Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenordnung betreffend die Berechnung der Kosten für die Herstellung einer öffentlichen WasserversorgungsleitungSpruch
1. Die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" in §1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18. Dezember 1989 (Wassergebührenordnung 1990), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Wasserleitungsverbandes vom 19. Dezember 1989 bis zum 3. Jänner 1990, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß der bei ihm zu 98/17/0106 anhängigen Beschwerde mit Beschluß vom 22. März 1999, Z A26/99-1, gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,römisch eins. 1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß der bei ihm zu 98/17/0106 anhängigen Beschwerde mit Beschluß vom 22. März 1999, Z A26/99-1, gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,
"1. festzustellen,
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Beschwerdeführerin) meldete mit Schreiben vom 19. September 1991 bei der mitbeteiligten Partei, dem Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, den Wasserbezug aus dem Netz des Verbandes für ein Wohngebäude mit einer Wohnung an.
Ihr wurde mit Abgabenbescheid des Obmannes der mitbeteiligten Partei gemäß §21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden (VerbandsG) und §1 der Wassergebührenordnung 1990 dieses Wasserleitungsverbandes vom 18. Dezember 1989 (WassergebührenO 1990) eine Wasseranschlußgebühr im Gesamtbetrag von S 27.956,50 vorgeschrieben.
Die dagegen eingebrachte Berufung begründete sie im wesentlichen damit, daß mit "Wasseranschlußgebühr" die Gebühr für die Herstellung des Anschlusses bis zur Grundgrenze einschließlich Wassermesser gemeint sei. Für die Leitungslänge von knapp über einem Meter sei die vorgeschriebene Gebühr um vieles überhöht; eine Baufirma könne die Leitung um S 5.000,- herstellen. Die Anschlußgebühr widerspreche weiters den Bestimmungen des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, wonach die Leistungen ohne Gewinn, also nur kostendeckend verrechnet werden dürften. Die Vorschreibung eines Anschlusses von 20 mm Leitungsdurchmesser entspreche nicht dem zu erwartenden Wasserbedarf.
Die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei wies diese Berufung als unbegründet ab.
Der dagegen eingebrachten Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) wurde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vollversammlung der mitbeteiligten Partei verwiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, daß der angefochtene Bescheid zwar auf die jeweilige Gesetzesstelle hingewiesen habe, es aber für die Abgabepflichtige nicht nachvollziehbar gewesen sei, wie sich die Anschlußgebühr durch Berechnung ergebe.
Mit Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, daß er nunmehr lautete:
"Gemäß §21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652 und §1 der Wassergebührenordnung 1990 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden wird Ihnen aufgetragen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides für den auf Ihrer Liegenschaft herzustellenden Wasserleitungsanschluß mit 20 mm Durchmesser eine Wasseranschlußgebühr "Gemäß §21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652 und §1 der Wassergebührenordnung 1990 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden wird Ihnen aufgetragen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides für den auf Ihrer Liegenschaft herzustellenden Wasserleitungsanschluß mit 20 mm Durchmesser eine Wasseranschlußgebühr
in der Höhe von S 25.415,--
+ 10 % Umsatzsteuer S 2.541,50
Summe S 27.956,50
zu entrichten.
Berechnung der Anschlußgebühren:
Durchschn. Betrag Faktor Anteil an Anteil Anteil Wasser-
der Anschl. des laut Straßenleitg. Erdar- Install. anschluß-
leitung Tarif- Gesetz kosten beiten arbeiten gebühr
posten
_________________________________________________________________
20 mm 15.350,- 0,9 = 13.815,- 4.800,- 6.800,- = 25.415,-"
In der Begründung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Wasseranschlußgebühr in der WassergebührenO 1990 des Wasserleitungsverbandes festgelegt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung. Sie beantragte, den bekämpften Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, und stellte darüber hinaus den Antrag, "feststellend auszusprechen", daß die Anschlußgebühr ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden sei. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß der bekämpfte Berufungsbescheid der bescheidmäßigen Handlungsanweisung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen sei. Weiters sei der Bescheid ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden. Es sei nicht möglich gewesen, spruchentscheidende Beweismittel, zB zu den unnötig teuer verrechneten Anschlußarbeiten, vorzulegen. Mangels genauer Angaben im Berufungsbescheid sei es ihr auch nicht möglich gewesen, die anzuwendende WassergebührenO 1990 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die ausgewiesenen Anteile für Erdarbeiten und Installationsarbeiten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sollte es sich um einen Pauschalbetrag handeln, gebe es keinen Grund, nicht den tatsächlich für den Anschluß anfallenden Betrag zu verrechnen. Weiters wäre auch ein kleinerer Anschlußdurchmesser geeignet, die tägliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die nach dem Anschlußleitungsdurchmesser berechnete Anschlußgebühr widerspreche auch dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz, sodaß die angewandte WassergebührenO 1990 sowohl gesetz- als auch gleichheitswidrig sei.
2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 1996 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und ihr Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufungsbescheid entspreche der im (ersten) Vorstellungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Handlungsanweisung der belangten Behörde. Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs gehe ins Leere, weil die Abgabenbehörde ihrer Vorschreibung ohnedies den kleinstmöglichen Durchmesser der Anschlußleitung zugrundegelegt habe.
Die Gebührenvorschreibung sei nach den Tarifsätzen der "Wassergebührenordnung 1992" erfolgt, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft worden sei und vom 4. März bis 29. März 1994 an der Amtstafel des Verbandes angeschlagen worden sei.
Der Vorstellungsbehörde sei es darüber hinaus verwehrt, über bestehende Rechte oder Rechtsverhältnisse Feststellungsbescheide zu erlassen. Daher sei der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende, nach Ablehnung der Behandlung vor dem Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
3.1. Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden LGBl. 1652-1: 3.1. Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden Landesgesetzblatt 1652-1:
"§1
Der Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - im folgenden kurz als 'Verband' bezeichnet - besteht im Sinne des Art116a Abs1 und 2 B-VG aus den Gemeinden ... und hat die Aufgaben der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen öffentlichen Wasserversorgung. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Bad Vöslau.
...
§18
Freiwilliger Anschluß an die Verbandswasserleitung
...
§20
Wassergebühren
1. Wasseranschlußgebühren und Ergänzungsgebühren,
...
Die Höhe der einzelnen Gebühren ist vom Verband nach den folgenden Bestimmungen in einer Wassergebührenordnung festzusetzen. Die Gebührenerträge dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen und sind alle drei Jahre in dieser Richtung zu überprüfen.
§21
Wasseranschlußgebühr
Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen - einschließlich der Herstellung der Anschlußleitungen und der Installation der Wassermesser - in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. ... Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:
Durchmesser der
Anschlußleitung Faktor
20 mm 0,9
25 mm 1,8
32 mm 3,4
40 mm 6,7
50 mm 12,0
80 mm 43,1
Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.
§28
Wassergebührenordnung
§30
Entstehen des Gebührenanspruches, Gebührenschuldner
...
§32
Verfahrensvorschriften
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 wurde das VerbandsG novelliert; da der Abgabentatbestand in dem Fall, der Anlaß zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gegeben hat, bereits vorher erfüllt und das Verwaltungsverfahren vorher durchgeführt worden war, hat dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
3.2. Niederösterreichisches Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 LGBl. 6951-0: 3.2. Niederösterreichisches Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 Landesgesetzblatt 6951-0:
"§1
Anschlußzwang
Auch diese Bestimmung wurde inzwischen geringfügig novelliert.
3.3. Wassergebührenordnung 1990:
"§1
Wasseranschlußgebühren
Anteil an Her- Gesamt-
Straßen- stellungs- Anschluß-
leitungsk. kosten gebühr
Für Anschluß 20 mm Durchmesser: 13.815,- 11.600,- 25.415,-
" " 25 mm " 27.630,- 11.900,- 39.530,-
" " 32 mm " 52.190,- 13.100,- 65.290,-
" " 40 mm " 102.845,- 18.900,- 121.745,-
" " 50 mm " 184.200,- 29.600,- 213.800,-
" " 80 mm " 661.585,- 46.900,- 708.485,-
Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird der Anteil an den Straßenleitungskosten auf 25 % reduziert.
Anmerkung 1.) Bei einem größeren Anschlußquerschnitt ist die Höhe der Anschlußgebühr nach §21 Abs4 des Verbandsgesetzes als Vielfaches des Anteiles an Straßenleitungskosten für einen Anschluß mit 80 mm Durchmesser zu berechnen; diesem Anschluß ist ein maximaler Stundenbedarf von 25 m3 Wasser gleichzusetzen. Dem so errechneten Betrag sind die Herstellungskosten des Anschlusses hinzuzurechnen.
Anmerkung 2.) Die Anschlußgebühr für eine Wohnhausanlage ist nach §21 Abs5 des Verbandsgesetzes so zu bemessen, daß für die erste Wohneinheit 100 % und für jede weitere Wohneinheit je ein Drittel des Anteiles an Straßenleitungskosten für einen Anschluß mit 20 mm Durchmesser berechnet wird. Dem so errechneten Betrag sind die Herstellungskosten des erforderlichen Anschlusses hinzuzurechnen."
4. Zur Präjudizialität führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Gemäß §3 Abs1 NÖ AO 1977 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Gemäß §30 Abs1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden entsteht der Anspruch auf die Wasseranschlußgebühr mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlußzwang feststeht.
Im gegenständlichen Beschwerdefall gibt es keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführerin gemäß §18 Abs1 des zitierten Gesetzes der freiwillige Anschluß an die Verbandswasserleitung gestattet worden wäre. Vorliegendenfalls kommt daher lediglich der Abgabentatbestand des §30 Abs1 zweiter Fall leg.cit. in Betracht. Gemäß §1 Abs1 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 in der Fassung LGBl. 6951-0 ist der Wasserbedarf in Gebäuden im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlußzwanges. Steht der Anschlußzwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlußabgabe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 94/17/0163). Im gegenständlichen Beschwerdefall gibt es keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführerin gemäß §18 Abs1 des zitierten Gesetzes der freiwillige Anschluß an die Verbandswasserleitung gestattet worden wäre. Vorliegendenfalls kommt daher lediglich der Abgabentatbestand des §30 Abs1 zweiter Fall leg.cit. in Betracht. Gemäß §1 Abs1 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 in der Fassung LGBl. 6951-0 ist der Wasserbedarf in Gebäuden im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Behörde über das Bestehen des Anschlußzwanges. Steht der Anschlußzwang fest, dann entsteht in diesem Zeitpunkt auch der Abgabenanspruch der Wasseranschlußabgabe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 94/17/0163).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, daß zum Zeitpunkt der Wasserbezugsmeldung am 19. September 1991 benützbare Aufenthaltsräume im Ausmaß einer Wohnung fertig gestellt gewesen seien. Eine Benützungsbewilligung sei jedoch bislang nicht erteilt worden.
Übereinstimmend bringen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor, daß die Wasserversorgungsanlage im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu diesem Zeitpunkt bereits fertig gestellt war.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß für ihre Bauparzelle Anschlußzwang bestanden habe.
Im Gegensatz zu den aktenwidrigen Ausführungen im Vorstellungsbescheid gründeten die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Partei die in Rede stehende Vorschreibung ausdrücklich auf die Wassergebührenordnung 1990.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß auf Basis des Beschwerdevorbringens der Anschlußzwang im Zeitpunkt der Wasserbezugsanmeldung vom 19. September 1991, also noch vor einem möglichen Inkrafttreten der Wassergebührenordnung 1993, im Sinne des §30 Abs1 letzter Satz (gemeint: §30 Abs1 zweiter Fall) des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden feststand, weil ein Wasserbedarf in einem (mit zumindestens einer Wohnung ausgestatteten) Gebäude bestand, welches im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens lag, und überdies eine Deckung dieses Bedarfes aus einer bereits errichteten Wasserversorgungsanlage möglich war (vgl. §1 Abs1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der im Zeitpunkt der Bezugsmeldung geltenden Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 6951-0). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß auf Basis des Beschwerdevorbringens der Anschlußzwang im Zeitpunkt der Wasserbezugsanmeldung vom 19. September 1991, also noch vor einem möglichen Inkrafttreten der Wassergebührenordnung 1993, im Sinne des §30 Abs1 letzter Satz (gemeint: §30 Abs1 zweiter Fall) des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden feststand, weil ein Wasserbedarf in einem (mit zumindestens einer Wohnung ausgestatteten) Gebäude bestand, welches im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens lag, und überdies eine Deckung dieses Bedarfes aus einer bereits errichteten Wasserversorgungsanlage möglich war vergleiche §1 Abs1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der im Zeitpunkt der Bezugsmeldung geltenden Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt 6951-0).
Feststellungen, aus denen sich ergäbe, daß der maßgebliche Abgabentatbestand erst während der Geltungsdauer der Wassergebührenordnung 1993 verwirklicht worden wäre, sind weder den Bescheiden der Abgabenbehörden noch jenem der Vorstellungsbehörde zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin diese jedenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt hätte, wenn der Bescheid der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 1995 in der Regelung des §1 der Wassergebührenordnung 1990 für Anschlüsse mit 20 mm Durchmesser keine Deckung fände.
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters aufgrund einer von der belangten Behörde vorgelegten Kopie aus dem Verordnungsakt und der dort aufscheinenden entsprechenden Beurkundung vorläufig davon aus, daß die Wassergebührenordnung 1990 mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989 gemäß §28 des Verbandsgesetzes genehmigt wurde. Weiters ist aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 18. Jänner 1999 vorerst davon auszugehen, daß die Wassergebührenordnung 1990 an der Amtstafel des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden durch zwei Wochen, und zwar im Zeitraum vom 19. Dezember 1989 bis 3. Jänner 1990, kundgemacht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters aufgrund der glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei davon aus, daß ein Anschlag je einer Kopie der Kundmachung an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden erfolgte. Letzerer scheint für die Wirksamkeit der Kundmachung allerdings bedeutungslos zu sein.
Allein mit der unsubstantiierten und durch kein Beweisanbot gestützten Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 3. Februar 1999, wonach ein 'allfällig entsprechender Aushang nicht allgemein öffentlich zugänglich kundgemacht' worden sei, vermag diese daher keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu erwecken, daß die Kundmachung der Wassergebührenordnung 1990 nicht dem §28 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden entsprochen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß er die in §1 der Wassergebührenordnung 1990 vorgesehene Tarifpost für Anschlüsse von 20 mm Durchmesser vorliegendenfalls anzuwenden hat und es sich bei der Wassergebührenordnung 1990 um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt. Ihre Präjudizialität erscheint daher gegeben."
5. Seine Bedenken legt der antragstellende Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
5.1. §1 der WassergebührenO 1990 stütze sich ausdrücklich auf §21 Abs3 des VerbandsG, welches die Grundlage für die gegenständliche Abgabenvorschreibung bilde. Die Festsetzung der Höhe der Tarifpost sei Gegenstand der Wassergebührenordnung, welche den Bestimmungen des Landesgesetzes zu entsprechen habe.
Gemäß §21 Abs1 des VerbandsG sei die Wasseranschlußgebühr für den Anschluß an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stelle einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlußleitung dar. Gemäß §21 Abs2 VerbandsG sei die Wasseranschlußgebühr (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) anhand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung zu bemessen. Gemäß §21 Abs3 leg.cit. sei die Tarifpost für die Bemessung der Wasseranschlußgebühr wie folgt zu berechnen:
Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitung - einschließlich der Herstellung der Anschlußleitungen und der Installation der Wassermesser - in den neu erschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden sei durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Der so ermittelte Betrag sei für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen. Bei einem Durchmesser der Anschlußleitung von 20 mm betrage dieser Faktor etwa 0,9, bei einem solchen von 25 mm 1,8.
5.2. Bei Erlassung der WassergebührenO 1990 scheine der Berechnungsvorschrift des §21 Abs3 des VerbandsG lediglich in Ansehung des Anteiles an den Straßenleitungskosten entsprochen worden zu sein. Hingegen scheine die Berechnung der Herstellungskosten der Anschlußleitungen (Summe aus den Kosten der Erdarbeiten und der Installationsarbeiten) der auch für diese Kosten geltenden Berechnungsvorschrift des §21 Abs3 leg.cit. nicht zu entsprechen. So seien die Kosten der Erdarbeiten etwa für Anschlußdurchmesser von 20 mm und 25 mm in gleicher Höhe festgelegt. Das Verhältnis der Kosten der Installationsarbeiten zwischen Leitungsdurchmessern von 20 mm und 25 mm entspreche nicht dem Verhältnis der im Gesetz festgelegten Faktoren 0,9 zu 1,8.
Den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sei die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 1999 nicht entgegengetreten.
Aber auch der Hinweis der mitbeteiligten Partei auf Punkt 3 der Tagesordnung (gemeint: des Protokolls) ihrer Vollversammlung vom 18. Dezember 1989 erscheine nicht geeignet, die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zu entkräften.
Dort heiße es:
"Nach dem Gesetzestext ist die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen einschließlich der Herstellung der Anschlußleitungen und der Installation des Wassermessers in den neu erschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlußleitung mit dem im Gesetz festgelegten Faktor zu vervielfachen. Durch diese Formulierung wird bewirkt, daß bei größeren Anschlüssen nicht nur die Herstellungskosten der Verbandswasserleitungen in den Siedlungsgebieten, sondern auch die Herstellungskosten der Anschlußleitungen selbst mit dem im Gesetz vorgesehenen Faktor zu multiplizieren sind. Dadurch ergibt sich eine nicht beabsichtigte und nicht gerechtfertigte Verteuerung der größeren Anschlüsse. Es wäre daher von der Vollversammlung eine modifizierte Wassergebührenordnung 1990 zu beschließen, die diesen Formulierungsfehler korrigiert, wodurch die anzustrebende Gesetzesnovellierung vorweggenommen wird".
Vergleichbare Ausführungen fänden sich auch im Motivenbericht zur WassergebührenO 1990. Dort heiße es weiters:
"Dies lag weder in der Absicht des Verbandes noch in der Absicht der Aufsichtsbehörde und sicher auch nicht in der des Gesetzgebers. Es ist daher möglichst kurzfristig eine Novellierung des Gesetzes in der Form anzustreben, daß die Kosten der Herstellung der Anschlußleitungen und der Installation des Wassermessers erst nach der Vervielfachung des aus den Herstellungskosten der Verbandswasserleitung errechneten Betrages mit dem im Gesetz vorgesehenen Faktor hinzugezählt werden.
Als Übergangsregelung möge daher die Vollversammlung in Abänderung des derzeit gültigen Gesetzestextes in einem Beschluß die anzustrebende Gesetzesnovellierung vorwegnehmen."
Der unzweideutige Wortlaut des §21 VerbandsG schließe eine Interpretation dieser Bestimmung, die in der WassergebührenO 1990 vorgesehene Berechnung sei gesetzeskonform, jedenfalls aus.
Bei der Schaffung des §21 Abs3 VerbandsG sei der Landesgesetzgeber offenbar davon ausgegangen, daß sich die Höhe der Abgabe und damit der auf einen einzelnen Abgabepflichtigen entfallende Anteil an den Errichtungskosten nach der durch den jeweiligen Durchmesser der Anschlußleitung definierten Nutzungsmöglichkeit der Gesamtanlage durch den jeweiligen Abgabepflichtigen richten solle. Eine derartige Regelung sei nicht von vornherein als unsachlich zu erkennen. Es erscheine nämlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber die unterschiedliche Kostenrelation zwischen den einzelnen Anschlußdurchmessern in Ansehung der Stichleitungen (einschließlich Wasserzähler) einerseits und der Straßenleitungen andererseits im Zuge einer Gesamtbetrachtung bei Festlegung der in §21 Abs3 VerbandsG genannten Faktoren bereits mitberücksichtigt habe.
6. Den Anfechtungsumfang begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
6.1. Gemäß §21 Abs2 des VerbandsG sei die Wasseranschlußgebühr anhand der Tarifpost der Wassergebührenordnung festzulegen. Eine getrennte Festsetzung einzelner Anteile an der Wasseranschlußgebühr sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die aufgezeigten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Herstellungskosten in der WassergebührenO 1990 würden daher auch die Festlegung der Gesamtanschlußgebühr umfassen. Die Festlegung eines Anteils der Straßenleitungskosten für sich allein genommen entspreche ebenfalls nicht dem Gesetz. Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher in seinem Hauptantrag davon aus, daß von der anscheinend vorliegenden Gesetzwidrigkeit die gesamte im Punkt I.1. unter 1.a) genannte Wortfolge in §1 WassergebührenO 1990 betroffen sei. 6.1. Gemäß §21 Abs2 des VerbandsG sei die Wasseranschlußgebühr anhand der Tarifpost der Wassergebührenordnung festzulegen. Eine getrennte Festsetzung einzelner Anteile an der Wasseranschlußgebühr sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die aufgezeigten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Herstellungskosten in der WassergebührenO 1990 würden daher auch die Festlegung der Gesamtanschlußgebühr umfassen. Die Festlegung eines Anteils der Straßenleitungskosten für sich alle