RS OGH 2002/1/25 4R197/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2002
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Norm

ABGB §871
ABGB §1293 ff

Rechtssatz

Wurde bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag die gebotene Aufklärung über das mit der vermittelten Finanzdienstleistung verbundene Risiko unterlassen, kann Schadenersatz wegen culpa in contrahendo begehrt oder der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden, auch wenn die gebotene Aufklärung im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung des Vermittlungsauftrages nachgeholt wurde. Daran ändert auch nichts, wenn der Geschädigte zunächst abwartet, ob das Geschäft für ihn günstig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2002:RW0000057

Dokumentnummer

JJR_20020125_OLGW009_00400R00197_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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