TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2004/06/0095

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

ABGB §140;
Aufgaben Organisation auswärtigen Dienstes - Statut 1999 §30;
EStG 1988 §33;
FamLAG 1967 §2;
Frauenförderungsplan BMaA 2004 §15 Abs4;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;
GehG 1956 §4;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des R, zur Zeit in Auslandsverwendung in den USA, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien 1, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 28. April 2004, Zl. EKB.2229/0002e-VI.2/2004, betreffend einen Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des R, zur Zeit in Auslandsverwendung in den USA, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien 1, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 28. April 2004, Zl. EKB.2229/0002e-VI.2/2004, betreffend einen Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß Paragraph 21, GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er übt als Botschaftssekretär (Verwendungsgruppe A 2) seit 1. August 2002 an der Österreichischen Botschaft in W die Funktion eines Kanzlers aus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine im Februar 2000 geborene Tochter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnt.

In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 4. November 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Tochter nunmehr seit Anfang September 2003 halbtags den Kindergarten der Deutschen Schule in W besuche. Dies erfolge deshalb, um ihr eine ganzheitliche Ausbildung bzw. Erziehung angedeihen zu lassen, um sie möglichst frühzeitig auf den Besuch der Deutschen Schule vorzubereiten (es bestehe das Problem der mangelnden Deutschkenntnisse seiner Tochter, seine Ehefrau sei gebürtige Chinesin und spreche nur mangelhaft deutsch), schließlich, um seiner Ehefrau Freiraum für ihre persönliche Weiterbildung und eine allfällige Arbeitsaufnahme in den USA zu schaffen. Er beantrage daher, gestützt auf § 21 Abs. 2 GehG, den Ersatz der (näher aufgeschlüsselten) Kindergartenkosten von US-$ 2.855,-- (= EUR 2.419, 49 zum Kassawert November 2003) abzüglich jener Kosten, die bei einem Besuch eines städtischen Kindergartens in Wien entstanden wären (EUR 590,45 für fünf Monate zu EUR 118,09). Daraus ergebe sich ein Restbetrag von EUR 1.829,04, dessen Ersatz er anspreche.In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 4. November 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Tochter nunmehr seit Anfang September 2003 halbtags den Kindergarten der Deutschen Schule in W besuche. Dies erfolge deshalb, um ihr eine ganzheitliche Ausbildung bzw. Erziehung angedeihen zu lassen, um sie möglichst frühzeitig auf den Besuch der Deutschen Schule vorzubereiten (es bestehe das Problem der mangelnden Deutschkenntnisse seiner Tochter, seine Ehefrau sei gebürtige Chinesin und spreche nur mangelhaft deutsch), schließlich, um seiner Ehefrau Freiraum für ihre persönliche Weiterbildung und eine allfällige Arbeitsaufnahme in den USA zu schaffen. Er beantrage daher, gestützt auf Paragraph 21, Absatz 2, GehG, den Ersatz der (näher aufgeschlüsselten) Kindergartenkosten von US-$ 2.855,-- (= EUR 2.419, 49 zum Kassawert November 2003) abzüglich jener Kosten, die bei einem Besuch eines städtischen Kindergartens in Wien entstanden wären (EUR 590,45 für fünf Monate zu EUR 118,09). Daraus ergebe sich ein Restbetrag von EUR 1.829,04, dessen Ersatz er anspreche.

