TE Vfgh Erkenntnis 2001/3/8 G14/00 ua

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs6
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EG Art45
GewO 1994 §102
GewO 1994 §108
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
  2. GewO 1994 § 102 gültig von 06.05.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2004
  3. GewO 1994 § 102 gültig von 01.08.2002 bis 05.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 102 gültig von 17.05.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2001
  5. GewO 1994 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 16.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 102 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 108 heute
  2. GewO 1994 § 108 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 108 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 108 gültig von 01.08.2002 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 108 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 108 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zulässigkeit von Individualanträgen von Personengesellschaften auf Aufhebung einer gewerberechtlichen Bestimmung bezüglich der Berechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; keine Rechtskraft der Kapitalgesellschaften betreffenden Vorentscheidung; Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch den generellen Ausschluß von Personengesellschaften von der Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks; Wiederinkrafttreten der Rechtslage vor der Gewerbeordnungsnovelle 1997

Spruch

I. 1. Der erste Satz des §102 Abs1 und §102 Abs4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. Der erste Satz des §102 Abs1 und §102 Abs4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Wirksamkeit:

a) §108 Abs1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen a) §108 Abs1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 ("Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen

Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt

werden.") und

b) §108 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 ("bei b) §108 Abs1 Z3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 ("bei

Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im

Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren

Wohnsitz im Inland und").

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen wird der zu G56/01 protokollierte Antrag zurückgewiesen.

III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu G14/00 antragstellenden Parteien, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit insgesamt S 33.550,-- und den zu G56/01 antragstellenden Parteien, zuhanden ihrer Rechtsvertreter, die mit insgesamt S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, §102 Abs1 erster Satz undrömisch eins. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehren eine Kommanditgesellschaft sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin und deren Kommanditistin, §102 Abs1 erster Satz und

Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 als verfassungswidrigAbs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, als verfassungswidrig

aufzuheben.

Dieser Antrag ist hg. zu G14/00 protokolliert.

Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls auf Art140 Abs1 (letzter Satz) gestützten Antrag, §102 Abs1 und Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997, Weiters begehren eine Kommanditgesellschaft, eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft und deren Kommanditisten mit dem zu G56/01 protokollierten, gleichfalls auf Art140 Abs1 (letzter Satz) gestützten Antrag, §102 Abs1 und Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,,

in eventu §102 Abs1 erster Satz und Abs4, in eventu §102 Abs4 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.

1. Die zur Aufhebung gestellten (bei der Wiedergabe im Sinne

des seinem Aufhebungsbegehren nach weiteren Antrages hervorgehobenen)

Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben folgenden Wortlaut:

Nach §101 Abs1 GewO 1994 bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer; insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

Der unter der Überschrift "Besondere Voraussetzungen" stehende §102 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 lautet: Der unter der Überschrift "Besondere Voraussetzungen" stehende §102 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, lautet:

"§102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der

Rauchfangkehrer erfordert weiters

1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im

Inland und

3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

  1. (3)Absatz 3,Den im Abs1 Z1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

  1. (4)Absatz 4,Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen

noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung."

2. Diese derzeit geltende Rechtslage (zu den Übergangsbestimmungen siehe unter e)) steht am Ende folgender Rechtsentwicklung:

a) Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession a) Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession

auszuüben, auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften des

Handelsrechts, deren persönlich haftender Gesellschafter

natürliche

Personen sein mußten, beschränkt.

§173 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 lautete: §173 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, lautete:

  1. "(1)Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe darf nur an natürliche Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende

Gesellschafter natürliche Personen sind, erfolgen und erfordert neben

der Erfüllung der im §25 Abs1 Z1 angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2. daß der Konzessionswerber nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

3. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und

5. das Vorliegen eines Bedarfes (§25 Abs4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung."

Hand in Hand mit dieser Änderung wurden in §376 Z28 GewO 1973

folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

"(Zu §173 und §174:)

  1. (3)Absatz 3,In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und

Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich

haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession

von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft

des Handelsrechtes werden, gilt §173 Abs1 Z4; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß §173 Abs2 zu entziehen.

  1. (4)Absatz 4,Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen

Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,

widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist."

b) Durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12 GewO 1973 b) Durch die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12 GewO 1973

idF BGBl. 29/1993), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109 leg.cit.); der Ausschluß juristischer Personenin der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109 leg.cit.); der Ausschluß juristischer Personen

von der Ausübung dieses Gewerbes wurde aufrecht erhalten (§110 leg.cit.).

§110 erhielt folgenden Wortlaut:

"§110. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und

4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Den im Abs1 Z1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der

Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."

Dem §376 Z28 Abs3 wurde durch die genannte Novelle folgender

Satz angefügt:

"Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende

Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.

