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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 2003, Zl. UVS- 07/A/28/7999/2001/10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. Trockenbau GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, W-Straße, auf einer näher bezeichneten Baustelle den bosnischen Staatsangehörigen R.B. in der Zeit von 6. März 2000 bis 9. März 2000 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG zu bestrafen gewesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. Trockenbau GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, W-Straße, auf einer näher bezeichneten Baustelle den bosnischen Staatsangehörigen R.B. in der Zeit von 6. März 2000 bis 9. März 2000 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG zu bestrafen gewesen.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage dahingehend, unstrittig sei, dass der angezeigte Ausländer R.B. gemeinsam mit dem legal beschäftigten L.L. für die R & R Export-Import GesmbH, die wiederum als Subunternehmer der W. Trockenbau GesmbH auf der gegenständlichen Baustelle tätig war, gearbeitet habe, wobei die R & R Export-Import GesmbH von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beauftragt gewesen sei, dort Transportarbeiten (angelieferte Rigips-Platten den entsprechenden Arbeitsbereichen zuzuteilen) und Schutträumungsarbeiten durchzuführen. Es sei dabei ein Stundenlohn von 80 S vereinbart worden. Darüber hinausgehend traf die belangte Behörde die Feststellungen, die W. Trockenbau GesmbH sei an der gegenständlichen Baustelle von der ARGE V mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt gewesen. Die W. Trockenbau GesmbH habe den Auftrag teilweise mit eigenen Arbeitnehmern ausgeführt, sie habe aber auch teilweise Subfirmen eingesetzt, so u.a. auch die R & R Export-Import GesmbH. Laut Auftragsschreiben vom 6. September 1999 sei diese mit der "Herstellung von Trockenbau-Arbeiten" mit einer Auftragssumme von ca. 150.000 S beauftragt gewesen. Während in dem dem schriftlichen Vertrag angeschlossenen Leistungsverzeichnis 7.500 m2 (offenbar Rigips-Platten) angeführt seien, und deren teilweise zusätzliche Beplankung mit dem handschriftlichen Vermerk "nur Transport" versehen worden sei, habe die R & R Export-Import GmbH tatsächlich nur den Transport der angelieferten Rigips-Platten zu den Arbeitsstellen und den Abtransport von Schutt bewerkstelligt. Die Abrechnung mit der W. Trockenbau GmbH sei nach Arbeitsstunden erfolgt. Mit den Arbeiten seien L.L. und (der angetroffene Ausländer) R.B. betraut gewesen. Sie seien den Weisungen des von der W. Trockenbau GesmbH entsandten Vorarbeiters K.K. unterlegen. Das transportierte Material für die Herstellung der Rigips-Wände sei ausschließlich von der W. Trockenbau GesmbH beigestellt worden. Der Kran bzw. der Bauaufzug, der für die Transportarbeiten benutzt worden sei, sei nicht von der R & R Export-Import GesmbH, sondern bauseits beigestellt worden. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage dahingehend, unstrittig sei, dass der angezeigte Ausländer R.B. gemeinsam mit dem legal beschäftigten L.L. für die R & R Export-Import GesmbH, die wiederum als Subunternehmer der W. Trockenbau GesmbH auf der gegenständlichen Baustelle tätig war, gearbeitet habe, wobei die R & R Export-Import GesmbH von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beauftragt gewesen sei, dort Transportarbeiten (angelieferte Rigips-Platten den entsprechenden Arbeitsbereichen zuzuteilen) und Schutträumungsarbeiten durchzuführen. Es sei dabei ein Stundenlohn von 80 S vereinbart worden. Darüber hinausgehend traf die belangte Behörde die Feststellungen, die W. Trockenbau GesmbH sei an der gegenständlichen Baustelle von der ARGE römisch fünf mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt gewesen. Die W. Trockenbau GesmbH habe den Auftrag teilweise mit eigenen Arbeitnehmern ausgeführt, sie habe aber auch teilweise Subfirmen eingesetzt, so u.a. auch die R & R Export-Import GesmbH. Laut Auftragsschreiben vom 6. September 1999 sei diese mit der "Herstellung von Trockenbau-Arbeiten" mit einer Auftragssumme von ca. 150.000 S beauftragt gewesen. Während in dem dem schriftlichen Vertrag angeschlossenen Leistungsverzeichnis 7.500 m2 (offenbar Rigips-Platten) angeführt seien, und deren teilweise zusätzliche Beplankung mit dem handschriftlichen Vermerk "nur Transport" versehen worden sei, habe die R & R Export-Import GmbH tatsächlich nur den Transport der angelieferten Rigips-Platten zu den Arbeitsstellen und den Abtransport von Schutt bewerkstelligt. Die Abrechnung mit der W. Trockenbau GmbH sei nach Arbeitsstunden erfolgt. Mit den Arbeiten seien L.L. und (der angetroffene Ausländer) R.B. betraut gewesen. Sie seien den Weisungen des von der W. Trockenbau GesmbH entsandten Vorarbeiters K.K. unterlegen. Das transportierte Material für die Herstellung der Rigips-Wände sei ausschließlich von der W. Trockenbau GesmbH beigestellt worden. Der Kran bzw. der Bauaufzug, der für die Transportarbeiten benutzt worden sei, sei nicht von der R & R Export-Import GesmbH, sondern bauseits beigestellt worden.
