausgeführt, dass das Areal zwischen B Sammler und K-Bach geräumt und der Urzustand hergestellt worden sei.

In der darüber abgehaltenen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 22. August 1995 hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik fest, dass die vorgelegten Unterlagen als Änderungsprojekt zum bestehenden Recyclingbetrieb zu sehen seien. Die Anlagenteile für die Lagerfläche von Asphaltbruch sowie das Sickerwassersammelbecken blieben von diesem Vorhaben unberührt. Die bisher in Verwendung stehenden Lager- und Manipulationsflächen nördlich des B Sammlers würden für den zukünftigen Betrieb gänzlich außer Verwendung gestellt. Die nördliche Begrenzung des Betriebsareals solle durch einen parallel zum B Sammler laufenden Abflussdamm ausgebildet werden, womit bei projektsgemäßem Betrieb zukünftig Verkehrslasten und Auflasten (durch Ablagerungen auf den Kanal) auszuschließen seien.

Mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 wasserrechtlich bewilligte Errichtung der gegenständlichen Recyclinganlage projektsgemäß ausgeführt worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat im Ausmaß von ca. 2.000 m2 südöstlich der Asphaltbruchlagerfläche gemäß dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid (Spruchpunkt III.) neu errichtet werde. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der mit dem genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verfügten Dauervorschreibungen wurde hingewiesen.

Mit Spruchpunkt II. wurde das mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Recyclinganlage auf den Grundstücken 477/1 und 478/1 bis zum 30. August 1998 gemäß § 21 WRG 1959 wieder verliehen.

Im Spruchpunkt III. wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat südöstlich der Lagerfläche für Asphaltbruch und Asphaltgranulat gemäß dem beiliegenden Lageplan nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 mit 30. August 1998 befristet.

Im Spruchabschnitt A) "Projektsbeschreibung" ist (u.a.) festgehalten, dass das Areal zwischen dem B Sammler und dem K-Bach geräumt und der Urzustand hergestellt worden sei. Im Gegenzug dazu sei das Betriebsareal südlich der Dichtasphaltfläche (Asphaltlagerfläche) erweitert und mit Erdwällen abgegrenzt worden. Im Zusammenhang mit der zu Spruchpunkt III. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde ein Lageplan 1:500 betreffend die Grundstücke 477/1 und 478/1, Ausfertigung 1365, 04b, mit dem Genehmigungsvermerk des LH versehen.

Mit Bescheid des LH vom 15. Oktober 1996 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wasserrechtlich bewilligte Verlegung der Lagerfläche im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 28. Oktober 1998 und vom 7. September 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei jeweils die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte und mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wiederverliehene wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. August 2000 bzw. bis zum 30. August 2002 wieder verliehen.

Laut einem Aktenvermerk vom 15. Jänner 2002 wurde der BH von der Beschwerdeführerin an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass die gegenständliche Recyclinganlage seit ca. August 2001 entfernt und das Grundstück geräumt worden sei.

Am 23. Jänner 2002 führte die BH im Beisein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine örtliche Überprüfung des Betriebsareals der beschwerdeführenden Partei durch. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche für den Betrieb der Asphalt- und Betonrecyclinganlage verwendeten Anlagen entfernt worden seien. Dem Bewilligungsbescheid von 1992 sowie den im Akt vorhandenen Plänen sei für die Entwässerung der Lagerflächen ein Speicherbecken zu entnehmen. Bei der Begehung hätten keine Anlagen für die Oberflächenentwässerung vorgefunden werden können. Das Areal sei weitgehend eingeebnet und planiert worden. Das derzeitige Niveau falle leicht in Richtung Norden ab. Im nördlichen Teil sei ein Schacht des so genannten B Sammlers (Kanalzulauf der Kläranlage M) erkennbar, welcher provisorisch abgedeckt sei. Auf dem Gesamtareal sei noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterial an der Oberfläche erkennbar. Auffällig sei die Anschüttung in der Mitte des nördlichen Teils, angrenzend an den K-Bach, wo offensichtlich Recyclingmaterial mit Aushubmaterial in größeren Mengen angeschüttet worden sei. Die Größe der Anschüttung sei mit ca. 100 m x 20 m geschätzt worden. Die Schütthöhe betrage gegenüber dem östlich angrenzenden Gelände 2 bis 3 m im nördlichen Abschnitt und nehme in südliche Richtung ab. Gegenüber dem östlichen Teil sei eine ausgeprägte Böschung bei der Anschüttung vorhanden. Die Anschüttung reiche in Richtung Norden bis unmittelbar zum Ufersaum des K-Bachs.

Zur Recyclinganlage sei anzuführen, dass sowohl die technischen Anlagen als auch die Entwässerungsanlagen entfernt worden seien. Festzustellen sei jedoch, dass offensichtlich Bauschuttmaterial vermengt mit Betonbruch und Asphaltbruch im nördlichen Teil des Areals in größeren Mengen angeschüttet worden sei. Es handle sich um Ablagerungen von Betonaushubmaterialien sowie Baureststoffen, welche unter dem Gesichtspunkt einer Gewässergefährdung sowie der Deponieverordnung zu beurteilen seien. Weiters sei durch die Anschüttungen ein bestehender Ausuferungsbereich des K-Bachs im größeren Umfang verringert worden. Die hydraulische Abfuhrkapazität des K-Bachs sei bei einer höheren Wasserführung bereits derzeit überlastet. Vorhandene Ausuferungszonen seien daher von Anschüttungen und Verbauungen frei zu halten.

Auf Grund dieser Erhebungen wurde von der BH eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 7. März 2002 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2002 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde nach dem Hinweis, dass die Lagerflächen für Betonbruch und Betongranulat südlich des B Sammlers verlegt worden seien, ausgeführt, dass die Recyclinganlage im August 2001 abgebaut, die gegenständlichen Liegenschaften geräumt und dem Liegenschaftseigentümer übergeben worden seien. Im Zuge dieser Räumung hätten zu keinem Zeitpunkt Veränderungen (Anschüttungen oder Ablagerungen welcher Art immer) auf dem jenseits des B Sammlers nördlich gelegenen Bereich (zwischen K-Bach und B Sammler) stattgefunden, sodass der "im Jahr 1998" hergestellte Urzustand mit allfälligen Ablagerungen von Bodenaushubmaterialien sowie Baureststoffen, welche nur von der ursprünglich bewilligten Ablagerungsstätte in den 70iger Jahren herrühren könnten, vorliegen müsste.

Bei der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 war ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger anwesend, der Befund und Gutachten abgab. Danach sei bei der Begehung im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung festgestellt worden, dass keine Anlagen der Recyclinganlage oder zur Oberflächenentwässerung mehr vorhanden seien. Das Areal sei weitgehend eingeebnet und planiert worden. Am Gesamtareal seien noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterialien, teilweise vermengt mit Aushubmaterial, erkennbar. Auffällig sei eine Anschüttung im nördlichen Teil des Areals zwischen B Sammler und K-Bach, westlich des Windschutzgürtels zum benachbarten Grundstück Nr. 443/2, KG W. Die Größe dieser Anschüttung werde mit Abmessungen von ca. 80 m x 40 m und einer Schütthöhe von 2 bis 3 m an der östlichen Grenze geschätzt. In westlicher Richtung verlaufe der Schüttkörper in weiterer Folge flach abfallend aus und verschneide sich mit dem bestehenden - augenscheinlichen - ursprünglichen Gelände. Bei diesem angeschütteten Material handle es sich um Aushubmaterial vermengt mit deutlichen Anteilen an Betonbrocken und Asphaltbrocken bzw. Beton- und Asphaltrecyclingmaterial. Diese Anschüttung sei augenscheinlich in zwei Phasen entstanden, wobei auf einer ursprünglichen Anschüttung aktuell (Zeitraum ca. ein Jahr) eine weitere Schicht dieses Materials mit einer Höhe von bis zu 0,75 cm aufgebracht worden sei. Dieser Schüttkörper liege auch auf der Trasse des Mischwasserkanals "B Sammler", wobei beim Schacht XVI am östlichen Rand des Grundstücks eine Überdeckung von 2 bis 2,5 m gegeben sei. Bei einem Schacht des Kanals von der S, welcher ebenfalls überschüttet worden sei, unmittelbar vor der Einmündung des B Sammlers, betrage die Überdeckung ca. 1,5 m. In Richtung K-Bach falle die Anschüttung im Bereich des Uferbewuchses ab, wobei im unmittelbaren Bereich des Überwuchses noch das ursprüngliche Gelände erkennbar sei. Ein weiterer Schacht, Schacht XVII, des B Sammlers sei mangelhaft mit einer Blechplatte abgedeckt.

