Norm
ABGB §871Rechtssatz
Wurde bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag die gebotene Aufklärung über das mit der vermittelten Finanzdienstleistung verbundene Risiko unterlassen, kann Schadenersatz wegen culpa in contrahendo begehrt oder der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden, auch wenn die gebotene Aufklärung im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung des Vermittlungsauftrages nachgeholt wurde. Daran ändert auch nichts, wenn der Geschädigte zunächst abwartet, ob das Geschäft für ihn günstig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2002:RW0000057Dokumentnummer
JJR_20020125_OLGW009_00400R00197_01X0000_001