Nach Darlegung der beweiswürdigenden Erwägungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfinde und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente sei in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergebe. Es könne Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers bestehe, stelle dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne der Z. 3 des § 4 Abs. 2 AÜG doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar. Nach Darlegung der beweiswürdigenden Erwägungen kam die belangte Behörde rechtlich zur Schlussfolgerung, für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfinde und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente sei in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergebe. Es könne Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers bestehe, stelle dieses Tatbestandsmerkmal im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar.
Arbeitskräfteüberlassung liege auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen, bzw. es sich um bloß untergeordnete Arbeiten handle, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssten und der Erfüllung einer vom Unternehmer (hier: der W. Trockenbau GesmbH) übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen (Werkherstellungs-)Verpflichtung dienten. Im gegenständlichen Fall sprächen die Tatsachen, dass der Transportkran nicht von der R & R Export-Import GesmbH beigestellt worden sei, dass die Arbeiter dieser Gesellschaft den Weisungen des von der W. Trockenbau GesmbH entsandten Vorarbeiters unterlegen seien und der Umstand, dass vom Ausländer untergeordnete Arbeiten, die in unmittelbarem zeitlichen Arbeitsablauf hätten erbracht werden müssen und die der Erfüllung der von der W. Trockenbau GesmbH übernommenen vertraglichen Verpflichtung gedient hätten, dafür, dass die Arbeitsleistungen des in Rede stehenden Ausländers von der W. Trockenbau GesmbH im Wege der Arbeitskräfteüberlassung in Anspruch genommen worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, zur Herstellung welchen konkreten Werkes sich die R & R Export-Import Gesellschaft mbH gegenüber der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft verpflichtet haben solle. Die Argumentation, die Subunternehmen hätten unter Berufung auf die den Verträgen angeschlossenen Leistungsverzeichnisse von denen des Auftraggebers klar abgegrenzte Werke hergestellt, verfange im gegenständlichen Fall nicht, weil das Leistungsverzeichnis der mit der R & R Export-Import GmbH abgeschlossenen Vereinbarung die tatsächlich erbrachten Leistungen gar nicht - zumindest nicht vollständig - enthalte und es sich bei dem handschriftlich eingefügten, nicht näher umrissenen "Transport" offenbar von Rigips-Platten um kein ausreichend konkretes Werk gehandelt habe. Es seien auch keine Beweisergebnisse vorhanden, eine Haftung der R & R Export-Import GmbH für den Erfolg der von ihr erbrachten Transport- bzw. Schutträumarbeiten anzunehmen. Es liege daher in Ansehung der vom gegenständlichen Ausländer erbrachten Arbeitsleistungen kein echter Werkvertrag, sondern Arbeitskräfteüberlassung und damit eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor, wofür eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer ein ihm vorwerfbares Verschulden unter Hinweis auf das auf der Baustelle praktizierte Ausweissystem bestreite, sei auszuführen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben nicht das von der W. Trockenbau GmbH entwickelte Ausweissystem zum Einsatz gekommen sei, sondern jenes des Generalunternehmers (Anmerkung: ARGE V). Daher könne auch die Darlegung des Beschwerdeführers zu dem von ihm eingeführten Ausweissystem ein mangelndes Verschulden nicht dartun. Er habe auf das Funktionieren des vom Generalunternehmer gehandhabten Ausweissystems vielmehr vertraut und dieses nach seinem Vorbringen durch die Anordnung entsprechender Kontrollen unterstützt. Wenn er in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, es seien umfangreiche Kontrollen durchgeführt worden und er könne sich den Umstand, dass der gegenständliche Ausländer ohne Ausweis und arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen worden sei, nur so erklären, dass sich dieser versteckt gehalten habe, sei ihm die Aussage des Vorarbeiters der W. Trockenbau GesmbH entgegenzuhalten, wonach dieser (der Polier) den ausländischen Staatsangehörigen R.B. erstmals am 6. März 2000, also drei Tage vor dem Beanstandungstag, auf der Baustelle gesehen habe und obwohl der Ausländer daher zum Beanstandungszeitpunkt