TE Vwgh Beschluss 2004/11/4 2004/20/0340

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des P in G, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Fragen jenem, der dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0316, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen (vgl. auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0293).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2004

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200340.X00

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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