TE Vwgh Beschluss 2004/11/17 2004/04/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

ABGB §1175;
AVG §10;
AVG §8;
AVG §9;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §98 Z8;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. der F & Partner Rechtsanwälte in W, 2. der I KEG in W und 3. der B GmbH in W, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12. Dezember 2003, Zl. 04N-107/03-38, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. der F & Partner Rechtsanwälte in W, 2. der römisch eins KEG in W und 3. der B GmbH in W, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12. Dezember 2003, Zl. 04N-107/03-38, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 hat das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 22. Oktober 2003 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei im Vergabeverfahren "Planung der Errichtung und des Betriebes des Institutes für medizinische Genomforschung (IMG)" abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde mit dem Antrag, ihn "zur Gänze aufzuheben". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene - Beschwerde mit dem Antrag, ihn "zur Gänze aufzuheben".

Aus der Aktenlage und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die "Arbeitsgemeinschaft Planung der Errichtung und des Betriebes des Institutes für medizinische Genomforschung", deren Mitglieder die beschwerdeführenden Parteien und die I.- Gesellschaft sind, als Bietergemeinschaft ein Anbot gelegt hat. Den Nachprüfungsantrag vom 22. Oktober 2003 haben jedoch nur die beschwerdeführenden Parteien eingebracht, die dazu ausgeführt haben, dass das gute Verhältnis zwischen den wissenschaftlichen Experten der I.-Gesellschaft und der mitbeteiligten Partei nicht gefährdet werden solle. Aus der Aktenlage und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ergibt sich, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die "Arbeitsgemeinschaft Planung der Errichtung und des Betriebes des Institutes für medizinische Genomforschung", deren Mitglieder die beschwerdeführenden Parteien und die römisch eins.- Gesellschaft sind, als Bietergemeinschaft ein Anbot gelegt hat. Den Nachprüfungsantrag vom 22. Oktober 2003 haben jedoch nur die beschwerdeführenden Parteien eingebracht, die dazu ausgeführt haben, dass das gute Verhältnis zwischen den wissenschaftlichen Experten der römisch eins.-Gesellschaft und der mitbeteiligten Partei nicht gefährdet werden solle.

Bei Anbotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klar gelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134). Bei Anbotslegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klar gelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).

Die vorliegende Beschwerde wurde - ebenso wie bereits der Nachprüfungsantrag - von den beschwerdeführenden Parteien im eigenen Namen - und nicht im Namen der Bietergemeinschaft oder (auch) der I.-Gesellschaft - eingebracht. Die vorliegende Beschwerde wurde - ebenso wie bereits der Nachprüfungsantrag - von den beschwerdeführenden Parteien im eigenen Namen - und nicht im Namen der Bietergemeinschaft oder (auch) der römisch eins.-Gesellschaft - eingebracht.

Nach der oben dargestellten Rechtslage war diese Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Nach der oben dargestellten Rechtslage war diese Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der mitbeteiligten Partei im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der mitbeteiligten Partei im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040059.X00

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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