bereits länger auf der Baustelle ohne Ausweis tätig gewesen sei, die bewilligungslose Beschäftigung nicht unterbunden habe. Die angeordneten Kontrollen seien daher nicht ausreichend gewesen, die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte wirksam zu unterbinden. Den Beschwerdeführer treffe daher ein Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens.Arbeitskräfteüberlassung liege auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen, bzw. es sich um bloß untergeordnete Arbeiten handle, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssten und der Erfüllung einer vom Unternehmer (hier: der W. Trockenbau GesmbH) übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen (Werkherstellungs-)Verpflichtung dienten. Im gegenständlichen Fall sprächen die Tatsachen, dass der Transportkran nicht von der R & R Export-Import GesmbH beigestellt worden sei, dass die Arbeiter dieser Gesellschaft den Weisungen des von der W. Trockenbau GesmbH entsandten Vorarbeiters unterlegen seien und der Umstand, dass vom Ausländer untergeordnete Arbeiten, die in unmittelbarem zeitlichen Arbeitsablauf hätten erbracht werden müssen und die der Erfüllung der von der W. Trockenbau GesmbH übernommenen vertraglichen Verpflichtung gedient hätten, dafür, dass die Arbeitsleistungen des in Rede stehenden Ausländers von der W. Trockenbau GesmbH im Wege der Arbeitskräfteüberlassung in Anspruch genommen worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, zur Herstellung welchen konkreten Werkes sich die R & R Export-Import Gesellschaft mbH gegenüber der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft verpflichtet haben solle. Die Argumentation, die Subunternehmen hätten unter Berufung auf die den Verträgen angeschlossenen Leistungsverzeichnisse von denen des Auftraggebers klar abgegrenzte Werke hergestellt, verfange im gegenständlichen Fall nicht, weil das Leistungsverzeichnis der mit der R & R Export-Import GmbH abgeschlossenen Vereinbarung die tatsächlich erbrachten Leistungen gar nicht - zumindest nicht vollständig - enthalte und es sich bei dem handschriftlich eingefügten, nicht näher umrissenen "Transport" offenbar von Rigips-Platten um kein ausreichend konkretes Werk gehandelt habe. Es seien auch keine Beweisergebnisse vorhanden, eine Haftung der R & R Export-Import GmbH für den Erfolg der von ihr erbrachten Transport- bzw. Schutträumarbeiten anzunehmen. Es liege daher in Ansehung der vom gegenständlichen Ausländer erbrachten Arbeitsleistungen kein echter Werkvertrag, sondern Arbeitskräfteüberlassung und damit eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor, wofür eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Insoweit der Beschwerdeführer ein ihm vorwerfbares Verschulden unter Hinweis auf das auf der Baustelle praktizierte Ausweissystem bestreite, sei auszuführen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben nicht das von der W. Trockenbau GmbH entwickelte Ausweissystem zum Einsatz gekommen sei, sondern jenes des Generalunternehmers (Anmerkung: ARGE römisch fünf). Daher könne auch die Darlegung des Beschwerdeführers zu dem von ihm eingeführten Ausweissystem ein mangelndes Verschulden nicht dartun. Er habe auf das Funktionieren des vom Generalunternehmer gehandhabten Ausweissystems vielmehr vertraut und dieses nach seinem Vorbringen durch die Anordnung entsprechender Kontrollen unterstützt. Wenn er in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, es seien umfangreiche Kontrollen durchgeführt worden und er könne sich den Umstand, dass der gegenständliche Ausländer ohne Ausweis und arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen worden sei, nur so erklären, dass sich dieser versteckt gehalten habe, sei ihm die Aussage des Vorarbeiters der W. Trockenbau GesmbH entgegenzuhalten, wonach dieser (der Polier) den ausländischen Staatsangehörigen R.B. erstmals am 6. März 2000, also drei Tage vor dem Beanstandungstag, auf der Baustelle gesehen habe und obwohl der Ausländer daher zum Beanstandungszeitpunkt bereits länger auf der Baustelle ohne Ausweis tätig gewesen sei, die bewilligungslose Beschäftigung nicht unterbunden habe. Die angeordneten Kontrollen seien daher nicht ausreichend gewesen, die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte wirksam zu unterbinden. Den Beschwerdeführer treffe daher ein Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen den seine Bestrafung wegen Beschäftigung des bosnischen Staatsangehörigen R.B. aussprechenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigun