TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/9 2003/01/0452

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des L in T, geboren 1979, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz Ring 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2003, Zl. 231.195/0- VIII/23/02, betreffend §§ 7 und 8 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 4. September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Er ist Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. September 2002 begründete er seinen Asylantrag mit wirtschaftlichen Gründen (sein Vater sei Invalide, der Beschwerdeführer und seine Familie lebten seit dem Krieg in einem Zelt, und er müsse als ältester Sohn seine Familie finanziell unterstützen und wolle daher in Österreich arbeiten).

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. September 2002 gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Provinz Kosovo) gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht vorliege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, er sei im Jahre 1998 fünf Monate bei der UCK und von November 1998 bis Jänner 2002 in Deutschland gewesen. Im Kosovo hätte die UCK einen "Haftbefehl" gegen ihn erlassen und er sei aufgefordert worden, eine Erklärung abzugeben, warum er aus der UCK desertiert sei. Da er als Verräter beschuldigt worden sei, habe er es nicht gewagt, diese Erklärung abzugeben, sodass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei seiner Familie zu sein. Lange Zeit habe er bei Verwandten und "in den Wäldern" verbracht, weil er es nicht gewagt habe, sich der UCK zu stellen, nachdem diese einen Brief an seine Familie gerichtet habe, wonach er zum Tode verurteilt worden sei. Dies sei der Grund gewesen, der ihn bewogen habe, Asyl in Österreich zu beantragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer - ausdrücklich beantragten - mündlichen Verhandlung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab und führte aus, dass sie sich den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich anschließe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der Beschwerdeführer in der Berufung im Wesentlichen das bereits in der erstinstanzlichen Vernehmung erstattete Vorbringen wiederhole, sodass kein darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet worden sei.

Der "kurzen Berufung" des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde "keine Neuerungen entnehmen" können, "welche geeignet wären, den von der Erstbehörde bereits festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde macht unter anderem unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebrachte Desertion aus der UCK und die unterlassene Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ist § 67d AVG von der belangten Behörde jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Zu dieser von der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 unberührt gebliebenen Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung erstmals vorgebracht, als UCK-Deserteur von der UCK mit dem Tode bedroht worden zu sein. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde beschäftigen müssen, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch die UCK unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verfolgung aus Gründen einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung durchaus asylrelevant sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0513). Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich in einer mündlichen Verhandlung mit diesem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen und die vorgebrachte Bedrohung im Hinblick auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung zu untersuchen.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Da für Schriftsatzaufwand lediglich ein Betrag von EUR 908,-- verzeichnet worden ist, konnte auch nur dieser Betrag zugesprochen werden.

Wien, am 9. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010452.X00

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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