Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit von Individualanträgen von Personengesellschaften auf Aufhebung einer gewerberechtlichen Bestimmung bezüglich der Berechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; keine Rechtskraft der Kapitalgesellschaften betreffenden Vorentscheidung; Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch den generellen Ausschluß von Personengesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; Wiederinkrafttreten der Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 1997Spruch
I. 1. Der erste Satz des §102 Abs1 und §102 Abs4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. Der erste Satz des §102 Abs1 und §102 Abs4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit:
a) §108 Abs1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen a) §108 Abs1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt
werden.") und
b) §108 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("bei b) §108 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 ("bei
Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im
Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren
Wohnsitz im Inland und").
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, §102 Abs1 erster Satz undrömisch eins. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, §102 Abs1 erster Satz und
Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 als verfassungswidrigAbs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, als verfassungswidrig
aufzuheben.
Dieser Antrag ist hg. zu G14/00 protokolliert.
Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls auf Art140 Abs1 (letzter Satz) gestützten Antrag, §102 Abs1 und Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997, Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls auf Art140 Abs1 (letzter Satz) gestützten Antrag, §102 Abs1 und Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,,
in eventu §102 Abs1 erster Satz und Abs4, in eventu §102 Abs4 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.
1. Die zur Aufhebung gestellten (bei der Wiedergabe im Sinne
des seinem Aufhebungsbegehren nach weiteren Antrages hervorgehobenen)
Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben folgenden Wortlaut:
Nach §101 Abs1 GewO 1994 bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer; insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.
Der unter der Überschrift "Besondere Voraussetzungen" stehende §102 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 lautet: Der unter der Überschrift "Besondere Voraussetzungen" stehende §102 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, lautet:
"§102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der
Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im
Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung."
2. Diese derzeit geltende Rechtslage (zu den Übergangsbestimmungen siehe unter e)) steht am Ende folgender Rechtsentwicklung:
a) Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession a) Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession
auszuüben, auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften des
Handelsrechts, deren persönlich haftender Gesellschafter
natürliche
Personen sein mußten, beschränkt.
§173 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 lautete: §173 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, lautete:
Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert neben
der Erfüllung der im §25 Abs1 Z1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. daß der Konzessionswerber nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
3. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
5. das Vorliegen eines Bedarfes (§25 Abs4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung."
Hand in Hand mit dieser Änderung wurden in §376 Z28 GewO 1973
folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
"(Zu §173 und §174:)
Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich
haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession
von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft
des Handelsrechtes werden, gilt §173 Abs1 Z4; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß §173 Abs2 zu entziehen.
Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,
widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist."
b) Durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12 GewO 1973 b) Durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12 GewO 1973
idF BGBl. 29/1993), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109 leg.cit.); der Ausschluß juristischer Personenin der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109 leg.cit.); der Ausschluß juristischer Personen
von der Ausübung dieses Gewerbes wurde aufrecht erhalten (§110 leg.cit.).
§110 erhielt folgenden Wortlaut:
"§110. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
Dem §376 Z28 Abs3 wurde durch die genannte Novelle folgender
Satz angefügt:
"Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende
Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
Abs4 des §376 Z28 wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1992 um folgenden Satz ergänzt:
"Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des
ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993."ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,."
Weiters wurde der - allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften enthaltende - §9 in seinem Abs3 um die Möglichkeit, (statt einem persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft befugt ist) auch einen bestimmten Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu bestellen, erweitert.
c) Diese weitere Möglichkeit der Bestellung eines qualifizierten Arbeitnehmers zum Geschäftsführer wurde für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks mit dem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §112 GewO 1973 angefügten letzten Satz wieder ausgeschlossen. §112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 lautete: c) Diese weitere Möglichkeit der Bestellung eines qualifizierten Arbeitnehmers zum Geschäftsführer wurde für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks mit dem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §112 GewO 1973 angefügten letzten Satz wieder ausgeschlossen. §112 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, lautete:
"§112. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen
Geschäftsführer (§39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer
oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im
Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. Abweichend von §9 Abs3 erster Satz
muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist."
Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften (vgl. §9 Abs1 vorletzter Satz GewO 1973 und GewO 1994), die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben (wollen), sind demnach verpflichtet, einen persönlich haftenden Gesellschafter, der Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften vergleiche §9 Abs1 vorletzter Satz GewO 1973 und GewO 1994), die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben (wollen), sind demnach verpflichtet, einen persönlich haftenden Gesellschafter, der
nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung
der Gesellschaft berechtigt ist, zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer (§39) zu bestellen. Ein derartiger gewerberechtlicher
Geschäftsführer muß insbesondere den für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes persönlichen Voraussetzungen (wozu u.a. neben
dem Nichtvorliegen von Gewerbeausschlußgründen und der Zuverlässigkeit auch die Erbringung des Befähigungsnachweises zählt)
entsprechen, seinen Wohnsitz grundsätzlich im Inland haben und
sich
im Betrieb entsprechend betätigen (§39).
d) Mit Kundmachung BGBl. 194/1994 wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart; hiebei erhielt §110 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 (vormals §173 GewO) die Bezeichnung §108, §112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 (vormals §174) die Bezeichnung §110; §376 d) Mit Kundmachung Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart; hiebei erhielt §110 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993, (vormals §173 GewO) die Bezeichnung §108, §112 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, (vormals §174) die Bezeichnung §110; §376
Z28
Abs3 und 4 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 wurden unter derselben Bezeichnung unter entsprechender Richtigstellung der Paragraphenbezeichnung der in ihnen bezogenen Gesetzesstellen wiederverlautbart.Abs3 und 4 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993, wurden unter derselben Bezeichnung unter entsprechender Richtigstellung der Paragraphenbezeichnung der in ihnen bezogenen Gesetzesstellen wiederverlautbart.
e) Mit ArtI des unter der Überschrift "Gewerbliches Berufsrecht" stehenden 1. Abschnittes des Bundesgesetzes, mit dem die
Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, BGBl. I 63/1997, wurden die Bestimmungen der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I 10/1997, unverändert blieben, mitGewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, wurden die Bestimmungen der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1997,, unverändert blieben, mit
Wirkung 1. Juli 1997 neuerlich geändert und bilden die derzeit geltende, (oben unter Pkt. I.1. teilweise wiedergegebene) Rechtslage.Wirkung 1. Juli 1997 neuerlich geändert und bilden die derzeit geltende, (oben unter Pkt. römisch eins.1. teilweise wiedergegebene) Rechtslage.
§102 ersetzte sohin (unter Entfall der in Ansehung der Neufassung des
ersten Satzes entbehrlich gewordenen Bestimmung der Z3) §108 der GewO
1994 und §104 den §110, läßt aber den durch die Novelle BGBl. 458/1993 diesem (als §112 GewO 1973) angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in etwas adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des §376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 findet.1994 und §104 den §110, läßt aber den durch die Novelle Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, diesem (als §112 GewO 1973) angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in etwas adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des §376 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, findet.
Die Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 sowie die mit dieser Novelle neu eingefügten Abs6 bis 8 lauten nunmehr wie folgt: Die Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, sowie die mit dieser Novelle neu eingefügten Abs6 bis 8 lauten nunmehr wie folgt:
"(Zu §102 und §104)
Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich
haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist.
Für
natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt §102 Abs1 Z2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß §102 Abs3 zu entziehen.
Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes
im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter
nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,
widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§361 Abs1) zu
entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,.