TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2001/15/0177

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §217 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1a;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Gebrüder W GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 2001, GZ. RV/153-10/01, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Säumniszuschlag über die beschwerdeführende Partei deshalb verhängt, weil sie die Umsatzsteuer - Sondervorauszahlung 2000 in Höhe von 1,114.512 S nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet hatte. Dem von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand, eine solche Vorschreibung des Säumniszuschlages sei unzulässig, weil sich die Rechtsfolge der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung darin erschöpfe, dass die "nachfolgenden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungsfälligkeitstermine" (gemeint: die Fälligkeit für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres) vorverlegt würden, trug die belangte Behörde nicht Rechnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach § 21 Abs. 1a UStG 1994 war bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 42 des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr. 71 vom Unternehmer eine der Höhe nach näher bestimmte Sondervorauszahlung zu entrichten. Wurde der mitgeteilte Betrag an Sondervorauszahlung nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, so war für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats und somit gegenüber dem sonst nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmten Fälligkeitstag um einen Monat vorverlegt. Nach Paragraph 21, Absatz eins a, UStG 1994 war bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch Artikel 42, des Budgetbegleitgesetzes 2003 Bundesgesetzblatt , I Nr. 71 vom Unternehmer eine der Höhe nach näher bestimmte Sondervorauszahlung zu entrichten. Wurde der mitgeteilte Betrag an Sondervorauszahlung nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, so war für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats und somit gegenüber dem sonst nach Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994 bestimmten Fälligkeitstag um einen Monat vorverlegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0006, klargestellt hat, ist die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers, die Sondervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten oder nicht, kann die Nichtentrichtung dieser Sondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, wie beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Der Fälligkeitszeitpunkt der Sondervorauszahlung bestimmt somit nur jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Entrichtet der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bis dahin nicht, so gibt er damit zu erkennen, sich für die Vorverlegung der Fälligkeit für die künftigen Umsatzsteuervorauszahlungen entschieden zu haben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2000/15/0199, und vom 31. März 2004, 2001/13/0260). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0006, klargestellt hat, ist die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers, die Sondervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten oder nicht, kann die Nichtentrichtung dieser Sondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, wie beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Der Fälligkeitszeitpunkt der Sondervorauszahlung bestimmt somit nur jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Entrichtet der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bis dahin nicht, so gibt er damit zu erkennen, sich für die Vorverlegung der Fälligkeit für die künftigen Umsatzsteuervorauszahlungen entschieden zu haben vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2000/15/0199, und vom 31. März 2004, 2001/13/0260).

Die belangte Behörde hat die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht als Zeitpunkt, bis zu dem das oben dargestellte Wahlrecht ausgeübt werden konnte, sondern als Zeitpunkt behandelt, bis zu dem die beschwerdeführende Partei eine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen gehabt hat. Dementsprechend hat die belangte Behörde einen Säumniszuschlag vorgeschrieben und damit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150177.X00

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten