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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Umwelttechnik Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. August 2003, Zl. WA1-W-41.714/1-03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. August 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf den Grundstücken Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. August 1995 befristet.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. August 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den Paragraphen 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf den Grundstücken Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B) angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, WRG 1959 bis zum 30. August 1995 befristet.
Dieser Bewilligung lag ein Projekt der beschwerdeführenden Partei (Recyclingbetrieb S - Abdichtungsmaßnahmen - Detailprojekt 1991) zu Grunde. Nach dem im Projekt enthaltenen Lageplan 1:1000, der mit dem Genehmigungsvermerk des LH versehen wurde, waren die Lagerflächen für Beton- und Asphaltbruch bzw. -granulat auf dem Gesamtareal der Grundstücke Nr. 477/1 und 478/1 vorgesehen. Nördlich des so genannten "B Sammlers" bis zur Begrenzung des Betriebsareals im Norden durch den "K-Bach" befand sich ein Zwischendepot für Betonbruch und Betongranulat und ein Zwischendepot für Asphaltbruch.
Auflage 19. des Bewilligungsbescheides des LH von 1992 schrieb vor, dass Ablagerungen bzw. Lagerungen außerhalb der dafür bestimmten Flächen unzulässig (konsenslos) und solche deshalb geordnet zu beseitigen seien. Laut Auflage 22. seien die derzeit am Areal bereits zwischengelagerten Beton- und Asphaltmaterialien innerhalb von spätestens sechs Monaten aufzubereiten und somit von den unbefestigten Flächen (vor Niederschlägen nicht geschützt) zu entfernen.
Eigentümerin der Betriebsflächen (Grundstücke Nr. 477/1 und 478/1) war ursprünglich die U AG. Die Beschwerdeführerin ist deren Tochtergesellschaft. Nach einem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug vom 15. Jänner 2002 ist nunmehr die R-AG) Eigentümerin dieser Grundstücke.
Am 22. Februar 1995 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiederverleihung des ihr 1992 erteilten Wasserrechts.
Im Rahmen einer wasserrechtlichen Überprüfung der Recyclinganlage am 29. März 1995 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der nördliche Bereich (nördlich des B Sammlers) "Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat" derzeit nicht als Lagerfläche genutzt werde und zukünftig nicht mehr verwendet werden solle. Der eigentliche Betrieb finde südlich des B Sammlers statt; damit seien künftig keine Einwirkungen von Verkehrslasten auf den Sammler (Kanal) mehr möglich.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Projektsänderung innerhalb des Betriebsareals auf den Grundstücken 477/1 und 478/1 (Verlegung der Lagerflächen südlich des B Sammlers) entsprechend der Verhandlungsschrift vom 29. März 1995. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass das Areal nördlich des B Sammlers auf Grund des notwendigen Schutzes dieses Sammlers geräumt werden müsse, um weitere Kanalüberfahrten zu vermeiden. Aus diesem Grunde sei eine Erweiterung in südlicher Richtung erforderlich, die entsprechend den Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1992 geplant sei. Diesem Antrag wurde ein Plan ("Lage- und Höhenplan 1:500, betreffend die Grundstücke 477/1 und 478/1", datiert mit dem 11. Oktober 1993) und ein technischer Bericht der Änderungen angeschlossen. Im technischen Bericht ("Änderungsprojekt 1995") ist unter Punkt 4.) "Neue Maßnahmen/Änderungen" ausgeführt, dass das Areal zwischen B Sammler und K-Bach geräumt und der Urzustand hergestellt worden sei.
In der darüber abgehaltenen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 22. August 1995 hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik fest, dass die vorgelegten Unterlagen als Änderungsprojekt zum bestehenden Recyclingbetrieb zu sehen seien. Die Anlagenteile für die Lagerfläche von Asphaltbruch sowie das Sickerwassersammelbecken blieben von diesem Vorhaben unberührt. Die bisher in Verwendung stehenden Lager- und Manipulationsflächen nördlich des B Sammlers würden für den zukünftigen Betrieb gänzlich außer Verwendung gestellt. Die nördliche Begrenzung des Betriebsareals solle durch einen parallel zum B Sammler laufenden Abflussdamm ausgebildet werden, womit bei projektsgemäßem Betrieb zukünftig Verkehrslasten und Auflasten (durch Ablagerungen auf den Kanal) auszuschließen seien.
Mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 wasserrechtlich bewilligte Errichtung der gegenständlichen Recyclinganlage projektsgemäß ausgeführt worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat im Ausmaß von ca. 2.000 m2 südöstlich der Asphaltbruchlagerfläche gemäß dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid (Spruchpunkt III.) neu errichtet werde. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der mit dem genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verfügten Dauervorschreibungen wurde hingewiesen. Mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 wasserrechtlich bewilligte Errichtung der gegenständlichen Recyclinganlage projektsgemäß ausgeführt worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat im Ausmaß von ca. 2.000 m2 südöstlich der Asphaltbruchlagerfläche gemäß dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid (Spruchpunkt römisch drei.) neu errichtet werde. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der mit dem genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verfügten Dauervorschreibungen wurde hingewiesen.
Mit Spruchpunkt II. wurde das mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Recyclinganlage auf den Grundstücken 477/1 und 478/1 bis zum 30. August 1998 gemäß § 21 WRG 1959 wieder verliehen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde das mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Recyclinganlage auf den Grundstücken 477/1 und 478/1 bis zum 30. August 1998 gemäß Paragraph 21, WRG 1959 wieder verliehen.
Im Spruchpunkt III. wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat südöstlich der Lagerfläche für Asphaltbruch und Asphaltgranulat gemäß dem beiliegenden Lageplan nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 mit 30. August 1998 befristet. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Lagerfläche für Betonbruch und Betongranulat südöstlich der Lagerfläche für Asphaltbruch und Asphaltgranulat gemäß dem beiliegenden Lageplan nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, WRG 1959 mit 30. August 1998 befristet.
Im Spruchabschnitt A) "Projektsbeschreibung" ist (u.a.) festgehalten, dass das Areal zwischen dem B Sammler und dem K-Bach geräumt und der Urzustand hergestellt worden sei. Im Gegenzug dazu sei das Betriebsareal südlich der Dichtasphaltfläche (Asphaltlagerfläche) erweitert und mit Erdwällen abgegrenzt worden. Im Zusammenhang mit der zu Spruchpunkt III. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde ein Lageplan 1:500 betreffend die Grundstücke 477/1 und 478/1, Ausfertigung 1365, 04b, mit dem Genehmigungsvermerk des LH versehen. Im Spruchabschnitt A) "Projektsbeschreibung" ist (u.a.) festgehalten, dass das Areal zwischen dem B Sammler und dem K-Bach geräumt und der Urzustand hergestellt worden sei. Im Gegenzug dazu sei das Betriebsareal südlich der Dichtasphaltfläche (Asphaltlagerfläche) erweitert und mit Erdwällen abgegrenzt worden. Im Zusammenhang mit der zu Spruchpunkt römisch drei. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde ein Lageplan 1:500 betreffend die Grundstücke 477/1 und 478/1, Ausfertigung 1365, 04b, mit dem Genehmigungsvermerk des LH versehen.
Mit Bescheid des LH vom 15. Oktober 1996 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wasserrechtlich bewilligte Verlegung der Lagerfläche im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei. Mit Bescheid des LH vom 15. Oktober 1996 wurde gemäß Paragraph 121, WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wasserrechtlich bewilligte Verlegung der Lagerfläche im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei.
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 28. Oktober 1998 und vom 7. September 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei jeweils die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte und mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wiederverliehene wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. August 2000 bzw. bis zum 30. August 2002 wieder verliehen. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 28. Oktober 1998 und vom 7. September 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei jeweils die mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilte und mit Bescheid des LH vom 16. Februar 1996 wiederverliehene wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 21, WRG 1959 bis zum 30. August 2000 bzw. bis zum 30. August 2002 wieder verliehen.
