(3)Absatz 3,Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB Nr. 1/1980) lautet:Artikel 7, des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB Nr. 1/1980) lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
..."
Der klare Wortlaut des Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 lässt keinen Zweifel daran, dass die darin enthaltenen Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer allen Kindern von darin näher umschriebenen türkischen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, eingeräumt sind. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift in allen authentischen Sprachfassungen. Art. 7 ARB Nr. 1/80 enthält sohin keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen. Seine Vergünstigungen gelten gleichermaßen für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer anderer oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Staatsangehörigkeit (vgl. Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Auflage 1999, 116). Für eine Einschränkung der Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 auf solche türkischer Staatsangehörigkeit kann auch kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des EuGH gefunden werden (vgl. etwa die Urteile vom 5. Oktober 1994, in der Rechtssache Eroglu, C-355/93, Slg I-5113, oder vom 19. November 1998 in der Rechtssache Akman, C-210/97, Slg I-7519). Dies ist auch aus dem erkennbaren Zweck des Art. 7 ARB Nr. 1/80 zu ersehen, der Erleichterung der Beschäftigung von türkischen Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu dienen, dazu gehört auch die Regelung bestimmter Rechte ihrer Familienangehörigen.Der klare Wortlaut des Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 lässt keinen Zweifel daran, dass die darin enthaltenen Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer allen Kindern von darin näher umschriebenen türkischen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, eingeräumt sind. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift in allen authentischen Sprachfassungen. Artikel 7, ARB Nr. 1/80 enthält sohin keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen. Seine Vergünstigungen gelten gleichermaßen für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer anderer oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Staatsangehörigkeit vergleiche Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Auflage 1999, 116). Für eine Einschränkung der Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer gemäß Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 auf solche türkischer Staatsangehörigkeit kann auch kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des EuGH gefunden werden vergleiche etwa die Urteile vom 5. Oktober 1994, in der Rechtssache Eroglu, C-355/93, Slg I-5113, oder vom 19. November 1998 in der Rechtssache Akman, C-210/97, Slg I-7519). Dies ist auch aus dem erkennbaren Zweck des Artikel 7, ARB Nr. 1/80 zu ersehen, der Erleichterung der Beschäftigung von türkischen Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu dienen, dazu gehört auch die Regelung bestimmter Rechte ihrer Familienangehörigen.
Im Übrigen enthalten auch die vergleichbaren Bestimmungen der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft keine Einschränkung betreffend die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen von dort berechtigten Wanderarbeitnehmern. Mit Bezug auf diese hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C 413/99, Slg 2002, I-7091, ausdrücklich erkannt, dass diese Bestimmungen für Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten, welche Aussage er auch hinsichtlich des Art. 12 leg. cit. (in welchem - anders als in Art. 10 und Art. 11 leg. cit. - die Formulierung "ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit" oder "selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen", nicht enthalten ist) getroffen hat (vgl. Rz 56).Im Übrigen enthalten auch die vergleichbaren Bestimmungen der Artikel 10, bis 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft keine Einschränkung betreffend die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen von dort berechtigten Wanderarbeitnehmern. Mit Bezug auf diese hat der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C 413/99, Slg 2002, I-7091, ausdrücklich erkannt, dass diese Bestimmungen für Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten, welche Aussage er auch hinsichtlich des Artikel 12, leg. cit. (in welchem - anders als in Artikel 10 und Artikel 11, leg. cit. - die Formulierung "ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit" oder "selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen", nicht enthalten ist) getroffen hat vergleiche Rz 56).
Aus dem Inhalt und der Entstehungsgeschichte des § 4c AuslBG geht hervor, dass mit dieser Bestimmung im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB in Form der Rechtsinstitute der Beschäftigungsbewilligung und des Befreiungsscheins erfolgen sollte (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, 698 Blg. NR, 20. GP. S 14). Daraus ergibt sich der unzweifelhafte Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG, dass damit auch allen gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer das Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines eingeräumt werden sollte.Aus dem Inhalt und der Entstehungsgeschichte des Paragraph 4 c, AuslBG geht hervor, dass mit dieser Bestimmung im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6, und 7 ARB in Form der Rechtsinstitute der Beschäftigungsbewilligung und des Befreiungsscheins erfolgen sollte vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur AuslBG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, 698 Blg. NR, 20. Gesetzgebungsperiode S 14). Daraus ergibt sich der unzweifelhafte Sinn des Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG, dass damit auch allen gemäß Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer das Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines eingeräumt werden sollte. Zwar kommt den in Art. 7 ARB Nr. 1/1980 eingeräumten Rechten unmittelbare Wirkung zu und werden die daraus erfließenden subjektiven Rechte nicht erst durch die Ausstellung einer behördlichen Erlaubnis begründet. Einem nach dem nationalen Recht dennoch vorgesehenen behördlichem Dokument - hier einem Befreiungsschein - ist für die Anerkennung der aus dem ARB Nr. 1/1980 erfließenden subjektiven Rechte lediglich "deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion" beizumessen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2000, in der Rechtssache Eyüp, C 65/98, Slg. 2000, I-4747 ff (Rz 45); und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0212, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es wäre aber mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, VfSlg. 14.191, und vom 20. Juni 2001, VfSlg. 16.214) nicht zu vereinbaren, die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), von der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG nur wegen des Mangels der türkischen Staatsbürgerschaft auszuschließen, hiefür wäre keine sachliche Rechtfertigung zu ersehen. Eine derart unterschiedliche Behandlung wäre auch diskriminatorisch im Sinne des Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK, da eine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" dafür nicht ersichtlich ist, weil sie offenkundig kein legitimes Ziel verfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, VfSlg 14.863, und die dort zitierten Urteile des EGMR vom 28. Mai 1985, im Fall Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567 ff. (570), vom 28. Oktober 1987 im Fall Inze, ÖJZ 1988, 177 f. (178), und vom 23. Oktober 1990 im Fall Darby, ÖJZ 1991, 392 ff. (392)).Zwar kommt den in Artikel 7, ARB Nr. 1/1980 eingeräumten Rechten unmittelbare Wirkung zu und werden die daraus erfließenden subjektiven Rechte nicht erst durch die Ausstellung einer behördlichen Erlaubnis begründet. Einem nach dem nationalen Recht dennoch vorgesehenen behördlichem Dokument - hier einem Befreiungsschein - ist für die Anerkennung der aus dem ARB Nr. 1/1980 erfließenden subjektiven Rechte lediglich "deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion" beizumessen vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2000, in der Rechtssache Eyüp, C 65/98, Slg. 2000, I-4747 ff (Rz 45); und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0212, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es wäre aber mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, VfSlg. 14.191, und vom 20. Juni 2001, VfSlg. 16.214) nicht zu vereinbaren, die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), von der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG nur wegen des Mangels der türkischen Staatsbürgerschaft auszuschließen, hiefür wäre keine sachliche Rechtfertigung zu ersehen. Eine derart unterschiedliche Behandlung wäre auch diskriminatorisch im Sinne des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK, da eine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" dafür nicht ersichtlich ist, weil sie offenkundig kein legitimes Ziel verfolgt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, VfSlg 14.863, und die dort zitierten Urteile des EGMR vom 28. Mai 1985, im Fall Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567 ff. (570), vom 28. Oktober 1987 im Fall Inze, ÖJZ 1988, 177 f. (178), und vom 23. Oktober 1990 im Fall Darby, ÖJZ 1991, 392 ff. (392)). Ähnlich wie im zuletzt zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob man die Lösung in einer verfassungskonformen Interpretation sieht oder ob man annimmt, dass hinsichtlich jener gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 berechtigter Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), in § 4a Abs. 2 AuslBG eine - planwidrige - Lücke besteht, die in verfassungskonformer Weise zu schließen ist. Beides führt zum selben Ergebnis: § 4c Abs. 2 AuslBG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass auch gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), ein Befreiungsschein auszustellen ist.Ähnlich wie im zuletzt zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob man die Lösung in einer verfassungskonformen Interpretation sieht oder ob man annimmt, dass hinsichtlich jener gemäß Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 berechtigter Kinder türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), in Paragraph 4 a, Absatz 2, AuslBG eine - planwidrige - Lücke besteht, die in verfassungskonformer Weise zu schließen ist. Beides führt zum selben Ergebnis: Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass auch gemäß Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (und die auch keine österreichischen Staatsbürger oder EWR-Bürger sind), ein Befreiungsschein auszustellen ist.
Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Oktober 2004