TE Vwgh Beschluss 2004/11/4 2003/20/0487

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997 §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des G in V, geboren 1958, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. August 2003, Zl. 218.904/0-VIII/22/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des G in römisch fünf, geboren 1958, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. August 2003, Zl. 218.904/0-VIII/22/00, betreffend Paragraphen 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2000, mit dem sein Asylantrag vom 4. Oktober 1999 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden war, ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. August 2000, mit dem sein Asylantrag vom 4. Oktober 1999 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt worden war, ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 21. September 2004 ihren Bescheid vom 8. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG festgestellt wurde, weil sich Österreich laut Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 30. Jänner und 5. Mai 2004 durch Notenwechsel völkerrechtlich verpflichtet habe, iranischen Christen in Österreich unter Festlegung - hier nicht näher darzustellender - Kriterien von Amts wegen Asyl zu gewähren. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese mit Note vom 21. September 2004 ihren Bescheid vom 8. September 2004, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, AsylG Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt wurde, weil sich Österreich laut Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 30. Jänner und 5. Mai 2004 durch Notenwechsel völkerrechtlich verpflichtet habe, iranischen Christen in Österreich unter Festlegung - hier nicht näher darzustellender - Kriterien von Amts wegen Asyl zu gewähren.

Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist, dass durch die "getroffene Maßnahme" eine Klaglosstellung erfolgt sei und er daher den Antrag auf Zuerkennung der Kosten aufrecht erhalte.

Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 9, AsylG hat der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist. Da die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.

Wien, am 4. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200487.X00

Im RIS seit

15.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten