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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
DBAbk Belgien 1973 Art23 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 6. September 2000, Zl. RV/210- 11/01/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der römisch eins GmbH in W, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch vier) vom 6. September 2000, Zl. RV/210- 11/01/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich und bilanziert zum 31. Dezember. Zu ihrem Unternehmensgegenstand zählt neben der Verwaltung und Vermietung von Gebäuden u.a. die Beteiligung an anderen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Unternehmen, ausgenommen Bankgeschäfte. Sie war zumindest im Streitjahr 1997 u. a. an der AH SA in Brüssel zu 99 % und an der C SA in Luxemburg zu 99,92 % beteiligt. Die C SA in Luxemburg war wiederum zu 99 % und die beschwerdeführende Gesellschaft zu 1 % an der C SA Brüssel beteiligt. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte der Tochtergesellschaft AH SA Brüssel und der Enkelgesellschaft C SA Brüssel Darlehen gewährt und dafür Zinsen erhalten. Der belgischen Steuerverwaltung wurden für diese Zinsen Steuern in Höhe von 15 % der erhaltenen Zinsen, nämlich für die Jahre 1995 und 1996 zusammen umgerechnet 590.656,01 EUR (8,127.604 S) abgeführt.
Mit ihrer Körperschaftsteuererklärung 1997 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rund 21 Millionen S und rechnete dagegen im selben Betrag IFB-Verluste auf. Sie beantragte, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Betrag von 8,127.604 S an ausländischer Steuer anzurechnen. Die anzurechnende Steuer erläuterte sie in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 1997 als belgische Quellensteuer auf Zinserträge aus Darlehen 1995 und 1996 an die AH SA und der C SA.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer vom Einkommen mit 0 S fest und schrieb lediglich eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 17.500 S vor. Eine Anrechnung der belgischen Quellensteuer unterblieb.
Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft richtete sich nach ihrem Wortlaut gegen die Nichtanrechnung von ausländischen Steuern in Höhe von 8,127.604 S. Bei der ausländischen Steuer handle es sich um belgische Kapitalertragsteuer, die für Zinserträge aus Darlehen an die Tochtergesellschaften für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von 15 % in Abzug gebracht worden sei. Die entsprechenden Zinserträge seien in den Einkünften der beschwerdeführenden Gesellschaft "in 1995" mit einem Betrag von rund 20,9 Millionen S, "in 1996" mit rund 33,5 Millionen S und "in 1997" mit rund 32,1 Millionen S enthalten. Das zu versteuernde Einkommen sei in diesen Jahren auf Grund von verrechenbaren IFB-Verlusten jeweils Null gewesen, weshalb eine Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen worden sei. Da die vollen Zinserträge in den Einkünften vor Verrechnung mit den Verlusten enthalten seien und somit zukünftig "bei Verbrauch" der Verluste mit 34 % Körperschaftsteuer belastet würden, andererseits die 15 %ige belgische Kapitalertragsteuer bezahlt worden sei, handle es sich um eine Doppelbesteuerung. Daher beantrage die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die belgische Kapitalertragsteuer laut Erklärung angerechnet und erstattet werde "bzw. zumindest ein Anrechnungsvortrag dieser belgischen Kapitalertragsteuer vorgenommen" werde.Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft richtete sich nach ihrem Wortlaut gegen die Nichtanrechnung von ausländischen Steuern in Höhe von 8,127.604 Sitzung Bei der ausländischen Steuer handle es sich um belgische Kapitalertragsteuer, die für Zinserträge aus Darlehen an die Tochtergesellschaften für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von 15 % in Abzug gebracht worden sei. Die entsprechenden Zinserträge seien in den Einkünften der beschwerdeführenden Gesellschaft "in 1995" mit einem Betrag von rund 20,9 Millionen S, "in 1996" mit rund 33,5 Millionen S und "in 1997" mit rund 32,1 Millionen S enthalten. Das zu versteuernde Einkommen sei in diesen Jahren auf Grund von verrechenbaren IFB-Verlusten jeweils Null gewesen, weshalb eine Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen worden sei. Da die vollen Zinserträge in den Einkünften vor Verrechnung mit den Verlusten enthalten seien und somit zukünftig "bei Verbrauch" der Verluste mit 34 % Körperschaftsteuer belastet würden, andererseits die 15 %ige belgische Kapitalertragsteuer bezahlt worden sei, handle es sich um eine Doppelbesteuerung. Daher beantrage die beschwerdeführende Gesellschaft, dass die belgische Kapitalertragsteuer laut Erklärung angerechnet und erstattet werde "bzw. zumindest ein Anrechnungsvortrag dieser belgischen Kapitalertragsteuer vorgenommen" werde.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrten Anrechnung der belgischen Kapitalertragsteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien stehe entgegen, dass vorrangig der aus dem Investitionsfreibetrag resultierende Verlust der Vorjahre "bis zur Einkommensgrenze Null zum Abzug kam und demnach die Quellensteuer in der Körperschaftsteuer keine Deckung fand". Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass ein Teil der Zinserträge in den Einkünften der Jahre 1995 und 1996 enthalten sei, sei zu bemerken, dass grundsätzlich eine Steueranrechnung für das Jahr zu erfolgen habe, in dem die Anrechnungseinkünfte in Österreich steuerlich erfasst würden und somit nur die auf die im Veranlagungsjahr 1997 steuerlich erfassten Zinserträge entfallende Zinsertragsteuer angerechnet werden könnte. Ein Anrechnungsvortrag betreffend die nicht angerechnete ausländische Kapitalertragsteuer sei steuerrechtlich nicht vorgesehen.
Mit Beschluss vom 28. November 2000, B 1724/00-3 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft trägt vor, sie sei sowohl in der Kapitalverkehrsfreiheit als auch in der Niederlassungsfreiheit im Sinne des EG verletzt. Sie habe Darlehen an ihre Tochtergesellschaften vergeben und dafür Zinsen erhalten. Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft dieses Kapital bei einer österreichischen Bank veranlagt und daraus Zinsen erhalten, wäre eine Besteuerung unterblieben. Eine auf die Bankzinsen erhobene österreichische Kapitalertragsteuer wäre nämlich rückerstattet worden. Im Beschwerdefall habe die beschwerdeführende Gesellschaft jedoch in Belgien 15 % der in Belgien erhaltenen Zinsen als Quellensteuer entrichtet, welche ihr ohne Anrechnung in Österreich eine höhere steuerliche Belastung deshalb verursachten, weil die Darlehen belgischen Tochtergesellschaften gewährt worden seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich im Recht verletzt, die in Belgie