RS OGH 2001/10/2 4R167/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2001
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Norm

EO §87
EO §252
ABGB §485

Rechtssatz

Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies § 485 ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbstständig veräußert oder belastet werden können. Deshalb ist ein Zwangspfandrecht auf einer Wegparzelle, die realrechtlich mit einer anderen Liegenschaft verbunden ist und als deren Zubehör gilt, nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2001:RFE0000068

Dokumentnummer

JJR_20011002_LG00929_00400R00167_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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