TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0079

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §11 Abs2 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 1. Februar 2002, Zl. LGSTi/V/1212/1693 10 09 56-702/2002, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog ab 2. Juni 2001 Arbeitslosengeld.

Einem am 14. Dezember 2001 erstellten Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Bediensteten der ehemaligen Dienststelle der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese zwar ursprünglich mit 22. Dezember 2000 entlassen worden sei. Sie habe diese Entlassung aber bei Gericht angefochten und es sei in der Folge zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen. Die Beschwerdeführerin würde "ein volles Jahr weiterbezahlt ohne Arbeit erbringen zu müssen". Das Dienstverhältnis (als Vertragsbedienstete) ende somit am 21. Dezember 2001; danach erhalte die Beschwerdeführerin noch Urlaubsentschädigung bis 26. Dezember 2001. Alle Geldansprüche seien bereits an die Beschwerdeführerin überwiesen worden.

Einem von der regionalen Geschäftsstelle hergestellten Ausdruck der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten für den Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis 14. Februar 2002 ist zu entnehmen, dass die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin als Angestellte des Bundes am 21. Dezember 2001 endete. In der Folge hielt die regionale Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin diesen Umstand im Hinblick auf den gleichzeitigen Arbeitslosengeldbezug seit 2. Juni 2001 vor. Am 21. Dezember 2001 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in der sie erklärte, dass sie "mit 26.12.2000 fristlos entlassen" worden sei. "Nach der Verhandlung" sei es zu einem Vergleich gekommen, wonach die Beschwerdeführerin eine Dienstwohnung behalten könne und "eine Abfertigung" erhalte. Von einer Verlängerung ihres Dienstverhältnisses bis zum Dezember 2001 sei ihr nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin bestätigte ferner, sie sei darüber aufgeklärt worden, dass es zu einer "vorschussweisen Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab 02.06.2001 gekommen" sei. Für den Fall einer Nachversicherung und Entgeltzahlung für diesen Zeitraum sei sie mit "einer Gegenverrechnung mit dem Arbeitslosengeld einverstanden". Sie kündigte im Übrigen an, dass sich der nunmehrige Beschwerdevertreter mit dem AMS in Verbindung setzen werde. Auf eine Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle vom 21. Dezember 2001, das AMS vor Auszahlung der Vergleichssumme "zwecks Abrechnung der Forderungen" in Kenntnis zu setzen, teilte die ehemalige Dienststelle der Beschwerdeführerin (einer im Akt befindlichen handschriftlichen Notiz zufolge) telefonisch mit, dass die Anweisung am 18. Oktober 2001 "an Anwalt" ergangen sei, worauf die regionale Geschäftsstelle die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis setzte, dass bis zur endgültigen Klärung der Sachlage das Arbeitslosengeld "mit 01.12.01" eingestellt bleibe. Unter Hinweis auf eine telefonische Auskunft des nunmehrigen Beschwerdevertreters, wonach er der Beschwerdeführerin "die Ansprüche" abzüglich des Honorars überwiesen habe, lud die regionale Geschäftsstelle die Beschwerdeführerin für den 9. Jänner 2002 vor.

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2002 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS "das Vergleichsangebot der Finanzprokuratur", welches ihrerseits akzeptiert worden sei. Abzüglich der Rechtsanwaltskosten seien ihr rund S 160.000,-- ausbezahlt worden.

Das dieser Mitteilung als Beilage angeschlossene Schreiben der Finanzprokuratur vom 28. März 2001 lautet in den wesentlichen Teilen:

"Das Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) hat - der diesbezüglichen Anregung des vorsitzenden Richters folgend - die Finanzprokuratur ermächtigt, eine vergleichsweise Bereinigung dahingehend anzubieten, dass das Dienstverhältnis (der Beschwerdeführerin) als einvernehmlich beendet gilt und dieser 14 Monatsbezüge bezahlt werden. Für den Fall, dass auf dieser Basis eine vergleichsweise Bereinigung nicht zu Stande kommen sollte, hat das Bundesministerium für Inneres bereits jetzt die Finanzprokuratur beauftragt, die Verfahrensdurchführung zu betreiben.

Das Landesgendarmeriekommando für Tirol hat das Vergleichsangebot des Bundesministerium für Inneres auf Basis der zuletzt von (der Beschwerdeführerin) eingenommenen dienst- und besoldungsrechtliche Position wie folgt in Beträge umgesetzt:"

Daran schließt sich die Information, dass der Vergleichsbetrag ein "effektiver Jahresnettobezug in der Höhe von ATS 194.324,80" sein würde. Aus dem "fiktiven Bruttojahresbezug" würden dem Sozialversicherungsträger S 44.676,-- an Sozialversicherungsbeiträgen zufließen und den Finanzbehörden S 20.357,20 an Lohnsteuer.

