Rechtssatz
Die (unechte) Umsatzsteuerleistung trifft für die ärztliche Gutachtertätigkeit nicht (generell) zu, ärztliche Gutachten zur Lösung einer Rechtsfrage, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer therapeutischen Behandlung oder Heilbehandlung erstattet werden, sind nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wohl aber ist der Arzt berechtigt, auf Grund des Erlasses des BMF vom 17.1.2001, GZ 090619/1.IV/9/01 die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Verzeichnet er jedoch die Umsatzsteuer und nimmt deshalb die unechte Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch, ist ihm diese auch zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000568Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011