Im Gutachten des Amtssachverständigen wurde zu den festgestellten Anschüttungen festgehalten, dass diese nicht Inhalt der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen gewesen seien. Insbesondere werde auf die Auflagen des Erstbescheides vom 4. August 1992 verwiesen, wo von einer Zwischenlagerung ausgegangen und wo gemäß Auflage 19 Ablagerungen bzw. Lagerungen außerhalb der dafür bestimmten Flächen als unzulässig angesehen und deren geordnete Beseitigung aufgetragen worden sei. Ebenso sei eine Absicherung und Beaufsichtigung des Areals vorgeschrieben worden. Die Überprüfung am 23. Jänner 2002 und auch die Begehung am Tag dieser Verhandlung habe ergeben, dass am gesamten Areal Geländeveränderungen durch Aufbringung von Aushubmaterial, augenscheinlich mit Beton- und Asphaltbruch, durchgeführt worden seien bzw. dass derartiges Material abgelagert worden sei. Im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen sei daher zu fordern, dass dieses Material zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.

Bei der Prüfung der Angemessenheit dieser Forderung seien verschiedene Kriterien zu betrachten. Der ursprüngliche Geländezustand sei zunächst im bewilligten Projekt von 1992 dokumentiert. Mit Bescheid von 1996 sei ein geänderter Plan genehmigt worden, der sich hinsichtlich der Höhenlage nur auf den Bereich südlich des B Sammlers beziehe. Der Bereich nördlich des B Sammlers sei dokumentiert in einem Lageplan der beschwerdeführenden Partei vom 13. Oktober 1993, welcher Bestandteil des Bescheids von 1996, jedoch ohne Höhenkotierung, sei. Der Zustand nördlich des B Sammlers gemäß diesen Unterlagen könne als Anhaltspunkt zur Herstellung des ursprünglichen Zustands herangezogen werden. Weiters sei maßgebend, dass sich die Anschüttungen, vor allem der beschriebene Schüttkörper nördlich des B Sammlers, in einer rechtsufrigen Bachniederung des K-Bachs befinde. Das unmittelbare Bachbett habe im Vergleich zu den vorhandenen Hochwasserdaten nur eine geringe Abflusskapazität. Der verbliebene Abschnitt zwischen B 17 und der Autobahn A 2 am rechten Ufer des K-Bachs sei somit ein Hochwasserabflussgebiet, welches auch bei 30-jährigen Hochwässern überflutet werde. Aus fachlicher Sicht sei dazu anzuführen, dass der K-Bach hydraulisch bereits derzeit überlastet sei und bereits bei Ereignissen mit einer geringen Häufigkeit ausufere. Probleme mit Überflutungen bei den Unterliegern östlich der Autobahn A 2 seien bereits bekannt. Die vorhandene Anschüttung stelle eine zusätzliche Einschränkung des Überflutungsbereichs und somit eine Verringerung des Retentionsraums des K-Bachs dar. Gemäß dem Stand der Technik sei die Erhaltung und Sicherung von Ausuferungszonen zu fordern, weshalb nachträglich die Anschüttungen nicht positiv bewertet werden könnten. Die Überschüttung der Kanaltrasse des B Sammlers sei auch in den bisherigen Überprüfungen als ungünstig bewertet worden und dieser solle daher von Überlagerungen frei gehalten werden.

Der Vertreter der R-AG äußerte sich dahingehend, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft im Bereich des B Sammlers nur die Beschwerdeführerin Nutzerin gewesen sei.

Ein Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass auf den besagten Grundstücken außer den im Jahr 2000 durchgeführten Schürfarbeiten einer Fremdfirma und der von der Beschwerdeführerin im Herbst 2001 durchgeführten Entfernung des Bewuchses besagter Flächen keinerlei Arbeiten und keinerlei Anschüttungen durchgeführt worden seien.

Mit Bescheid der BH vom 17. Mai 2002 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das zuletzt mit Bescheid der BH vom 7. September 2000 wieder verliehene Wasserbenutzungsrecht betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf Grundstück Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, erloschen sei. Die bisherige Wasserberechtigte (die Beschwerdeführerin) habe aus Anlass der Erlöschensfeststellung folgende letztmalige Vorkehrungen bis spätestens 30. November 2002 zu treffen:

Die Trasse des B Sammlers und des Zuleitungskanals der S sei von Anschüttungen und Überlagerungen frei zu machen, wobei das Niveau auf die Höhe der vorhandenen Schächte anzupassen sei. Die Schächte seien mit tragfähigen Schachtabdeckungen gemäß ÖNORM auszustatten.

Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 27 und 29 WRG 1959 angeführt.

Im Spruchteil II. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis spätestens 30. November 2002

1. das am Grundstück Nr. 477/1, KG W, angeschüttete Material, bestehend aus Bodenaushub vermengt mit Asphalt- und Betonbrocken, auf folgender Fläche bis auf Höhe des ursprünglichen Geländes zu entfernen:

-

Bereich nördlich des B Sammlers, inklusive Kanaltrasse bis zum rechten Ufer des K-Bachs (Länge ca. 80 m)

-

Bereich westlich des Windschutzgürtels an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Breite von 40 m.

              2.              Das zu entfernende Material sei einer geordneten Wiederverwertung oder Deponierung zuzuführen. Die Art der Verwertung sei unter Angabe der Menge der Behörde bekannt zu geben.

              3.              Nach Entfernung der Anschüttungen sei die Geländeoberfläche in den umgebenden Bereich einzubinden und zu planieren.

              4.              Nach Abschluss der Arbeiten sei die Herstellung des ursprünglichen Zustands durch Vorlage eines von einem Fachkundigen erstellten Lage- und Höhenplanes nachzuweisen.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 138 Abs. 1 lit. a und 105 WRG 1959 angeführt.

Spruchteil III. des Bescheides der BH vom 17. Mai 2002 sprach über die Verfahrenskosten ab.

Die Beschwerdeführerin berief und führte aus, dass eine Höhenveränderung/Aufschüttung/Überschüttung/Anschüttung von ihr nicht ausgeführt worden sei. Dies sei auch nicht Gegenstand des erteilten Wasserbenutzungsrechts gewesen. Gegenstand der Vorkehrungen im Sinne des § 29 WRG 1959 könnten nur Anlagen oder Maßnahmen sein, die auch Gegenstand der bewilligten Anlage gewesen seien. Eigenmächtig vorgenommene Neuerungen seien auch während der Anhängigkeit von Verfahren nach § 29 WRG 1959 nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu behandeln. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin solle schließlich als Zeuge dafür einvernommen werden, dass nicht sie die konsenslosen Maßnahmen gesetzt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin zum Teil Folge gegeben und der Spruch des Bescheids der BH vom 17. Mai 2002 folgendermaßen neu formuliert:

"I. Teil: Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte und zuletzt mit Bescheid der BH vom 7. September 2000 wieder verliehene Wasserbenutzungsrecht betreffend Errichtung und Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf Grundstücken Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, erloschen ist. Aus Anlass der Erlöschensfeststellung sind keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen.

II. Teil: Die (Beschwerdeführerin) wird verpflichtet, folgende Maßnahmen bis spätestens 31. März 2004 durchzuführen:

              1.              Das am Grundstück Nr. 477/1, KG W, angeschüttete Material, bestehend aus Bodenaushub, vermengt mit Asphalt- und Betonbrocken, ist auf folgender Fläche bis auf Höhe des ursprünglichen Geländes (maßgeblich ist laut Gutachten vom 7. März 2002 der Lageplan der Beschwerdeführerin, Maßstab 1:500, vom 11. Oktober 1993) zu entfernen:

-

nördlich des B Sammlers, bis zum rechten Ufer des K-Bachs (Länge ca. 80 m) und

-

westlich des Windschutzgürtels an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Breite von 40 m.

              2.              Das zu entfernende Material ist einer geordneten Wiederverwertung oder Deponierung zuzuführen. Die Art der Verwertung ist unter Angabe der Menge der Behörde bekannt zu geben.

              3.              Nach Entfernung der Anschüttungen ist die Geländeoberfläche in den umgebenden Bereich einzubinden und zu planieren.

              4.              Nach Abschluss der Arbeiten ist die Herstellung des ursprünglichen Zustands durch Vorlage eines von einem Fachkundigen erstellten Lage- und Höhenplans nachzuweisen.

              5.              Die Trasse des B Sammlers und des Zuleitungskanals der S ist von Anschüttungen und Überlagerungen frei zu machen, wobei das Niveau auf die Höhe der vorhandenen Schächte anzupassen ist."

Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 66 Abs. 4 und 59 Abs. 2 AVG angeführt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Sachverhalt hinreichend geklärt und die belangte Behörde daher zur Entscheidung berufen sei, ohne die bevorstehende Entscheidung vorher der Partei ankündigen zu müssen. Die belangte Behörde lege den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde und müsse deshalb der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

