RS OGH 2001/11/21 4R198/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Norm

ZPO §43 Abs2
ZPO §45
RATG §12 Abs3
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. RATG § 12 heute
  2. RATG § 12 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 12 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 12 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

Eine außerhalb des Prozesses erfolgte Zahlung des Beklagten stellt im Gegensatz zum Teilanerkenntnis keine direkt auf den Verfahrensgegenstand wirkende Prozesshandlung dar, sondern betrifft die (Teil-)Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers. Darüber ist Beweis aufzunehmen. Ohne eine entsprechende Einschränkung des Klagebegehrens wird durch eine solche Erfüllungshandlung am Streitgegenstand nichts geändert, sodass vom Kläger zu fordern ist, das Klagebegehren bei erster Gelegenheit einzuschränken, ansonsten er mit diesem Teil in der Höhe der erfolgten Zahlung als unterlegen anzusehen ist.

Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder Einschränkung des Begehrens in prozessualer HInsicht schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes infolge einer Klagsänderung oder Einschränkung des Begehrens in prozessualer HInsicht schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2001:RFE0000069

Dokumentnummer

JJR_20011121_LG00929_00400R00198_01Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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