Abs4 des §376 Z28 wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1992 um folgenden Satz ergänzt:

"Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des

ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993."ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,."

Weiters wurde der - allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften enthaltende - §9 in seinem Abs3 um die Möglichkeit, (statt einem persönlich haftenden Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung

der Gesellschaft befugt ist) auch einen bestimmten Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu bestellen, erweitert.

c) Diese weitere Möglichkeit der Bestellung eines qualifizierten Arbeitnehmers zum Geschäftsführer wurde für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks mit dem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §112 GewO 1973 angefügten letzten Satz wieder ausgeschlossen. §112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 lautete: c) Diese weitere Möglichkeit der Bestellung eines qualifizierten Arbeitnehmers zum Geschäftsführer wurde für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks mit dem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §112 GewO 1973 angefügten letzten Satz wieder ausgeschlossen. §112 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, lautete:

"§112. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen

Geschäftsführer (§39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer

oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im

Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. Abweichend von §9 Abs3 erster Satz

muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist."

Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften (vgl. §9 Abs1 vorletzter Satz GewO 1973 und GewO 1994), die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben (wollen), sind demnach verpflichtet, einen persönlich haftenden Gesellschafter, der Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften vergleiche §9 Abs1 vorletzter Satz GewO 1973 und GewO 1994), die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben (wollen), sind demnach verpflichtet, einen persönlich haftenden Gesellschafter, der

nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung

der Gesellschaft berechtigt ist, zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer (§39) zu bestellen. Ein derartiger gewerberechtlicher

Geschäftsführer muß insbesondere den für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes persönlichen Voraussetzungen (wozu u.a. neben

dem Nichtvorliegen von Gewerbeausschlußgründen und der Zuverlässigkeit auch die Erbringung des Befähigungsnachweises zählt)

entsprechen, seinen Wohnsitz grundsätzlich im Inland haben und

sich

im Betrieb entsprechend betätigen (§39).

d) Mit Kundmachung BGBl. 194/1994 wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart; hiebei erhielt §110 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 (vormals §173 GewO) die Bezeichnung §108, §112 GewO 1973 idF BGBl. 458/1993 (vormals §174) die Bezeichnung §110; §376 d) Mit Kundmachung Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart; hiebei erhielt §110 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993, (vormals §173 GewO) die Bezeichnung §108, §112 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, (vormals §174) die Bezeichnung §110; §376

Z28

Abs3 und 4 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993 wurden unter derselben Bezeichnung unter entsprechender Richtigstellung der Paragraphenbezeichnung der in ihnen bezogenen Gesetzesstellen wiederverlautbart.Abs3 und 4 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993, wurden unter derselben Bezeichnung unter entsprechender Richtigstellung der Paragraphenbezeichnung der in ihnen bezogenen Gesetzesstellen wiederverlautbart.

e) Mit ArtI des unter der Überschrift "Gewerbliches Berufsrecht" stehenden 1. Abschnittes des Bundesgesetzes, mit dem die

Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, BGBl. I 63/1997, wurden die Bestimmungen der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I 10/1997, unverändert blieben, mitGewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, wurden die Bestimmungen der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1997,, unverändert blieben, mit

Wirkung 1. Juli 1997 neuerlich geändert und bilden die derzeit geltende, (oben unter Pkt. I.1. teilweise wiedergegebene) Rechtslage.Wirkung 1. Juli 1997 neuerlich geändert und bilden die derzeit geltende, (oben unter Pkt. römisch eins.1. teilweise wiedergegebene) Rechtslage.

§102 ersetzte sohin (unter Entfall der in Ansehung der Neufassung des

ersten Satzes entbehrlich gewordenen Bestimmung der Z3) §108 der GewO

1994 und §104 den §110, läßt aber den durch die Novelle BGBl. 458/1993 diesem (als §112 GewO 1973) angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in etwas adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des §376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 findet.1994 und §104 den §110, läßt aber den durch die Novelle Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, diesem (als §112 GewO 1973) angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in etwas adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des §376 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, findet.

Die Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 sowie die mit dieser Novelle neu eingefügten Abs6 bis 8 lauten nunmehr wie folgt: Die Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, sowie die mit dieser Novelle neu eingefügten Abs6 bis 8 lauten nunmehr wie folgt:

"(Zu §102 und §104)

  1. (3)Absatz 3,In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und

Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich

haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist.

Für

natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt §102 Abs1 Z2; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß §102 Abs3 zu entziehen.

Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes

im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter

nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.

  1. (4)Absatz 4,Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen

Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein,

widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§361 Abs1) zu

entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,.

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zu
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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