Die belangte Behörde pflichte der Beschwerdeführerin bei, dass sich letztmalige Vorkehrungen nur auf die von der Bewilligung erfassten Anlagen bzw. Anlagenteile beziehen könnten. Die Vorschreibung von Maßnahmen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlagen in keinem Zusammenhang stünden, sei unzulässig. Im gegenständlichen Fall sei die Errichtung und der Betrieb der Recyclinganlage sowie die Zwischenlagerung von Recyclingmaterial auf bestimmten Plätzen (abgedichtete Lagerflächen) bewilligt worden. Die gegenständlichen Anschüttungen befänden sich aber nicht an diesen vorgesehenen Plätzen. Es fehle daher der erforderliche sachliche Zusammenhang zur wasserrechtlichen Bewilligung, sodass entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung nicht auf § 29 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden könnten. Da es sich um konsenslose Anschüttungen handle, sei § 138 Abs. 1 WRG 1959 maßgeblich. Es sei daher die im Spruchpunkt I. des Bescheides der BH aufgetragene letztmalige Vorkehrung aufzuheben gewesen.

Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren werde durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Berufung saniert, wenn der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch vollständig entnommen werden könne. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, weil die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Bescheid vom 17. Mai 2002 einerseits die Erhebungsergebnisse der örtlichen Begehung vom 23. Jänner 2002 und andererseits vollinhaltlich den Text der vom Amtssachverständigen für Wasserbau abgegebenen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 wiedergegeben habe.

Zur Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Maßnahmen sei § 138 WRG 1959 heranzuziehen, da im gegenständlichen Fall ohne Bewilligung vorgenommene Anschüttungen und daher eigenmächtige Neuerungen vorlägen.

Zur Verursacherthematik werde festgehalten, dass dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin als (unmittelbare) Verursacherin der Anschüttungen von Recyclingmaterial gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet worden sei. In der Begründung dieses Bescheides werde dann lediglich Judikatur zu dieser Bestimmung zitiert.

Aus dem Verfahrensakt erster Instanz sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 2002 telefonisch mitgeteilt habe, das Grundstück seit August 2001 nicht mehr zu benutzen und die Recyclinganlage entfernt zu haben. Daraufhin sei am 23. Jänner 2002 eine örtliche Überprüfung des gegenständlichen Areals durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass im nördlichen Teil des Areals größere Mengen Ablagerungsmaterial, vermengt mit Beton- und Asphaltbruch, angeschüttet worden seien. Daraufhin sei am 7. März 2002 eine kommissionelle Überprüfungsverhandlung abgehalten worden, bei der weiterhin am gesamten Areal die bereits am 23. Jänner 2002 festgestellten Geländeveränderungen (Anschüttung) vorhanden gewesen seien. Der Amtssachverständige habe in dieser Verhandlung festgehalten, dass am gesamten Areal noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterial, teilweise vermengt mit Aushubmaterial, erkennbar sei, wobei eine Anschüttung im nördlichen Teil des Areals zwischen B Sammler und K-Bach, westlich des Windschutzgürtels zum benachbarten Grundstück Nr. 443/2, auffällig sei.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 6. März 2002 u. a. sinngemäß mitgeteilt, dass die Grundstücke Nr. 477/1 und 478/1 eine erloschene wasserrechtlich bewilligte Ablagerungsstätte darstellten und sie für diese Grundstücke eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Recyclinganlage erhalten habe. Es sei mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 eine Änderung der ursprünglichen Bewilligung hinsichtlich der Verlegung der Lagerflächen für Betonbruch und Betongranulat nördlich des B Sammlers auf Lagerflächen südöstlich dieses Sammlers bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Schreiben weiters ausgeführt, dass sie ab diesem Zeitpunkt auf dem nördlich des B Sammlers gelegenen Areal keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet habe.

Bei den vom Amtssachverständigen festgestellten Materialien der Anschüttung handle es sich um Beton- und Asphaltrecyclingmaterialien. Gerade derartiges Material sei von der Beschwerdeführerin bis zur Entfernung der Recyclinganlage betriebsbedingt verwendet worden. Der Umstand, dass sich auf dem gegenständlichen Areal eine ehemalige mit ähnlichem Material gefüllte Abbaugrube befunden habe, deren Auffüllung behördlich abgenommen worden sei, könne nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, dass später angeschüttetes Material dieser Auffüllung zuzurechnen sei.

Dass es bis zur Beseitigung der Recyclinganlage keine Beanstandungen hinsichtlich unerlaubt abgelagerten Recyclingmaterials gegeben habe und nunmehr nach Einstellung des Betriebs der Recyclinganlage Beton- und Asphaltrecyclingmaterial konsenslos aufgefunden worden sei, spreche dafür, dass anlässlich der Einstellung des Recyclingbetriebs und der Auflassungsmaßnahmen das noch überschüssig vorhanden gewesene und für die Verarbeitung vorgesehene Recyclingmaterial offenbar an Stelle einer Verbringung nun vor Ort aufgeschüttet worden sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass jemand genau jenes Material, das in der gegenständlichen Recyclinganlage verwendet worden sei, auf einem Grundstück aufbringe, auf dem früher einmal diese Recyclinganlage gestanden sei, die er aber nicht betrieben habe.

