TE Vwgh Beschluss 2004/11/9 2004/01/0418

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
OrgHG 1967 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §64;
VwGG §65 Abs1;
VwGG §70;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 64 heute
  2. VwGG § 64 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VwGG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VwGG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 64 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VwGG § 64 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 65 heute
  2. VwGG § 65 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VwGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 65 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 70 heute
  2. VwGG § 70 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 70 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 70 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2004, Zl. 32 Cg 8/01 h, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000, Zl. 217.597/0-XI/38/00, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Asylsache (weitere Parteien: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. September 2004, Zl. 32 Cg 8/01 h, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000, Zl. 217.597/0-XI/38/00, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Asylsache (weitere Parteien:

1. E in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die erstgenannte weitere Partei erhob gegen die Republik Österreich Amtshaftungsklage, weil der im Spruch zitierte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000 (zu ergänzen: dessen Spruchpunkt I.) rechtswidrig gewesen sei, was einen näher bezifferten Schaden zur Folge gehabt habe. Das antragstellende Gericht wies diese Klage zunächst ab. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung Folge; es behob das Urteil und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dieses führte in der Folge am 24. November 2003 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch, die es nach Erstattung wechselseitigen Vorbringens durch die Streitteile seines Verfahrens auf unbestimmte Zeit erstreckte. Ohne dazwischen einen weiteren Verfahrensschritt zu setzen, stellte es schließlich unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der im Spruch genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000 (dessen Spruchpunkt I.) rechtswidrig gewesen sei.Die erstgenannte weitere Partei erhob gegen die Republik Österreich Amtshaftungsklage, weil der im Spruch zitierte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000 (zu ergänzen: dessen Spruchpunkt römisch eins.) rechtswidrig gewesen sei, was einen näher bezifferten Schaden zur Folge gehabt habe. Das antragstellende Gericht wies diese Klage zunächst ab. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung Folge; es behob das Urteil und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dieses führte in der Folge am 24. November 2003 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch, die es nach Erstattung wechselseitigen Vorbringens durch die Streitteile seines Verfahrens auf unbestimmte Zeit erstreckte. Ohne dazwischen einen weiteren Verfahrensschritt zu setzen, stellte es schließlich unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz (AHG) den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der im Spruch genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2000 (dessen Spruchpunkt römisch eins.) rechtswidrig gewesen sei.

Der Antrag erweist sich als unzulässig.

§ 11 Abs. 1 erster Satz AHG lautet: Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AHG lautet:

"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren." "Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren."

§ 65 VwGG bestimmt bezüglich der Einleitung des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 AHG Folgendes: Paragraph 65, VwGG bestimmt bezüglich der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG Folgendes:

  1. "(1)Absatz eins,Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.
  2. (2)Absatz 2,...
  3. (3)Absatz 3,..."

Gemäß den eben zitierten Vorschriften hat der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität beider Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will (Schragel, AHG3, (2003) Rz 279). Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird. Dem Verwaltungsgerichtshof steht insoweit keine Überprüfungsbefugnis zu (VwSlg. 3658/A).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Erfordernis eines Unterbrechungsbeschlusses nicht als rein zivilprozessuale Ordnungsvorschrift verstanden werden. Es ist vielmehr als eine spezifische Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Amtshaftungs- und Organhaftpflichtsachen - zumal daran auch die Äußerungsmöglichkeit der Parteien (zum Kreis der Parteien siehe § 64 VwGG) nach § 65 Abs. 1 zweiter Satz VwGG anknüpft  - zu betrachten (in diesem Sinn schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955) 256). Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Erfordernis eines Unterbrechungsbeschlusses nicht als rein zivilprozessuale Ordnungsvorschrift verstanden werden. Es ist vielmehr als eine spezifische Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Amtshaftungs- und Organhaftpflichtsachen - zumal daran auch die Äußerungsmöglichkeit der Parteien (zum Kreis der Parteien siehe Paragraph 64, VwGG) nach Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz VwGG anknüpft  - zu betrachten (in diesem Sinn schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955) 256).

Im vorliegenden Fall hat das antragstellende Gericht keinen Unterbrechungsbeschluss gefasst. Sein Antrag war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 70 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall hat das antragstellende Gericht keinen Unterbrechungsbeschluss gefasst. Sein Antrag war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010418.X00

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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