Ergänzend verwies der Beschwerdeführer ua. darauf, dass sich § 21 Abs. 3 GehG nicht nur auf die Ausbildung, sondern auch auf die Erziehung der Kinder beziehe. Der Besuch eines Kindergartens stelle einen nicht mehr wegzudenkenden Teil der Erziehung (Sozialisation des Kindes) dar. Die mangelnde Sprachkenntnisse seiner Tochter könnten im Hinblick auf den zukünftigen Besuch einer deutschsprachigen Schule nur durch den Besuch des Deutschen Kindergartens korrigiert werden, zumal seine Ehefrau nur "marginal" deutsch spreche und er selbst nur wenige Stunden täglich seinem Kind widmen könne. Die ausschließlich englischsprachige Umgebung in den USA zwinge ihn (im Sinne einer ganzheitlichen Ausbildung/Erziehung, dazu gehörten selbstverständlich auch ausgezeichnete Sprachkenntnisse), seine Tochter in den Kindergarten der Deutschen Schule zu schicken. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Übernahme von Kindergartenkosten durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht möglich sein sollte. Aus seiner Sicht entspreche es der Billigkeit, dass er selbstverständlich die Kosten eines städtischen Wiener Kindergartens in Form eines Selbstbehaltes selbst zu tragen habe und ausschließlich die darüber hinausgehenden Kosten vom Dienstgeber übernommen werden sollten. (Angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen.)Ergänzend verwies der Beschwerdeführer ua. darauf, dass sich Paragraph 21, Absatz 3, GehG nicht nur auf die Ausbildung, sondern auch auf die Erziehung der Kinder beziehe. Der Besuch eines Kindergartens stelle einen nicht mehr wegzudenkenden Teil der Erziehung (Sozialisation des Kindes) dar. Die mangelnde Sprachkenntnisse seiner Tochter könnten im Hinblick auf den zukünftigen Besuch einer deutschsprachigen Schule nur durch den Besuch des Deutschen Kindergartens korrigiert werden, zumal seine Ehefrau nur "marginal" deutsch spreche und er selbst nur wenige Stunden täglich seinem Kind widmen könne. Die ausschließlich englischsprachige Umgebung in den USA zwinge ihn (im Sinne einer ganzheitlichen Ausbildung/Erziehung, dazu gehörten selbstverständlich auch ausgezeichnete Sprachkenntnisse), seine Tochter in den Kindergarten der Deutschen Schule zu schicken. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Übernahme von Kindergartenkosten durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht möglich sein sollte. Aus seiner Sicht entspreche es der Billigkeit, dass er selbstverständlich die Kosten eines städtischen Wiener Kindergartens in Form eines Selbstbehaltes selbst zu tragen habe und ausschließlich die darüber hinausgehenden Kosten vom Dienstgeber übernommen werden sollten. (Angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen.)

Über Vorhalt der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 12. März 2004 begehrte der Beschwerdeführer weiters den Ersatz der Kindergartenkosten für den Zeitraum vom Februar bis Juni 2004 im Ausmaß von US-$ 2.245,-- (= EUR 1.767,71 zum Kassawert März 2004) abzüglich der fiktiven Kosten eines städtischen Kindergartens in Wien für fünf Monate (EUR 590,45, wie zuvor), sodass ein Betrag von EUR 1.177,26 zum Ersatz angesprochen werde. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, seine Ehefrau sei seit 15. Februar 2004 lokal angestellt und berufstätig, und wiederholte im Übrigen im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Angeschlossen war ein Konvolut weiterer Unterlagen.

Über Vorhalt der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 7. April 2004 unter anderem aus, weder seine Ehefrau noch er hätten neben ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter weitere Unterhaltspflichten zu erfüllen. Seine Tochter verfüge über kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen. Er habe bei seiner Antragstellung im Sinne der Billigkeit bereits einen zu leistenden Eigenanteil in Höhe der Kosten eines halbtätigen Kindergartens in Wien berücksichtigt. Er wolle nochmals unterstreichen, dass er seiner Tochter eine umfassende, in diesem Zusammenhang vor allem sprachliche Ausbildung angedeihen lasse wolle, um in späteren Jahren Klassenwiederholungen und dadurch weitere Folgekosten möglichst zu vermeiden. Mit der Wahl des Deutschen Kindergartens seien die Voraussetzungen für einen späteren Besuch der Deutschen Schule bedeutend besser.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 Abs. 3 GehG zu den Kindergartenkosten seiner Tochter für die Monate September 2003 bis Juni 2004 abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, die Tochter des Beschwerdeführers besuche seit dem 27. August 2003 halbtägig den Kindergarten der Deutschen Schule in W. Für den Besuch dieses Kindergartens seien als einmalige Gebühren angefallen:Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GehG zu den Kindergartenkosten seiner Tochter für die Monate September 2003 bis Juni 2004 abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, die Tochter des Beschwerdeführers besuche seit dem 27. August 2003 halbtägig den Kindergarten der Deutschen Schule in W. Für den Besuch dieses Kindergartens seien als einmalige Gebühren angefallen:

  1. a)Litera a
    Einschreibegebühr von US-$ 400,--,
  2. b)Litera b
    Verkehrspauschale von US-$ 150,--
  3. c)Litera c
    Mitgliedsbeitrag zum Deutschen Schulverein W von US-$ 60,--.
Als reine Kindergartenkosten für das gesamte Jahr (insgesamt 10 Monate von September 2003 bis Juni 2004) seien insgesamt (weitere) US-$ 4.460,-- angefallen, somit monatlich US-$ 446,--. (Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde die - fiktiven - Kosten des Besuches eines wiener städtischen Kindergartens mit monatlich EUR 118,09 an). Den Beschwerdeführer und seine Ehefrau träfen Unterhaltspflichten nur gegenüber der gemeinsamen Tochter, die über kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen verfüge.
Nach Wiedergabe einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen heißt es weiter, der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch auf Ersatz der Kindergartenkosten damit, dass die Unterbringung seiner Tochter in einem Kindergarten einen Teil der Erziehung darstelle und nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 GehG bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses "auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung" "billige Rücksicht" (Zitat im Original) zu nehmen sei.Nach Wiedergabe einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen heißt es weiter, der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch auf Ersatz der Kindergartenkosten damit, dass die Unterbringung seiner Tochter in einem Kindergarten einen Teil der Erziehung darstelle und nach dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, GehG bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses "auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung" "billige Rücksicht" (Zitat im Original) zu nehmen sei.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG sei das Kindergartenwesen (und auch das Hortwesen) in Österreich Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Auslegung des Begriffes "Erziehung" im § 21 Abs. 3 GehG im Zusammenhang mit dem Begehren des Beschwerdeführers, Kindergartenkosten als Teil von Erziehungskosten zu ersetzen, habe daher im Lichte der einschlägigen Landesgesetzgebung der neun österreichischen Bundesländer zu erfolgen. Aufschlussreich sei hiebei vor allem der in den Landesgesetzen umschriebene Aufgabenbereich von Kindergärten. Alle einschlägigen Landesgesetze der neun Bundesländer (Anmerkung: die einzelnen Bestimmungen werden in der Folge wiedergegeben) nennten als gesetzliche Aufgaben von Kindergärten die Bereiche "Erziehung" und "Betreuung". In manchen Bundesländern kämen noch weitere Aufgaben wie "Beaufsichtigung", "Bildung", und "häusliche Erziehung" hinzu. Der Bereich "Erziehung" sei somit im Rahmen des österreichischen Kindergartenwesens nur eine Teilkomponente unter mehreren gesetzlich definierten Aufgaben von Kindergärten. § 21 Abs. 3 GehG decke jedoch nur den Bereich "Erziehung" ab, nicht jedoch auch die Aufgabenbereiche "Betreuung", "Bildung", "Beaufsichtigung" und "häusliche Erziehung". Unter Berufung auf § 21 Abs. 3 GehG könne der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur für einen Teil der Kindergartenkosten einen Ersatz verlangen, und zwar für jenen, der sich auf die "Erziehung" im Rahmen des Kindergartens beziehe. Für die Bereiche "Betreuung", "Bildung", "Beaufsichtigung", bzw. "häusliche Erziehung" bietet diese Norm keine taugliche Rechtsgrundlage für den angestrebten Kostenersatz.Gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera b, B-VG sei das Kindergartenwesen (und auch das Hortwesen) in Österreich Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Auslegung des Begriffes "Erziehung" im Paragraph 21, Absatz 3, GehG im Zusammenhang mit dem Begehren des Beschwerdeführers, Kindergartenkosten als Teil von Erziehungskosten zu ersetzen, habe daher im Lichte der einschlägigen Landesgesetzgebung der neun österreichischen Bundesländer zu erfolgen. Aufschlussreich sei hiebei vor allem der in den Landesgesetzen umschriebene Aufgabenbereich von Kindergärten. Alle einschlägigen Landesgesetze der neun Bundesländer (Anmerkung: die einzelnen Bestimmungen werden in der Folge wiedergegeben) nennten als gesetzliche Aufgaben von Kindergärten die Bereiche "Erziehung" und "Betreuung". In manchen Bundesländern kämen noch weitere Aufgaben wie "Beaufsichtigung", "Bildung", und "häusliche Erziehung" hinzu. Der Bereich "Erziehung" sei somit im Rahmen des österreichischen Kindergartenwesens nur eine Teilkomponente unter mehreren gesetzlich definierten Aufgaben von Kindergärten. Paragraph 21, Absatz 3, GehG decke jedoch nur den Bereich "Erziehung" ab, nicht jedoch auch die Aufgabenbereiche "Betreuung", "Bildung", "Beaufsichtigung" und "häusliche Erziehung". Unter Berufung auf Paragraph 21, Absatz 3, GehG könne der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur für einen Teil der Kindergartenkosten einen Ersatz verlangen, und zwar für jenen, der sich auf die "Erziehung" im Rahmen des Kindergartens beziehe. Für die Bereiche "Betreuung", "Bildung", "Beaufsichtigung", bzw. "häusliche Erziehung" bietet diese Norm keine taugliche Rechtsgrundlage für den angestrebten Kostenersatz.