Die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2002 seien nach Ansicht der belangten Behörde schlüssig und den logischen Denkgesetzen entsprechend. Nach den Regeln über den erfahrungsgemäß wahrscheinlichen Ablauf und nach den Denkgesetzen komme die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Verursacherin der gegenständlichen Anschüttungen sei.

Die Neuformulierung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Mai 2002 sei auf Grund der Rechtslage notwendig gewesen und es sei in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG zulässig, die rechtliche Beurteilung der Tat auszutauschen, so lange es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handle, also Identität der Sache im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorliege. Daher sei die als letztmalige Vorkehrung vorgeschriebene Maßnahme nunmehr als solche gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorzuschreiben gewesen. Die Schachtabdeckungen hätten nicht vorgeschrieben werden können, weil der B Sammler nicht von der Beschwerdeführerin betrieben werde.

Zum Spruchpunkt II. 1. des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass ein Bereich erfasst werden solle, der eine Ausdehnung von 80 m Länge mal 40 m Breite habe. Das ergebe sich aus der - wenn auch etwas umständlichen - Beschreibung des Amtssachverständigen in Verbindung mit dem Lageplan vom 11. Oktober 1993, der der Beschwerdeführerin als Erstellerin bekannt sei.

Zur Bestimmtheit des Bescheidspruchs werde ausgeführt, dass eine ausreichende Konkretisierung schon dann vorliege, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar seien. Der Verpflichteten müsse klar sein, was zu tun sei. Das Niveau, bis zu dem die konsenslosen Ablagerungen zu entfernen seien, sei dem genannten Plan vom 11. Oktober 1993 zu entnehmen. Die Neufestlegung der Erfüllungsfrist sei auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte. Der Replik ist ein an die BH adressiertes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2002 angeschlossen, mit dem Titel "Nachtrag zur Berufung vom 6. Juni 2002", auf welches die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde hingewiesen hatte.

In diesem Schreiben vom 24. Juni 2002 wurde (u.a.) ausgeführt, dass der der Bewilligung vom 4. August 1992 zu Grunde gelegene Plan hinsichtlich seiner Höhenangaben unrichtig sei. Die dort eingetragenen Höhen entsprächen größtenteils nicht dem damaligen tatsächlichen Stand. Das Gelände sei bereits damals aufgeschüttet gewesen. Die Aufschüttungen seien nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Unter dem Titel "Berichtigungen" wurde (u.a.) Folgendes ausgeführt:

"Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Verfahren erster Instanz (Verhandlungsschrift vom 7. März 2002) festgestellt, dass die Anschüttung augenscheinlich in zwei Phasen entstand, wobei auf die ursprüngliche Anschüttung eine weitere Schicht mit einer Höhe bis zu 0,75 cm aufgebracht wurde. Diese weitere Schicht der Anschüttung wurde von ... (der Beschwerdeführerin) über Veranlassung des Liegenschaftseigentümers, R- AG, durchgeführt. Über Wunsch der R-AG sollten alle Dämme einplaniert werden und ein Planum hergestellt werden. Diese Herstellung ist jedoch nicht der Beschwerdeführerin als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zuzurechnen, sondern dem Liegenschaftseigentümer."

Eine am 18. April 2002 vorgenommene Höhenaufnahme zeige die Abweichungen zu der im Jahre 1993 (Plan vom 11. Oktober 1993) bestandenen Höhenlage (die Höhenaufnahme aus 2002 sei diesem Schreiben angeschlossen gewesen).

Eine Höhenaufnahme vom 18. April 2002 ist weder in den Verwaltungsakten vorhanden, noch wurde sie der Replik angeschlossen.

Dieses mit der Replik vorgelegte Schreiben vom 24. Juni 2002 ("Nachtrag zur Berufung") ist in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten; die belangte Behörde wies in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass ihr dieses Schreiben nicht bekannt sei. Ein Nachweis über die Einbringung dieses Schreibens bei der Behörde erster Instanz oder bei der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht geführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich zwar ihrem Anfechtungsumfang nach gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze. Beschwerdeausführungen finden sich aber nur gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerdeführerin der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt worden war. Auf Spruchpunkt I (Erlöschensfeststellung) des angefochtenen Bescheides war daher nicht weiter einzugehen.

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

...."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0174, mwN).

Die gegenständlichen Ablagerungen bzw. Anschüttungen befinden sich im Bereich nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach. Unbestritten blieben die Feststellungen des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Lage, Ausdehnung, Ausformung und Zusammensetzung der Materialablagerungen bzw. Anschüttungen und deren (mögliche) Auswirkungen.

Diese Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach bedurfte einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Eine solche - allerdings nur für ein Zwischendepot für Betonbruch, Betongranulat und Asphaltbruch - erteilte wasserrechtliche Bewilligung lag seit 30. August 1995 (Erlöschen des mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilten Wasserrechtes) hinsichtlich dieses Teiles des Areals nicht mehr vor; für eine dauernde Ablagerung dieser Materialen existierte nie eine wasserrechtliche Bewilligung. Der durch die entstandenen Geländeveränderungen bewirkte Eingriff in den Hochwasserabflussbereich des K-Bachs bedurfte nun seinerseits einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959, die ebenfalls nie erteilt worden war.

Die Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach stellt daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar. Die Konsenslosigkeit dieser Maßnahmen wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Es wird ferner nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Projektsänderung 1996 weiterhin die Verfügungsgewalt über den nördlichen Teil des Areals hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des § 138 WRG 1959 jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Auch juristische Personen können im Sinne dieser Gesetzesstelle Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen oder Unterlassungen übertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 94/07/0182, mwN). Dabei ist es nicht notwendig, dass die Bestimmungen des WRG 1959 schuldhaft übertreten wurden, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 99/07/0114). Es stellt auch nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wasserrechtlich bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung, Duldung oder Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2000/07/0023).

Der Ausdruck "Vornahme von Neuerungen" umfasst alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2000/07/0064). Für die Verpflichtung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher eine adäquate Verursachung der Rechtswidrigkeit ausreichend.

Die Beschwerde und die Replik vertreten nun den Standpunkt, dass die belangte Behörde zwar festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin "Verursacherin" der vorgenommenen Aufschüttungen sei, dass aber damit nicht feststehe, dass sie auch diejenige sei, die die eigenmächtige "Neuerung vorgenommen" habe. Mit dieser in der Beschwerde wiederholt vorgebrachten Feinunterscheidung zwischen der "Verursachung" und der "Vornahme der Neuerung" macht die Beschwerdeführerin auch als Verfahrensmangel geltend, dass die ihrer Heranziehung als Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen unzureichend und die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei. Die Behörde habe sich mit der Frage, wer die Anschüttungen vorgenommen habe, nicht auseinander gesetzt; auch sei das Parteiengehör verletzt worden.

In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin (auf Seite 3) unter anderem dar, dass "nach Abbau der Anlage (im August 2001) die Grundstücke 477/1 und 478/1 über Veranlassung des Grundeigentümers mit Bodenaushub, vermischt mit Recyclingmaterial (neuerlich - in einer zweiten Schicht) aufgeschüttet worden seien". In der Beschwerde fährt sie fort, der Feststellung, sie sei "Verursacherin", könne keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin "für die Verarbeitung vorgesehenes Recyclingmaterial" zurück gelassen habe, welches dann - nicht festgestellt, von wem - zur Anschüttung verwendet worden sei.

Mit der Verwendung des Begriffes der "Verursacherin der Neuerung" in der Begründung des angefochtenen Bescheides sollte nun kein Gegensatz zum Begriff der "Vornahme einer Neuerung" geschaffen werden. Mit dieser Formulierung war nichts anderes gemeint, als dass die Beschwerdeführerin als primär Verpflichtete im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in die Pflicht genommen wurde. Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin diejenige war, die die Übertretung des Gesetzes verursacht hat und ihr die Neuerung daher zuzurechnen war.

Die Beschwerdeführerin wurde durch diese rechtliche Bewertung der belangten Behörde, die auf Grundlage der dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen getroffen wurde (und in diesem Zusammenhang durch die Nichteinvernahme des von ihr genannten Zeugen), aber - wie zu zeigen sein wird - nicht in Rechten verletzt.

Der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 verpflichtete die Beschwerdeführerin als Betreiberin zur Beseitigung von Ablagerungen außerhalb der dafür bestimmten Flächen (Auflage 19); Auflage 22 verpflichtete sie dazu, bereits auf dem Areal befindliche Ablagerungen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Befolgte die Beschwerdeführerin diese Anordnungen - wovon angesichts der Kollaudierung dieser Anlage auszugehen ist -, dann durften sich keine wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anschüttungen im nördlichen Betriebsareal befinden. Diese Auflagen wurden in den Bewilligungsbescheid 1996 übernommen; konsenslose Ablagerungen waren weiterhin auf dem gesamten Betriebsareal verboten.

Der mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 unter Spruchpunkt III erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Verlegung der Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat lag ein Lageplan und eine Projektsbeschreibung zu Grunde. Nach dieser Projektsbeschreibung war das Areal zwischen dem B Sammler und dem K-Bach geräumt und der "Urzustand" hergestellt worden. Angesichts dieser von der Beschwerdeführerin selbst stammenden Angabe über die erfolgte Räumung des nördlichen Teils des Areals, der in der mündlichen Bewilligungsverhandlung nicht widersprochen wurde, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass damals (1996) im nördlichen Bereich keine konsenslosen Anschüttungen existierten. Der belangten Behörde kann daher auch nicht widersprochen werden, wenn sie - gestützt auf das Gutachten ihres Sachverständigen - davon ausging, dass es sich bei den in Rede stehenden Ablagerungen, insbesondere bei der ersten Schicht, nicht um die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Altablagerung aus den 70iger Jahren sondern um eine nach 1996 erfolgte Ablagerung handelte.

Folgte man nun dem Inhalt des "Nachtrag(es) zur Berufung vom 24. Juni 2002" - von dem nicht feststeht, ob er tatsächlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde bzw. einlangte oder nicht, der aber zweifelsfrei von der Beschwerdeführerin stammt - , dann bietet sich das Bild, dass die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich und in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde zugesteht, auf Geheiß der R-AG zumindest die zweite Schicht der Anschüttungen selbst aufgetragen zu haben. Auf Seiten 3 und 14 der Beschwerde hingegen bezieht sich die Beschwerdeführerin zwar auf diese Anschüttung "über Veranlassung des Grundeigentümers", behauptet aber ausdrücklich, es sei unbekannt, von wem diese Anschüttung konkret ausgeführt worden sei bzw. sie sei es nicht gewesen.

Die belangte Behörde ging nun im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufschüttungen (der zweiten Schicht) im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten bei der Recyclinganlage selbst vorgenommen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und mit den Denkgesetzen und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufungsergänzung, die der belangten Behörde offenbar bei diesen Erwägungen unbekannt waren, unterstreichen noch die Richtigkeit dieser Überlegungen. Demnach ist von einer unmittelbaren Verursachung der Aufschüttung, jedenfalls der zweiten Schicht, durch die Beschwerdeführerin auszugehen; die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beseitigung dieses Teils der Neuerung entsprach schon deshalb dem Gesetz.

Dies gilt aber auch für die Verpflichtung zur Beseitigung der ersten Aufschüttungsschicht, die zwischen 1996 und 2001 erfolgte. Die Beschwerdeführerin lagerte die zweite Schicht der Aufschüttung auf dieser ersten Schicht ab, obwohl sie die Verpflichtung getroffen hätte, diese erste Schichte zu beseitigen. Durch die "Aufstockung" der Ablagerung durch Aufbringung der zweiten Schicht nutzte sie aber den ersten Teil der konsenslosen Ablagerung und hielt die darin liegende konsenslose Neuerung bewusst aufrecht. Auch dieser Teil der Ablagerung war ihr daher zuzurechnen; die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beseitigung auch dieses Teils der Neuerung entsprach daher ebenfalls dem Gesetz.

Auch die Verfahrensrügen greifen im vorliegenden Fall nicht. Die die Beweiswürdigung tragenden Tatsachen lagen der belangten Behörde schon aus dem Verfahren erster Instanz vor. Weitere Ermittlungsschritte musste die belangte Behörde daher auch nicht durchführen, wenn die den Sachverhalt bildenden Tatsachen - hier:

zur Beurteilung der Frage der Verursachung und der Zurechenbarkeit der konsenslosen Neuerung - auf Grund der der belangten Behörde bereits vorliegenden Fakten beurteilt werden konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 37 AVG E 30ff, angeführte hg. Judikatur). Daher war es auch nicht notwendig, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihr ohnedies bereits bekannten Tatsachen zu geben. Dass die unterlassene Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ein anderes Verfahrensergebnis nach sich gezogen hätte, ist zudem nicht erkennbar, wird doch nicht einmal in der Beschwerde klar dargelegt, was der Geschäftsführer hinsichtlich der Identität der Verursacher der (zweiten) Aufschüttung vorgebracht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070132.X00

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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