TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2001/09/0159

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs4 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des T in R, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 7/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Mai 2001, Zl. uvs-2000/9/083- 5 und 084-4, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft ein namentlich genannter ungarischer Staatsbürger in der Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 7. Juli 2000 als Kraftfahrer für ein Sattelkraftfahrzeug, und ein weiterer namentlich genannter ungarischer Staatsbürger zumindest am 25. Juni 2000 ebenfalls als Kraftfahrer für ein Sattelkraftfahrzeug beschäftigt worden seien, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei. Die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen. Der Beschwerdeführer habe Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Über ihn wurden für die beiden Übertretungen jeweils Geldstrafen von S 20.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die beiden ungarischen LKW-Lenker als Arbeitskräfte eines Überlassers, der D mit Sitz in L zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben, nämlich den Transport von Waren, eingesetzt habe. Der Transport dieser Waren sei mit Sattelkraftfahrzeugen erfolgt, deren Zulassungsbesitzerin das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen sei. Dieses habe auch die Betriebskosten der Sattelfahrzeuge bezahlt. Die Ladeaufträge für die Sattelfahrzeuge habe das Unternehmen des Beschwerdeführers angenommen. Die Entlohnung der Lenker der Sattelfahrzeuge in Form von Kilometergeld sei weit unter der Entlohnung von Lenkern von Sattelfahrzeugen gelegen, die nach Kollektivvertrag entlohnt würden. Die beiden ungarischen Lenker seien nicht als selbstständige Unternehmer tätig gewesen. Die Durchführung einer Lenkertätigkeit mit einem vom "Auftraggeber" beigestellten Sattelfahrzeug könne nicht als eigenes Werk angesehen werden. Eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rahmenvereinbarung zwischen der D und dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen sehe vor, dass die Verantwortlichkeit für den jeweiligen Frachtauftrag ausschließlich beim Auftraggeber (dem Transportunternehmer) verbleibe und der Auftraggeber die Beförderung von Frachtgut durch Selbsteintritt als Frachtführer weitgehend selbst ausführe, während der Frachtbeförderer (D) dementsprechend nicht als Frachtführer im Rechtssinne beauftragt werde. Die D hafte nach der Rahmenvereinbarung sowohl hinsichtlich der Durchführung des Auftrages als auch bezüglich der Benützung des Fahrzeuges für grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Handle es sich bei der Durchführung des Auftrages um Subunternehmer des Frachtbeförderers, so sei dieser nach der Rahmenvereinbarung hinsichtlich dieser Haftung schad- und klaglos zu stellen. Aus diesen Haftungsbestimmungen ergebe sich, dass die Beförderung ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Transportunternehmers erfolge und offensichtlich nur den Zweck habe, ein (illegales) Arbeitsverhältnis mit ausländischen Arbeitskräften zu verschleiern.

Der Beschwerdeführer habe bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der gegenständlichen Tätigkeit der Ausländer für sein Unternehmen bei der zuständigen Behörde keine Auskunft eingeholt. Es sei ihm nicht gelungen, mangelndes Verschulden an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,--, sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig, besitze ein Reihenhaus im Wert vom 2 bis 2,5 Millionen S und habe eine monatliche Schuldentilgung in Höhe von ca. S 9.000,-- zu leisten. Die verhängten Geldstrafen seien schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren ihn wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG i.d.F. nach der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lauten:

     "§ 2. (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

...

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3 (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die beiden ungarischen Staatsbürger als "selbstständige LKW-Fahrer" tätig "und in dieser Eigenschaft Mitarbeiter" der D gewesen seien. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer Werkverträge als selbstständige Unternehmer abgeschlossen und sich verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und einen LKW des Beschwerdeführers von A nach B zu lenken. Dies stelle keine Beschäftigung nach dem AuslBG dar.

Mit dieser Argumentation gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat vielmehr ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden ungarischen LKW-Lenker für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG gehandelt hat. In dieser Hinsicht wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/175, und Zl. 2001/09/0229, verwiesen.

Da auch die Strafbemessung angesichts des der belangten Behörde insofern eingeräumten Ermessens nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090159.X00

Im RIS seit

23.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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