Laut einem Aktenvermerk vom 15. Jänner 2002 wurde der BH von der Beschwerdeführerin an diesem Tag telefonisch mitgeteilt, dass die gegenständliche Recyclinganlage seit ca. August 2001 entfernt und das Grundstück geräumt worden sei.
Am 23. Jänner 2002 führte die BH im Beisein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine örtliche Überprüfung des Betriebsareals der beschwerdeführenden Partei durch. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche für den Betrieb der Asphalt- und Betonrecyclinganlage verwendeten Anlagen entfernt worden seien. Dem Bewilligungsbescheid von 1992 sowie den im Akt vorhandenen Plänen sei für die Entwässerung der Lagerflächen ein Speicherbecken zu entnehmen. Bei der Begehung hätten keine Anlagen für die Oberflächenentwässerung vorgefunden werden können. Das Areal sei weitgehend eingeebnet und planiert worden. Das derzeitige Niveau falle leicht in Richtung Norden ab. Im nördlichen Teil sei ein Schacht des so genannten B Sammlers (Kanalzulauf der Kläranlage M) erkennbar, welcher provisorisch abgedeckt sei. Auf dem Gesamtareal sei noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterial an der Oberfläche erkennbar. Auffällig sei die Anschüttung in der Mitte des nördlichen Teils, angrenzend an den K-Bach, wo offensichtlich Recyclingmaterial mit Aushubmaterial in größeren Mengen angeschüttet worden sei. Die Größe der Anschüttung sei mit ca. 100 m x 20 m geschätzt worden. Die Schütthöhe betrage gegenüber dem östlich angrenzenden Gelände 2 bis 3 m im nördlichen Abschnitt und nehme in südliche Richtung ab. Gegenüber dem östlichen Teil sei eine ausgeprägte Böschung bei der Anschüttung vorhanden. Die Anschüttung reiche in Richtung Norden bis unmittelbar zum Ufersaum des K-Bachs.
Zur Recyclinganlage sei anzuführen, dass sowohl die technischen Anlagen als auch die Entwässerungsanlagen entfernt worden seien. Festzustellen sei jedoch, dass offensichtlich Bauschuttmaterial vermengt mit Betonbruch und Asphaltbruch im nördlichen Teil des Areals in größeren Mengen angeschüttet worden sei. Es handle sich um Ablagerungen von Betonaushubmaterialien sowie Baureststoffen, welche unter dem Gesichtspunkt einer Gewässergefährdung sowie der Deponieverordnung zu beurteilen seien. Weiters sei durch die Anschüttungen ein bestehender Ausuferungsbereich des K-Bachs im größeren Umfang verringert worden. Die hydraulische Abfuhrkapazität des K-Bachs sei bei einer höheren Wasserführung bereits derzeit überlastet. Vorhandene Ausuferungszonen seien daher von Anschüttungen und Verbauungen frei zu halten.
Auf Grund dieser Erhebungen wurde von der BH eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 7. März 2002 anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2002 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde nach dem Hinweis, dass die Lagerflächen für Betonbruch und Betongranulat südlich des B Sammlers verlegt worden seien, ausgeführt, dass die Recyclinganlage im August 2001 abgebaut, die gegenständlichen Liegenschaften geräumt und dem Liegenschaftseigentümer übergeben worden seien. Im Zuge dieser Räumung hätten zu keinem Zeitpunkt Veränderungen (Anschüttungen oder Ablagerungen welcher Art immer) auf dem jenseits des B Sammlers nördlich gelegenen Bereich (zwischen K-Bach und B Sammler) stattgefunden, sodass der "im Jahr 1998" hergestellte Urzustand mit allfälligen Ablagerungen von Bodenaushubmaterialien sowie Baureststoffen, welche nur von der ursprünglich bewilligten Ablagerungsstätte in den 70iger Jahren herrühren könnten, vorliegen müsste.
Bei der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 war ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger anwesend, der Befund und Gutachten abgab. Danach sei bei der Begehung im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung festgestellt worden, dass keine Anlagen der Recyclinganlage oder zur Oberflächenentwässerung mehr vorhanden seien. Das Areal sei weitgehend eingeebnet und planiert worden. Am Gesamtareal seien noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterialien, teilweise vermengt mit Aushubmaterial, erkennbar. Auffällig sei eine Anschüttung im nördlichen Teil des Areals zwischen B Sammler und K-Bach, westlich des Windschutzgürtels zum benachbarten Grundstück Nr. 443/2, KG W. Die Größe dieser Anschüttung werde mit Abmessungen von ca. 80 m x 40 m und einer Schütthöhe von 2 bis 3 m an der östlichen Grenze geschätzt. In westlicher Richtung verlaufe der Schüttkörper in weiterer Folge flach abfallend aus und verschneide sich mit dem bestehenden - augenscheinlichen - ursprünglichen Gelände. Bei diesem angeschütteten Material handle es sich um Aushubmaterial vermengt mit deutlichen Anteilen an Betonbrocken und Asphaltbrocken bzw. Beton- und Asphaltrecyclingmaterial. Diese Anschüttung sei augenscheinlich in zwei Phasen entstanden, wobei auf einer ursprünglichen Anschüttung aktuell (Zeitraum ca. ein Jahr) eine weitere Schicht dieses Materials mit einer Höhe von bis zu 0,75 cm aufgebracht worden sei. Dieser Schüttkörper liege auch auf der Trasse des Mischwasserkanals "B Sammler", wobei beim Schacht XVI am östlichen Rand des Grundstücks eine Überdeckung von 2 bis 2,5 m gegeben sei. Bei einem Schacht des Kanals von der S, welcher ebenfalls überschüttet worden sei, unmittelbar vor der Einmündung des B Sammlers, betrage die Überdeckung ca. 1,5 m. In Richtung K-Bach falle die Anschüttung im Bereich des Uferbewuchses ab, wobei im unmittelbaren Bereich des Überwuchses noch das ursprüngliche Gelände erkennbar sei. Ein weiterer Schacht, Schacht XVII, des B Sammlers sei mangelhaft mit einer Blechplatte abgedeckt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 war ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger anwesend, der Befund und Gutachten abgab. Danach sei bei der Begehung im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung festgestellt worden, dass keine Anlagen der Recyclinganlage oder zur Oberflächenentwässerung mehr vorhanden seien. Das Areal sei weitgehend eingeebnet und planiert worden. Am Gesamtareal seien noch Asphalt- und Betonrecyclingmaterialien, teilweise vermengt mit Aushubmaterial, erkennbar. Auffällig sei eine Anschüttung im nördlichen Teil des Areals zwischen B Sammler und K-Bach, westlich des Windschutzgürtels zum benachbarten Grundstück Nr. 443/2, KG W. Die Größe dieser Anschüttung werde mit Abmessungen von ca. 80 m x 40 m und einer Schütthöhe von 2 bis 3 m an der östlichen Grenze geschätzt. In westlicher Richtung verlaufe der Schüttkörper in weiterer Folge flach abfallend aus und verschneide sich mit dem bestehenden - augenscheinlichen - ursprünglichen Gelände. Bei diesem angeschütteten Material handle es sich um Aushubmaterial vermengt mit deutlichen Anteilen an Betonbrocken und Asphaltbrocken bzw. Beton- und Asphaltrecyclingmaterial. Diese Anschüttung sei augenscheinlich in zwei Phasen entstanden, wobei auf einer ursprünglichen Anschüttung aktuell (Zeitraum ca. ein Jahr) eine weitere Schicht dieses Materials mit einer Höhe von bis zu 0,75 cm aufgebracht worden sei. Dieser Schüttkörper liege auch auf der Trasse des Mischwasserkanals "B Sammler", wobei beim Schacht römisch sechzehn am östlichen Rand des Grundstücks eine Überdeckung von 2 bis 2,5 m gegeben sei. Bei einem Schacht des Kanals von der S, welcher ebenfalls überschüttet worden sei, unmittelbar vor der Einmündung des B Sammlers, betrage die Überdeckung ca. 1,5 m. In Richtung K-Bach falle die Anschüttung im Bereich des Uferbewuchses ab, wobei im unmittelbaren Bereich des Überwuchses noch das ursprüngliche Gelände erkennbar sei. Ein weiterer Schacht, Schacht römisch siebzehn, des B Sammlers sei mangelhaft mit einer Blechplatte abgedeckt.
Im Gutachten des Amtssachverständigen wurde zu den festgestellten Anschüttungen festgehalten, dass diese nicht Inhalt der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen gewesen seien. Insbesondere werde auf die Auflagen des Erstbescheides vom 4. August 1992 verwiesen, wo von einer Zwischenlagerung ausgegangen und wo gemäß Auflage 19 Ablagerungen bzw. Lagerungen außerhalb der dafür bestimmten Flächen als unzulässig angesehen und deren geordnete Beseitigung aufgetragen worden sei. Ebenso sei eine Absicherung und Beaufsichtigung des Areals vorgeschrieben worden. Die Überprüfung am 23. Jänner 2002 und auch die Begehung am Tag dieser Verhandlung habe ergeben, dass am gesamten Areal Geländeveränderungen durch Aufbringung von Aushubmaterial, augenscheinlich mit Beton- und Asphaltbruch, durchgeführt worden seien bzw. dass derartiges Material abgelagert worden sei. Im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen sei daher zu fordern, dass dieses Material zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.
Bei der Prüfung der Angemessenheit dieser Forderung seien verschiedene Kriterien zu betrachten. Der ursprüngliche Geländezustand sei zunächst im bewilligten Projekt von 1992 dokumentiert. Mit Bescheid von 1996 sei ein geänderter Plan genehmigt worden, der sich hinsichtlich der Höhenlage nur auf den Bereich südlich des B Sammlers beziehe. Der Bereich nördlich des B Sammlers sei dokumentiert in einem Lageplan der beschwerdeführenden Partei vom 13. Oktober 1993, welcher Bestandteil des Bescheids von 1996, jedoch ohne Höhenkotierung, sei. Der Zustand nördlich des B Sammlers gemäß diesen Unterlagen könne als Anhaltspunkt zur Herstellung des ursprünglichen Zustands herangezogen werden. Weiters sei maßgebend, dass sich die Anschüttungen, vor allem der beschriebene Schüttkörper nördlich des B Sammlers, in einer rechtsufrigen Bachniederung des K-Bachs befinde. Das unmittelbare Bachbett habe im Vergleich zu den vorhandenen Hochwasserdaten nur eine geringe Abflusskapazität. Der verbliebene Abschnitt zwischen B 17 und der Autobahn A 2 am rechten Ufer des K-Bachs sei somit ein Hochwasserabflussgebiet, welches auch bei 30-jährigen Hochwässern überflutet werde. Aus fachlicher Sicht sei dazu anzuführen, dass der K-Bach hydraulisch bereits derzeit überlastet sei und bereits bei Ereignissen mit einer geringen Häufigkeit ausufere. Probleme mit Überflutungen bei den Unterliegern östlich der Autobahn A 2 seien bereits bekannt. Die vorhandene Anschüttung stelle eine zusätzliche Einschränkung des Überflutungsbereichs und somit eine Verringerung des Retentionsraums des K-Bachs dar. Gemäß dem Stand der Technik sei die Erhaltung und Sicherung von Ausuferungszonen zu fordern, weshalb nachträglich die Anschüttungen nicht positiv bewertet werden könnten. Die Überschüttung der Kanaltrasse des B Sammlers sei auch in den bisherigen Überprüfungen als ungünstig bewertet worden und dieser solle daher von Überlagerungen frei gehalten werden.
Der Vertreter der R-AG äußerte sich dahingehend, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft im Bereich des B Sammlers nur die Beschwerdeführerin Nutzerin gewesen sei.
Ein Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass auf den besagten Grundstücken außer den im Jahr 2000 durchgeführten Schürfarbeiten einer Fremdfirma und der von der Beschwerdeführerin im Herbst 2001 durchgeführten Entfernung des Bewuchses besagter Flächen keinerlei Arbeiten und keinerlei Anschüttungen durchgeführt worden seien.
Mit Bescheid der BH vom 17. Mai 2002 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das zuletzt mit Bescheid der BH vom 7. September 2000 wieder verliehene Wasserbenutzungsrecht betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf Grundstück Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, erloschen sei. Die bisherige Wasserberechtigte (die Beschwerdeführerin) habe aus Anlass der Erlöschensfeststellung folgende letztmalige Vorkehrungen bis spätestens 30. November 2002 zu treffen: Mit Bescheid der BH vom 17. Mai 2002 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass das zuletzt mit Bescheid der BH vom 7. September 2000 wieder verliehene Wasserbenutzungsrecht betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Recyclinganlage für Asphalt- und Betonaufbruch auf Grundstück Nr. 477/1 und 478/1, beide KG W, erloschen sei. Die bisherige Wasserberechtigte (die Beschwerdeführerin) habe aus Anlass der Erlöschensfeststellung folgende letztmalige Vorkehrungen bis spätestens 30. November 2002 zu treffen:
Die Trasse des B Sammlers und des Zuleitungskanals der S sei von Anschüttungen und Überlagerungen frei zu machen, wobei das Niveau auf die Höhe der vorhandenen Schächte anzupassen sei. Die Schächte seien mit tragfähigen Schachtabdeckungen gemäß ÖNORM auszustatten.
Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 27 und 29 WRG 1959 angeführt. Als Rechtsgrundlagen werden die Paragraphen 27 und 29 WRG 1959 angeführt.
Im Spruchteil II. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis spätestens 30. November 2002 Im Spruchteil römisch zwei. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis spätestens 30. November 2002
1. das am Grundstück Nr. 477/1, KG W, angeschüttete Material, bestehend aus Bodenaushub vermengt mit Asphalt- und Betonbrocken, auf folgender Fläche bis auf Höhe des ursprünglichen Geländes zu entfernen:
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
...."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0174, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0174, mwN).
Die gegenständlichen Ablagerungen bzw. Anschüttungen befinden sich im Bereich nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach. Unbestritten blieben die Feststellungen des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Lage, Ausdehnung, Ausformung und Zusammensetzung der Materialablagerungen bzw. Anschüttungen und deren (mögliche) Auswirkungen.
Diese Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach bedurfte einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Eine solche - allerdings nur für ein Zwischendepot für Betonbruch, Betongranulat und Asphaltbruch - erteilte wasserrechtliche Bewilligung lag seit 30. August 1995 (Erlöschen des mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilten Wasserrechtes) hinsichtlich dieses Teiles des Areals nicht mehr vor; für eine dauernde Ablagerung dieser Materialen existierte nie eine wasserrechtliche Bewilligung. Der durch die entstandenen Geländeveränderungen bewirkte Eingriff in den Hochwasserabflussbereich des K-Bachs bedurfte nun seinerseits einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959, die ebenfalls nie erteilt worden war. Diese Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach bedurfte einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959. Eine solche - allerdings nur für ein Zwischendepot für Betonbruch, Betongranulat und Asphaltbruch - erteilte wasserrechtliche Bewilligung lag seit 30. August 1995 (Erlöschen des mit Bescheid des LH vom 4. August 1992 erteilten Wasserrechtes) hinsichtlich dieses Teiles des Areals nicht mehr vor; für eine dauernde Ablagerung dieser Materialen existierte nie eine wasserrechtliche Bewilligung. Der durch die entstandenen Geländeveränderungen bewirkte Eingriff in den Hochwasserabflussbereich des K-Bachs bedurfte nun seinerseits einer Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959, die ebenfalls nie erteilt worden war.
Die Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach stellt daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 dar. Die Konsenslosigkeit dieser Maßnahmen wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Es wird ferner nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Projektsänderung 1996 weiterhin die Verfügungsgewalt über den nördlichen Teil des Areals hatte. Die Ablagerung von Beton- und Asphaltbruch nördlich des B Sammlers bis zum K-Bach stellt daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WR