Norm
ZPO §64 Abs1 Z1 litbRechtssatz
"§ 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO umfasst die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach §252f EO. Wird der die Verfahrens genießenden Partei dennoch ein solcher Kostenvorschuss aufgetragen und dieser vom Verfahrenshelfer im Hinblick darauf erlegt, dass ohne den Erlag ein weiterer Vollzug nicht stattfindet, so hat er damit notwendige Auslagen getätigt, welche sonst vom Bund zu tragen gewesen wären. Da dem Verfahrenshelfer nicht unterstellt werden kann, das Risiko der Einbringlichkeit dieser Kosten im Exekutionsverfahren übernehmen zu wollen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1422 ABGB), hat er Anspruch auf vorläufige Berichtigung des von ihm erlegten Kostenvorschusses aus Amtsgeldern (§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000563Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011