TE Vwgh Beschluss 2004/10/28 2003/15/0067

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des Ing. H in S, vertreten durch Mag. Josef Gallauner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 2002, GZ AO 165/21-15/02, betreffend Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer auf ein anderes Finanzamt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 71 BAO die Zuständigkeit des Finanzamtes K hinsichtlich der Einkommensteuer des Beschwerdeführers auf das Finanzamt H übertragen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich diese Delegierung als zweckmäßig erweise, weil der Beschwerdeführer mehrmals Bedienstete des Finanzamtes K der groben Fahrlässigkeit bzw. des Amtsmissbrauches beschuldigt und eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe. Auf Grund der Voreingenommenheit des Beschwerdeführers gegenüber allen betroffenen Bediensteten des Finanzamtes K erscheine die Übertragung der Zuständigkeit auf ein bisher nicht befasstes Finanzamt als zur Vereinfachung bzw. Beschleunigung der anhängigen Verfahren geeignet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25. Juli 2003 erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, auf Grund seines Alters und seiner Behinderung stünden seine überwiegenden Interessen einer Delegierung entgegen. Das Finanzamt K sei nur 14 km, das Finanzamt H jedoch 35 km von seinem Wohnort entfernt. Überdies sei ihm vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden, seine der Delegierung entgegenstehenden Interessen geltend zu machen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AVOG iVm Z 2 der Anlage zum AVOG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 oblag die Erhebung von Abgaben, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen waren, u.a. für den politischen Bezirk K dem Finanzamt K und für den politischen Bezirk H dem Finanzamt H. Gemäß § 3 Abs. 3 AVOG idF BGBl. I Nr. 71/2003 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003, wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2004 das Finanzamt W ua für die politischen Bezirke K und H eingerichtet.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.

In dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Einreichung seiner Abgabenerklärungen bei der nach seinem Wohnort zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Übertragung der Zuständigkeit auszuübenden Ermessens" kann der Beschwerdeführer seit der dargestellten Änderung betreffend die Sitze und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis nicht mehr verletzt sein, weil sowohl sein früheres Wohnsitzfinanzamt als auch jenes, auf das durch den angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit überging, als solche nicht mehr bestehen und nunmehr jedenfalls für die Erhebung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers das Finanzamt W zuständig ist. Sohin ist während des Beschwerdeverfahrens zugleich mit dem Ende des Bestehens der im Delegierungsbescheid angeführten Finanzämter die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers weggefallen.

Von diesem Umstande sowie der beabsichtigten Beschlussfassung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2004 in Kenntnis gesetzt und eingeladen, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet.

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2004, 98/14/0132). Die im Beschwerdefall von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 28. Oktober 2004

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150067.X00

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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