Ebenso wenig stelle die sich aus § 30 des Statutes des auswärtigen Dienstes, BGBl. I Nr. 129/1999, ergebende Verpflichtung des Dienststellenleiters, das Erlangen eines für das Kind des Bediensteten geeigneten Kindergartenplatzes im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen, eine entsprechende Rechtsgrundlage zum Ersatz der angesprochenen Kosten dar. Vielmehr enthalte das Statut keinerlei besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Auch aus der Verordnung der belangten Behörde betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 630/2003, ergebe sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zu einem Ersatz von Kindergartenkosten, weil diese Verordnung (nur) der Erfüllung und Umsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch personelle Maßnahmen, durch organisatorische Maßnahmen und durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen diene.Ebenso wenig stelle die sich aus Paragraph 30, des Statutes des auswärtigen Dienstes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ergebende Verpflichtung des Dienststellenleiters, das Erlangen eines für das Kind des Bediensteten geeigneten Kindergartenplatzes im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen, eine entsprechende Rechtsgrundlage zum Ersatz der angesprochenen Kosten dar. Vielmehr enthalte das Statut keinerlei besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Auch aus der Verordnung der belangten Behörde betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,, ergebe sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zu einem Ersatz von Kindergartenkosten, weil diese Verordnung (nur) der Erfüllung und Umsetzung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch personelle Maßnahmen, durch organisatorische Maßnahmen und durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen diene.
Der Beschwerdeführer erhalte neben einem Monatsbezug von (brutto) EUR 2.021,70 noch folgende monatliche Zuwendungen, die vom öffentlichen-rechtlichen Dienstgeber zur Bedeckung von besonderen Ausgaben für Kinder vorgesehen seien: die Kinderzulage nach § 4 GehG von EUR 14,50, die Familienbeihilfe in Höhe von EUR 112,70, den Kinderabsetzbetrag nach § 33 EStG in Höhe von EUR 50,90, und den Kinderzuschlag als Teil der Auslandsverwendungszulage nach § 21 Abs. 1 Z 2 GehG iVm den Richtlinien des Bundeskanzleramtes für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten in Höhe von EUR 138,--, was eine Summe von EUR 316,10 ergäbe. Dieser Betrag könne zur Deckung der Ausgaben des Beschwerdeführers für seine Tochter herangezogen werden. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch eine Auslandsverwendungszulage in näher bezifferter Höhe erhalte, ebenso eine näher bezifferte Kaufkraftausgleichszulage (auf Grundlage einer "Parität" von 105 (Österreich = 100)).Der Beschwerdeführer erhalte neben einem Monatsbezug von (brutto) EUR 2.021,70 noch folgende monatliche Zuwendungen, die vom öffentlichen-rechtlichen Dienstgeber zur Bedeckung von besonderen Ausgaben für Kinder vorgesehen seien: die Kinderzulage nach Paragraph 4, GehG von EUR 14,50, die Familienbeihilfe in Höhe von EUR 112,70, den Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, EStG in Höhe von EUR 50,90, und den Kinderzuschlag als Teil der Auslandsverwendungszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit den Richtlinien des Bundeskanzleramtes für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten in Höhe von EUR 138,--, was eine Summe von EUR 316,10 ergäbe. Dieser Betrag könne zur Deckung der Ausgaben des Beschwerdeführers für seine Tochter herangezogen werden. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch eine Auslandsverwendungszulage in näher bezifferter Höhe erhalte, ebenso eine näher bezifferte Kaufkraftausgleichszulage (auf Grundlage einer "Parität" von 105 (Österreich = 100)).
Im Rahmen der Prüfung der Rechtsgrundlagen für den Kostenersatzanspruch sei nach Auffassung der belangten Behörde auch § 140 ABGB (Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern) heranzuziehen. Nach herrschender Rechtsprechung diene der Unterhalt der Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten, somit aller Aufwendungen, die mit der Lebensführung des Kindes verbunden seien (wie beispielsweise Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung), wozu aber auch Kindergarten- und Schulkosten gehörten. Es sei sicherzustellen, dass auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht Kosten überwälzt würden, die ihrer Rechtsnatur nach vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen wären.Im Rahmen der Prüfung der Rechtsgrundlagen für den Kostenersatzanspruch sei nach Auffassung der belangten Behörde auch Paragraph 140, ABGB (Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern) heranzuziehen. Nach herrschender Rechtsprechung diene der Unterhalt der Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten, somit aller Aufwendungen, die mit der Lebensführung des Kindes verbunden seien (wie beispielsweise Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung), wozu aber auch Kindergarten- und Schulkosten gehörten. Es sei sicherzustellen, dass auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht Kosten überwälzt würden, die ihrer Rechtsnatur nach vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen wären.
Für den Monat Mai 2004 ergebe sich ein Nettogehalt des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.560,80 (wird näher dargelegt). Als Höhe des Unterhaltsanspruches nehme die belangte Behörde als Orientierungshilfe im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte für ein Kind dieses Alters eine Quote von 16 % des Nettoinlandsgehaltes an, woraus sich ein Betrag von monatlich EUR 249,72 ergeben würde. Dieser Wert diene als Orientierungshilfe zur Abschätzung des Ausmaßes der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung.
Daraus ergäben sich folgende Schlussfolgerungen:
Die Frage, ob die streitgegenständlichen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Kausalität als Folge der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers an seinem nunmehrigen Dienstort erwüchsen und daher als Kosten im Sinne von § 21 Abs. 1 Z 3 GehG zu betrachten seien, sei zu bejahen. Das bedeute aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten nur deshalb, weil sie angefallen seien, auch vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber ganz oder teilweise zu tragen seien. Eine solche Überwälzung komme gemäß § 21 Abs. 3 GehG nur insoweit in Betracht, als dies der Billigkeit entspräche, wobei die Beurteilung aus der Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Parameter vorzunehmen sei.Die Frage, ob die streitgegenständlichen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Kausalität als Folge der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers an seinem nunmehrigen Dienstort erwüchsen und daher als Kosten im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, GehG zu betrachten seien, sei zu bejahen. Das bedeute aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten nur deshalb, weil sie angefallen seien, auch vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber ganz oder teilweise zu tragen seien. Eine solche Überwälzung komme gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GehG nur insoweit in Betracht, als dies der Billigkeit entspräche, wobei die Beurteilung aus der Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Parameter vorzunehmen sei.
Der im § 21 Abs. 3 GehG verwendete Begriff der "Erziehung" treffe auf die in Kindergärten vermittelte Erziehung nur in einem wesentlich eingeschränkten Umfang zu. Die anderen gesetzlich definierten Tätigkeitsbereiche von Kindergärten wie beispielsweise "Betreuung", "Beaufsichtigung" und "Bildung" seien vom § 21 Abs. 3 GehG nicht erfasst. Es könne daher auf Basis dieser Gesetzesstelle kein vollständiger Kostenersatz angesprochen werden. Es wäre nur ein teilweiser Kostenersatz vorstellbar, der allerdings wegen der mehrfachen andersartigen gesetzlichen Tätigkeitsbereiche von Kindergärten deutlich unter 50 % der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kindergartenkosten liegen müsste.Der im Paragraph 21, Absatz 3, GehG verwendete Begriff der "Erziehung" treffe auf die in Kindergärten vermittelte Erziehung nur in einem wesentlich eingeschränkten Umfang zu. Die anderen gesetzlich definierten Tätigkeitsbereiche von Kindergärten wie beispielsweise "Betreuung", "Beaufsichtigung" und "Bildung" seien vom Paragraph 21, Absatz 3, GehG nicht erfasst. Es könne daher auf Basis dieser Gesetzesstelle kein vollständiger Kostenersatz angesprochen werden. Es wäre nur ein teilweiser Kostenersatz vorstellbar, der allerdings wegen der mehrfachen andersartigen gesetzlichen Tätigkeitsbereiche von Kindergärten deutlich unter 50 % der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kindergartenkosten liegen müsste.
