TE Vwgh Beschluss 2004/11/17 2002/12/0074

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §112;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des am 14. November 1954 geborenen B in S (Ungarn), vertreten durch Dr. Rudolf Schneeweiss und Dr. Maria Gohn-Mauthner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Parkring 12/3/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1998, Zl. 123.889/5-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ungarns, beantragte am 11. Dezember 1996 im Wege der österreichischen Botschaft Budapest die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei er als Aufenthaltszweck die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit angab. In der Rubrik "in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" gab er als Vermögen eine Kapitaleinlage in einer "OHG" (nach den Antragsbeilagen richtig: OEG) in Höhe von S 100.000,-- und als Einkommen einen Gewinnanteil in der Höhe von monatlich S 9.000,-- an.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. April 1998 gemäß § 19 Abs. 3 FrG 1997 mit der im wesentlichen Begründung ab, nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Tischlerei M. OEG scheine dieser sowie weitere drei Vertragsparteien mit einer Bareinlage von je S 100.000,-- auf. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz besage jedoch, dass eine Ausnahme von diesem Gesetz nur mit einer 50 %igen Beteiligung an einer Gesellschaft gegeben sei. Im konkreten Fall unterliege der Beschwerdeführer mit dieser geringfügigen Beteiligung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötige daher eine Arbeitsbewilligung. Mit Feststellungsbescheid vom 6. Oktober 1997 habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei beim Arbeitsmarktservice durchzuführen und müsse bereits bei der Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung vorliegen. Da keine Arbeitsbewilligung vorgelegt worden sei, habe der Antrag abgewiesen werden müssen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 1998 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 14 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 3 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit unterliege dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und sei bewilligungspflichtig. Da der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktrechtliche Bestätigung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 AuslBG nicht vorgelegt habe, müsse die belangte Behörde die Möglichkeit auf Zugang zur legaler Beschäftigung verneinen. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die dem AuslBG unterliege, sei sohin nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel, nämlich eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nicht vorgelegt, weshalb sein Antrag auch gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 mangelhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Es stehe fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Bescheid vom 18. Juli 1997 ein bis 18. Juli 2002 befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen habe, welches in Rechtskraft erwachsen sei. Demgemäß sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 zu versagen und auf die weiteren Einwendungen - auch im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 2374/98, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und genießt seit dem 1. Mai 2004, dem Beitritt Ungarns zur EU, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Da er demnach keiner Niederlassungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 3 FrG 1997 bedarf (und eine solche auch nicht mehr erteilt werden könnte) hat er auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre:

Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat. Die belangte Behörde wertete daher seinen Antrag vom 11. Dezember 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf über ihn ein bis 18. Juli 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Davon ausgehend erweist sich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer (nunmehr:) Erstniederlassungsbewilligung durch die belangte Behörde im Hinblick auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 23. April 1998, Zl. 96/19/2053, mwN) verwirklichten absoluten Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 als nicht rechtswidrig. Der Beschwerde wäre daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewesen und wäre bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen. Der belangten Behörde waren demnach gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG und der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 VwGG die Verfahrenskosten zuzusprechen.

Wien, am 17. November 2004

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120074.X00

Im RIS seit

07.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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