TE Vwgh Beschluss 2004/10/28 2001/09/0030

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art137;
VStG §54b;
VStG §66;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 1999, Zl. UVS-07/A/16/453/1999/2, betreffend Zurückzahlung eines Strafbetrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit welchem einem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, ihm einen bereits entrichteten Strafbetrag von S 26.000,-- samt gesetzlichen Zinsen im Hinblick darauf zu refundieren, dass seiner gegen den zu Grunde liegenden Strafbescheid vom 17. Juni 1997 beim Verwaltungsgerichtshof - nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 1999 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Er macht im Ergebnis das aus diesem Beschluss erfließende Recht geltend, während des Beschwerdeverfahrens die mit dem angefochtenen Strafbescheid verhängte Strafe vorläufig noch nicht entrichten zu müssen und vorläufig rückerstattet zu erhalten.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0017, wurde die Beschwerde gegen den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Juni 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens ist aber die Beschwerde erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich der von ihm angestrebten Rückzahlung des von ihm entrichteten Strafbetrages daher nicht mehr auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner mit Erkenntnis vom 3. September 2002 erledigten Beschwerde berufen. Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens ist aber die Beschwerde erledigt und besitzt auch eine gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich der von ihm angestrebten Rückzahlung des von ihm entrichteten Strafbetrages daher nicht mehr auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner mit Erkenntnis vom 3. September 2002 erledigten Beschwerde berufen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren.

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne dass eine förmliche Klaglosstellung erfolgt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095). Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne dass eine förmliche Klaglosstellung erfolgt vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich eines fortdauernden rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, VfSlg. 13.837, und vom 10. Juni 1999, VfSlg. 15.508. Darin geht es um ein nach erfolgter Abschiebung fortdauerndes Interesse eines Fremden an der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat und die Unzulässigkeit der Bestrafung eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes, nachdem einer gegen seine Ausweisung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern das allein auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegründete Interesse des Beschwerdeführers an der Zurückzahlung des von ihm erstatteten Strafbetrages nach der Abweisung dieser Beschwerde durch das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0017, mit dem Rechtsschutzinteresse in den dargestellten Fällen vergleichbar wäre.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben nämlich verkannt, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung einer bezahlten Geldstrafe keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft (vgl. die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, zu § 54b unter 12. und zu § 66 VStG dargestellte hg. Rechtsprechung, hier besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG). Die belangte Behörde hätte den vor ihr angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen. Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde haben nämlich verkannt, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung einer bezahlten Geldstrafe keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft vergleiche die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage 2000, zu Paragraph 54 b, unter 12. und zu Paragraph 66, VStG dargestellte hg. Rechtsprechung, hier besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG). Die belangte Behörde hätte den vor ihr angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos beheben müssen.

Wien, am 28. Oktober 2004

Schlagworte

Allgemein Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Vollzug Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090030.X00

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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