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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §232;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Zollamtes Wien in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 2 (L), vom 15. März 2004, Zl. ZRV/0018-Z2L/03, betreffend Sicherstellungsauftrag (mitbeteiligte Partei: S in Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Achim Maurer in 1010 Wien, Graben 27 - 28, Stiege 2/19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Sicherstellungsauftrag vom 26. August 2002 ordnete das Hauptzollamt Wien die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der mitbeteiligten Partei gemäß § 232 BAO zur Sicherung des Abgabenanspruches von zusammen EUR 75,720.269,26 (davon Zoll EUR 17.096.656,03, EUSt EUR 17,427.098,75 und Tabaksteuer EUR 41,196.514,48) an. Diese Beträge seien auf Grund der in den näher bezeichneten Verfahren ermittelten Sachverhalte errechnet worden. Die Anordnung der Sicherstellung könne sofort in Vollzug gesetzt werden. Durch Erlag des Betrages von EUR 75,720.269,26 werde erwirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bescheides unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben würden. Dass im Beschwerdefall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben entstanden sei, ergäbe sich aus Art. 203 Zollkodex (ZK). Die Einbringung der Abgaben sei auf Grund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet.Mit Sicherstellungsauftrag vom 26. August 2002 ordnete das Hauptzollamt Wien die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 232, BAO zur Sicherung des Abgabenanspruches von zusammen EUR 75,720.269,26 (davon Zoll EUR 17.096.656,03, EUSt EUR 17,427.098,75 und Tabaksteuer EUR 41,196.514,48) an. Diese Beträge seien auf Grund der in den näher bezeichneten Verfahren ermittelten Sachverhalte errechnet worden. Die Anordnung der Sicherstellung könne sofort in Vollzug gesetzt werden. Durch Erlag des Betrages von EUR 75,720.269,26 werde erwirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bescheides unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben würden. Dass im Beschwerdefall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben entstanden sei, ergäbe sich aus Artikel 203, Zollkodex (ZK). Die Einbringung der Abgaben sei auf Grund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, es sei gegen sie eine Strafanzeige erstattet worden, weil sie in Verdacht stehe, als Mitglied einer international operierenden Schmuggelorganisation Zigaretten über Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt und dadurch die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen zu haben. Die Strafanzeige richte sich gegen zahlreiche Personen und der mitbeteiligten Partei sei eine Beteiligung an den vorgeworfenen Straftaten keineswegs mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Es könne daher derzeit keineswegs abgeschätzt werden, ob die mitbeteiligte Partei hinsichtlich dieser Abgabenansprüche irgendeine Verpflichtung treffe. Eine Abgabenpflicht liege nicht vor, sodass vom Sicherstellungsauftrag Abstand zu nehmen gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurden die Abgabenansprüche auf insgesamt EUR 83,097.256,42 (davon Zoll EUR 17,096.653,06, Einfuhrumsatzsteuer EUR 17,427.095,47, Tabaksteuer 41,196.506,93 und Abgabenerhöhung EUR 7,377.000,96) berichtigt. In der Begründung führte das Hauptzollamt Wien nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 232 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 1 BAO und Art. 202 ZK aus, dass nach den finanzstrafbehördlichen Ermittlungen kein Zweifel darüber bestehe, dass die mitbeteiligte Partei in Österreich als einer der Haupttäter einer international operierenden Schmuggelbande, die in diesem Verfahren festgestellten Zigarettenlager unter Mitwirkung weiterer Personen angemietet und verwaltet habe. Die mitbeteiligte Partei werde zudem durch die geständige Verantwortung weiterer Täter schwer belastet. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich somit, dass die mitbeteiligte Partei die Zigaretten, welche zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Besitz gehabt habe. Durch das Inbesitznehmen der Zigaretten sei für die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld entstanden. Demzufolge werde der in der Begründung des Sicherstellungsauftrages erwähnte Art. 203 ZK auf Art. 202 ZK berichtigt. Damit sei auch eine der Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages gegeben. Schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages lägen vor und der bekämpfte Bescheid sei demnach zu Recht ergangen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurden die Abgabenansprüche auf insgesamt EUR 83,097.256,42 (davon Zoll EUR 17,096.653,06, Einfuhrumsatzsteuer EUR 17,427.095,47, Tabaksteuer 41,196.506,93 und Abgabenerhöhung EUR 7,377.000,96) berichtigt. In der Begründung führte das Hauptzollamt Wien nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 232, Absatz eins, BAO, Paragraph 4, Absatz eins, BAO und Artikel 202, ZK aus, dass nach den finanzstrafbehördlichen Ermittlungen kein Zweifel darüber bestehe, dass die mitbeteiligte Partei in Österreich als einer der Haupttäter einer international operierenden Schmuggelbande, die in diesem Verfahren festgestellten Zigarettenlager unter Mitwirkung weiterer Personen angemietet und verwaltet habe. Die mitbeteiligte Partei werde zudem durch die geständige Verantwortung weiterer Täter schwer belastet. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich somit, dass die mitbeteiligte Partei die Zigaretten, welche zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Besitz gehabt habe. Durch das Inbesitznehmen der Zigaretten sei für die mitbeteiligte Partei gemäß Artikel 202, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, dritter Anstrich ZK in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld entstanden. Demzufolge werde der in der Begründung des Sicherstellungsauftrages erwähnte Artikel 203, ZK auf Artikel 202, ZK berichtigt. Damit sei auch eine der Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages gegeben. Schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages lägen vor und der bekämpfte Bescheid sei demnach zu Recht ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die mitbeteiligte Partei vor, nach den Ermittlungsergebnissen ergäbe sich, dass die Annahme, sie hätte die verfahrensgegenständlichen Zigaretten, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Besitz gehabt, unzutreffend sei. Es sei beim Landesgericht Eisenstadt ein Strafverfahren anhängig, welches noch nicht abgeschlossen sei. Es habe noch keine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden. Die mitbeteiligte Partei hätte die ihr zur Last gelegten Taten konsequent bestritten und sie sei von B nicht des Schmuggels oder des Besitzes von Schmuggelgut bezichtigt worden. Dieser habe auch angegeben, dass die mitbeteiligte Partei mit der Anmietung der Hallen nichts zu tun gehabt habe. Den Ermittlungsergebnissen könne nicht entnommen werden, dass die mitbeteiligte Partei selbst einfuhrabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hätte. Des Weiteren könne auch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei Waren erworben oder in Besitz gehabt habe. Die übrigen Personen, gegen die ermittelt worden sei, hätten die mitbeteiligte Partei kaum belastet. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde daher zur Auffassung kommen müssen, dass die mitbeteiligte Partei keineswegs in Besitz von Zigaretten gewesen sei, sodass eine Eingangsabgabenschuld ihr gegenüber nicht entstanden sei. Die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien seien nicht nachvollziehbar. In den verschiedenen Bescheiden und Entscheidungen würden verschiedene Abgabenbeträge als offen ausgewiesen. Es werde auch die Auffassung vertreten, dass die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben wäre. Nach der relevanten Gesetzesstelle würde es auf die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen und die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen. Eine nachvollziehbare Begründung zur Gefährdung und dazu, dass ein rascher Zugriff notwendig gewesen sei, fehle. Die Höhe der Abgabenschuld alleine könne nicht als einziges Kriterium herangezogen werden. Richtig sei lediglich, dass ein Betrag von EUR 83,097.256,42 nicht leistbar sei. Daran würde aber auch ein rascher Zugriff nichts ändern, weil die mitbeteiligte Partei eben über kein Vermögen in annähernd dieser Höhe verfüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien gemäß Art. 243 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ZK iVm § 85c Abs. 3 und 8 ZollR-DG und § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe auf. Nach Wiedergabe des § 232 Abs. 1 BAO und von Rechtsprechungszitaten führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der erstinstanzliche Sicherstellungsauftrag und die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien entsprächen nicht der Begründungspflicht. Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft sei, müsse im Sicherstellungsauftrag entsprechend dargetan werden, wobei dessen Begründung jedenfalls erkennen lassen müsse, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen seien. Das Hauptzollamt Wien sei weder im Sicherstellungsauftrag noch in der Berufungsvorentscheidung auf das bei Gesamtschuldverhältnissen bestehende Erfordernis des Gefährdungs- bzw. Erschwerungsmoments bei allen Gesamtschuldnern eingegangen. Diese Entscheidung würde lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "derzeitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse" bzw. mit der bloßen Behauptung, schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben, begründet. Es würden allerdings keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen oder auch der übrigen Gesamtschuldner konkret dargestellt, geschweige denn, Gefährdungskriterien überhaupt genannt. Soweit die belangte Behörde diesbezüglich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen vermöge, habe das Hauptzollamt Wien offenbar dies mangels tatsächlicher Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch gar nicht tun können. Dazu hätte es nämlich zumindest einer eingehenden Befragung des bzw. der Abgabepflichtigen selbst sowie jedenfalls der Einholung entsprechender Finanzamtsauskünfte bedurft. Insoweit sei dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei beizupflichten, wenn sie ausführe, dass eine nachvollziehbare Begründung zur Gefährdung und dazu, dass ein rascher Zugriff notwendig gewesen sei, fehle, zumal die Höhe der Eingangsabgabenschuld allein nicht als einziges diesbezügliches Kriterium herangezogen werden könne. Im Beschwerdefall sei aus den der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass die Zollbehörde überhaupt eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, geschweige denn jemals das Ergebnis derselben der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht habe. Sowohl der Bescheid erster Instanz als auch die Berufungsvorentscheidung wiesen schwer wiegende Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich veranlasst gesehen, unter Anwendung des § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 BAO von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen und die betreffende Berufungsvorentscheidung durch Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe zu erledigen. Um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mitbeteiligten Partei sowie der übrigen Gesamtschuldner zu ermitteln, werde es voraussichtlich nicht nur erforderlich sein, entsprechende Auskünfte bei Finanzbehörden einzuholen, sondern es seien diese Personen auch selbst niederschriftlich zu befragen und gegebenenfalls die Richtigkeit der Aussagen durch Einholung weiterer Auskünfte von Bankinstituten zu überprüfen sein. Derart umfangreiche Erhebungen könnten von einem Organ des Unabhängigen Finanzsenates wohl kaum oder aber nur unter unverhältnismäßig hohem Zeit- und Arbeitsaufwand bewerkstelligt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien gemäß Artikel 243, Absatz eins, und 2 Buchstabe b ZK in Verbindung mit Paragraph 85 c, Absatz 3 und 8 ZollR-DG und Paragraph 289, Absatz eins, BAO unter Zurückweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe auf. Nach Wiedergabe des Paragraph 232, Absatz eins, BAO und von Rechtsprechungszitaten führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der erstinstanzliche Sicherstellungsauftrag und die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien entsprächen nicht der Begründungspflicht. Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft sei, müsse im Sicherstellungsauftrag entsprechend dargetan werden, wobei dessen Begründung jedenfalls erkennen lassen müsse, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen seien. Das Hauptzollamt Wien sei weder im Sicherstellungsauftrag noch in der Berufungsvorentscheidung auf das bei Gesamtschuldverhältnissen bestehende Erfordernis des Gefährdungs- bzw. Erschwerungsmoments bei allen Gesamtschuldnern eingegangen. Diese Entscheidung würde lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "derzeitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse" bzw. mit der bloßen Behauptung, schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben, begründet. Es würden allerdings keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen oder auch der übrigen Gesamtschuldner konkret dargestellt, geschweige denn, Gefährdungskriterien überhaupt genannt. Soweit die belangte Behörde diesbezüglich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen vermöge, habe das Hauptzollamt Wien offenbar dies mangels tatsächlicher Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch gar nicht tun können. Dazu hätte es nämlich zumindest einer eingehenden Befragung des bzw. der Abgabepflichtigen selbst sowie jedenfalls der Einholung entsprechender Finanzamtsauskünfte bedurft. Insoweit sei dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei beizupflichten, wenn sie ausführe, dass eine nachvollziehbare Begründung zur Gefährdung und dazu, dass ein rascher Zugriff notwendig gewesen sei, fehle, zumal die Höhe der Eingangsabgabenschuld allein nicht als einziges diesbezügliches Kriterium herangezogen werden könne. Im Beschwerdefall sei aus den der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass die Zollbehörde überhaupt eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, geschweige denn jemals das Ergebnis derselben der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht habe. Sowohl der Bescheid erster Instanz als auch die Berufungsvorentscheidung wiesen schwer wiegende Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich veranlasst gesehen, unter Anwendung des Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG in Verbindung mit Paragraph 289, Absatz eins, BAO von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen und die betreffende Berufungsvorentscheidung durch Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe zu erledigen. Um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mitbeteiligten Partei sowie der übrigen Gesamtschuldner zu ermitteln, werde es voraussichtlich nicht nur erforderlich sein, entsprechende Auskünfte bei Finanzbehörden einzuholen, sondern es seien diese Personen auch selbst niederschriftlich zu befragen und gegebenenfalls die Richtigkeit der Aussagen durch Einholung weiterer Auskünfte von Bankinstituten zu überprüfen sein. Derart umfangreiche Erhebungen könnten von einem Organ des Unabhängigen Finanzsenates wohl kaum oder aber nur unter unverhältnismäßig hohem Zeit- und Arbeitsaufwand bewerkstelligt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG sind bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen.
Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält keine Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO entgegenstehen. Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält keine Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach Paragraph 232, BAO entgegenstehen.
Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, gemäß § 232 Abs. 1 BAO bis zum Eintritt der Vollsteckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO bis zum Eintritt der Vollsteckbarkeit (Paragraph 226, BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat nach § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten: Der Sicherstellungsauftrag (Absatz eins,) hat nach Paragraph 232, Absatz 2, BAO zu enthalten:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160065.X00Im RIS seit
13.12.2004