In einer am 9. Jänner 2002 bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangten (neuen) Arbeitsbescheinigung vom 18. Oktober 2001 wurde das Ende der Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit 21. Dezember 2001 und das Ende des Entgeltanspruches mit 26. Dezember 2001 angegeben.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 2. Juni 2001 bis 30. November 2001 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.878,74 verpflichtet. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie in einem Dienstverhältnis gestanden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Berufung, worin sie unter Anschluss von Beilagen behauptete, mit Dezember 2000 "abgemeldet" worden zu sein und seitdem "weder Gehalt oder sonstige Zahlungen" von ihrer Dienststelle bezogen zu haben. Ihre "Abfertigung" sei ihr im Mai 2001 überwiesen worden. Durch "Abdeckung Bankkonto, Rechtsanwaltskosten etc." habe sie sich, da sie "ohne Job und finanzielle Mittel dastand, beim AMS um Unterstützung anmelden" müssen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Sie hat in der Begründung dieses Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt beim Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 1. August 1993 bis ursprünglich 26. Dezember 2000 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Dieses Dienstverhältnis habe "laut Ausdruck des Bundesrechenzentrums - Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger vom 4. Dezember 2002" durch fristlose Entlassung geendet. Laut Auskunft des Landesgendarmeriekommandos habe die Beschwerdeführerin diese Entlassung gerichtlich angefochten, wobei es im Ergebnis zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem Schreiben vom 4. Jänner 2002 auch selbst ausführe, rund S 160.000,-- erhalten, wobei das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden und 14 Monatsbezüge zur Auszahlung gelangt seien. Als Ende des Dienstverhältnisses sei "laut neuerlicher Arbeitsbescheinigung des Landesgendarmeriekommandos und Auszuges aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.12.2001 (= Ende der Beschäftigung) bzw. der 26.12.2001 (Ende des Entgeltanspruches) festgestellt". Durch den außergerichtlichen Vergleich und die "Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses bis 26.12.2001" liege der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG vor:

Danach sei der Empfänger von Arbeitslosengeld zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen auch dann zu verpflichten, wenn rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht im Wesentlichen nur geltend, dass die vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin "nicht für ein seinerzeit in der Zukunft liegenden unbestimmten oder bestimmten Tag vereinbart" worden, sondern "der ursprüngliche Auflösungstag (26.12.2000) unangetastet" geblieben sei. Die neue Arbeitsbescheinigung und die darin eigenmächtig festgesetzten Daten des Beschäftigungs- bzw. Entgeltanspruchsendes seien "irrelevant" und "nicht vereinbart".

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht im Recht:

Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Diese auf die Novelle BGBl. Nr. 364/1989 zurückgehende Fassung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0037, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien dahin ausgelegt, dass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz AlVG auch in jenen Fällen vorliege, in denen zwischen Partnern eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zunächst strittig gewesen sei, wann dieses Beschäftigungsverhältnis geendet habe, danach aber nach einem abgeführten gerichtlichen Verfahren rückwirkend durch gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, dass es zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden sei (beendet werde) und dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn für diesen Zeitraum ein Entgelt nicht bezahlt werde. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zitierten Fall nur dadurch, dass die Parteien eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Vertragsbedienstetengesetz, welches zuerst durch Entlassung geendet hatte, in ihrem Vergleich zwar nicht ausdrücklich ein späteres Ende des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart haben, wohl aber eine Entgeltzahlung im Ausmaß von 14 Monatsbezügen, die zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG führte, wobei das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin "als einvernehmlich beendet" gelten sollte.

Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129), sowie auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, wonach sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum verlängert, der durch den Vergleichsbetrag nach Ausscheidung allfälliger gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Ende der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist, hatte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung des der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zunächst ausbezahlten Arbeitslosengeldes wäre in rechtlicher Hinsicht somit dann nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass der von der Beschwerdeführerin mit dem Bund als Dienstgeber abgeschlossene Vergleich zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG führte und damit im Sinne des im Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0037, dargelegten Verständnisses des § 25 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall AlVG bewirkte, dass "rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart" wurde. Die Beantwortung dieser Frage - auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen - hängt daher davon ab, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die der Beschwerdeführerin bezahlten Bezüge gemäß § 49 ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt gehören und es sich dabei nicht etwa um eine gemäß § 49 Abs. 3 ASVG beitragsfreie Abfertigung gehandelt hat: Der Beschwerdeführerin konnten nämlich, gemessen an der Dauer ihres vor dem 1. Jänner 2003 begonnenen Dienstverhältnisses zum Bund durch mehr als fünf Jahre, neben Entgelt- auch Abfertigungsansprüche zustehen, die zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG geführt hätten.

Gemäß § 84 Abs. 2 Z. 7 VBG besteht für Vertragsbedienstete bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses jedoch dann kein Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt. Wie die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der regionalen Geschäftsstelle selbst eingeräumt hat, wurde das Vergleichsangebot der Finanzprokuratur vom 28. März 2001 von ihr "akzeptiert". Damit wurde zwar vereinbart, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als "einvernehmlich beendet gilt", das Angebot enthielt jedoch keine Vereinbarung über einen Abfertigungsanspruch. Im Gegenteil: Der Aufschlüsselung in diesem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass die vereinbarten "14 Monatsbezüge" einem Jahresentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG entsprechen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG im Grund des § 11 Abs. 2 ASVG erst mit dem Ende des Entgeltanspruches aufgehört hat und sie daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Da dies auf einen nachträglichen Vergleich zurückzuführen war, liegt auch der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall AlVG vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum; die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080079.X00

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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