RS OGH 2002/4/15 7Rs130/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2002
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Norm

UStG §6 Abs1 Z19
EuGH vom 14.9.2000 C-384/98

Rechtssatz

Die (unechte) Umsatzsteuerleistung trifft für die ärztliche Gutachtertätigkeit nicht (generell) zu, ärztliche Gutachten zur Lösung einer Rechtsfrage, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer therapeutischen Behandlung oder Heilbehandlung erstattet werden, sind nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wohl aber ist der Arzt berechtigt, auf Grund des Erlasses des BMF vom 17.1.2001, GZ 090619/1.IV/9/01 die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Verzeichnet er jedoch die Umsatzsteuer und nimmt deshalb die unechte Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch, ist ihm diese auch zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000568

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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