TE Vwgh Beschluss 2004/10/25 AW 2004/12/0009

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Veröffentlicht am 25.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19;
VwGG §30 Abs2;
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch Dr. M, Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. August 2004, Zl. 2/02/44189/2003/12, betreffend ihre Versetzung gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984 (LDG 1984), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, vertreten durch Dr. M, Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. August 2004, Zl. 2/02/44189/2003/12, betreffend ihre Versetzung gemäß Paragraph 19, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984 (LDG 1984), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Hauptschuloberlehrerin von Amts wegen von der Hauptschule H. an die Hauptschule M. in Salzburg versetzt.

Sie begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass zwingende öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Ihr "würden wesentliche Nachteile in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides erwachsen, zumal eine Rückkehr nach möglicher länger andauernder Entscheidungsdauer durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht mehr schwerlich wäre und ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde". Sie begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass zwingende öffentliche Interessen gegen eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Ihr "würden wesentliche Nachteile in der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides erwachsen, zumal eine Rückkehr nach möglicher länger andauernder Entscheidungsdauer durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht mehr schwerlich wäre und ihr dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen würde".

Die belangte Behörde tritt dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend (konkret) dargelegt habe, dass für sie aus der Befolgung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Auch sprächen näher dargestellte zwingende öffentliche Interessen an einem geordneten Schulbetrieb gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zur Ermöglichung der im § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist es Sache einer beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach der genannten Gesetzesstelle zu behaupten und dazu konkrete Angaben zu machen. Im Antrag ist daher konkret aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 2002, Zl. AW 2002/12/0019, und vom 26. August 2004, Zl. AW 2004/12/0005, jeweils mwN aus Lehre und Vorjudikatur). Zur Ermöglichung der im Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessenabwägung ist es Sache einer beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach der genannten Gesetzesstelle zu behaupten und dazu konkrete Angaben zu machen. Im Antrag ist daher konkret aufzuzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 8. Oktober 2002, Zl. AW 2002/12/0019, und vom 26. August 2004, Zl. AW 2004/12/0005, jeweils mwN aus Lehre und Vorjudikatur).

Wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, genügt die Beschwerdeführerin mit ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen dem besagten Gebot zur Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht. Sie legt nämlich nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen Wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, genügt die Beschwerdeführerin mit ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen dem besagten Gebot zur Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht. Sie legt nämlich nicht dar, welche konkreten dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile ihr aus der Dienstverrichtung an einer anderen

Hauptschule erwüchsen. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Hauptschule erwüchsen. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Oktober 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120009.A00

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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