Norm
TKG §89 Abs2Rechtssatz
1. Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe für einen zur Leistung nach § 89 Abs 2 TKG herangezogenen Spezialisten fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2. Der angemessene Kostenersatz im Sinne von § 89 Abs 2 2 Satz TKG kann nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein. SW: Höhe Stundensatz; Anspruchsverlust; Mitwirkungspflicht1. Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe für einen zur Leistung nach Paragraph 89, Absatz 2, TKG herangezogenen Spezialisten fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2. Der angemessene Kostenersatz im Sinne von Paragraph 89, Absatz 2, 2 Satz TKG kann nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein. SW: Höhe Stundensatz; Anspruchsverlust; Mitwirkungspflicht
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000570Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011