Aber selbst ein teilweiser Kostenersatz würde im Beschwerdefall dem gesetzlichen geforderten Gebot der "billigen Rücksicht" (§ 21 Abs. 3 GehG) nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer erhalte vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg vier unterschiedliche Zulagen, nämlich die Kinderzulage, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag und den Kinderzuschlag, welcher zur Abdeckung der besonderen Kosten für Kinder vorgesehen seien. Hätte der Beschwerdeführer kein Kind, würde er alle diese Zulagen nicht beziehen. Er werde somit seitens des öffentlichrechtlichen Dienstgebers bereits jetzt mit jenen finanziellen Mitteln ausgestattet, mit welchen er die besonderen Ausgaben begleichen könne, die ihm durch den Kindergartenbesuch seiner Tochter an seinem Dienstort entstünden. Die Summe der vier monatlichen Zulagen mit EUR 316,10 monatlich decke bereits zu 86,5 % die von ihm geltend gemachten monatlichen Kindergartenkosten von durchschnittlich EUR 365,08 (Anmerkung:Aber selbst ein teilweiser Kostenersatz würde im Beschwerdefall dem gesetzlichen geforderten Gebot der "billigen Rücksicht" (Paragraph 21, Absatz 3, GehG) nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer erhalte vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg vier unterschiedliche Zulagen, nämlich die Kinderzulage, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag und den Kinderzuschlag, welcher zur Abdeckung der besonderen Kosten für Kinder vorgesehen seien. Hätte der Beschwerdeführer kein Kind, würde er alle diese Zulagen nicht beziehen. Er werde somit seitens des öffentlichrechtlichen Dienstgebers bereits jetzt mit jenen finanziellen Mitteln ausgestattet, mit welchen er die besonderen Ausgaben begleichen könne, die ihm durch den Kindergartenbesuch seiner Tochter an seinem Dienstort entstünden. Die Summe der vier monatlichen Zulagen mit EUR 316,10 monatlich decke bereits zu 86,5 % die von ihm geltend gemachten monatlichen Kindergartenkosten von durchschnittlich EUR 365,08 (Anmerkung:
Durchschnittswert für den Zeitraum von September 2003 bis einschließlich Jänner 2004). Da aber rechtlich nur ein Deckungsgrad von deutlich unter 50 % gerechtfertigt erscheine, käme es bei einer Übernahme der strittigen Kindergartenkosten durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu einer Doppelversorgung, die gesetzlich nicht gedeckt sei und die auch der Billigkeit widersprechen würde.
Die belangte Behörde stimme der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, wonach der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter, die ihm gemäß § 140 ABGB obliege, kaum Bedeutung beizumessen sei. Eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht sei vielmehr gerade dann zu berücksichtigen, wenn es sich wie im Beschwerdefall um eine Ermessensentscheidung handle. Der Beschwerdeführer könne daher nicht Ausgaben auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abwälzen, die von ihm nach bürgerlichem Recht zu tragen wären. Das Ausmaß einer gesetzlichen Unterhaltspflicht sei daher ebenfalls den von ihn geltend gemachten Kosten gegenüberzustellen. Bei einer "errechneten Unterhaltspflicht" in Höhe von monatlich EUR 249,72 wären die monatlichen Kindergartenkosten von EUR 365,08 zu 68,4 % abgedeckt, was angesichts eines zulässigen Deckungsgrades von deutlich unter 50 % ebenfalls zu einer gesetzlich nicht gedeckten Doppelversorgung führen würde, für die ebenfalls keine Billigkeitsgründe geltend gemacht werden könnten.Die belangte Behörde stimme der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, wonach der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter, die ihm gemäß Paragraph 140, ABGB obliege, kaum Bedeutung beizumessen sei. Eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht sei vielmehr gerade dann zu berücksichtigen, wenn es sich wie im Beschwerdefall um eine Ermessensentscheidung handle. Der Beschwerdeführer könne daher nicht Ausgaben auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abwälzen, die von ihm nach bürgerlichem Recht zu tragen wären. Das Ausmaß einer gesetzlichen Unterhaltspflicht sei daher ebenfalls den von ihn geltend gemachten Kosten gegenüberzustellen. Bei einer "errechneten Unterhaltspflicht" in Höhe von monatlich EUR 249,72 wären die monatlichen Kindergartenkosten von EUR 365,08 zu 68,4 % abgedeckt, was angesichts eines zulässigen Deckungsgrades von deutlich unter 50 % ebenfalls zu einer gesetzlich nicht gedeckten Doppelversorgung führen würde, für die ebenfalls keine Billigkeitsgründe geltend gemacht werden könnten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Absätze 1 bis 3 des § 21 GehG lauten (im Wesentlichen in der Fassung der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, Abs. 3 Z 1 in der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Fassung BGBl. Nr. 522/1995, Währungsbezeichnung gemäß BGBl. I Nr. 142/2000 (Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 47, Abschnitt 47.2)):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Absätze 1 bis 3 des Paragraph 21, GehG lauten (im Wesentlichen in der Fassung der 53. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, Absatz 3, Ziffer eins, in der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Währungsbezeichnung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Budgetbegleitgesetz 2001, Artikel 47,, Abschnitt 47.2)):
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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