TE Vwgh Beschluss 2004/11/18 2004/07/0164

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. des D M und 2. der "Kraftwerk F M & Co, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter D M", beide in Filzmoos, beide vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 2002, Zl. FA13A- 32.00 W 3-02/33, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Jänner 2002 hat der Landeshauptmann von Steiermark "W und R" die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes erteilt.

Weder im Spruch noch in der Begründung dieses Bescheides findet sich ein Hinweis darauf, dass dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Steiermark auf Grund einer Ermächtigung nach § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erlassen wurde. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Weder im Spruch noch in der Begründung dieses Bescheides findet sich ein Hinweis darauf, dass dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Steiermark auf Grund einer Ermächtigung nach Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erlassen wurde. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde Folgendes ausgeführt wird:

Das bewilligte Projekt berühre die Bundesländer Steiermark und Salzburg. Sachlich zuständig für dieses Projekt seien daher die Landeshauptmänner dieser beiden Bundesländer gewesen. Diese hätten aber kein Einvernehmen erzielt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe mit "Gleichschrift" vom 4. Februar 1998 die Angelegenheit an den Landeshauptmann von Steiermark delegiert. Der Bundesminister selbst meine, dass diese Delegation auf § 101 Abs. 1 WRG 1959 zu stützen sei; die Beschwerdeführer aber erblickten in dem Schreiben des Bundesministers eine Vorgangsweise im Sinne des § 101 Abs. 3 leg. cit. Aus der Formulierung im Schreiben des Bundesministers vom 4. Februar 1998 sei klar eine Delegation zu entnehmen. Dieses Schreiben laute: Das bewilligte Projekt berühre die Bundesländer Steiermark und Salzburg. Sachlich zuständig für dieses Projekt seien daher die Landeshauptmänner dieser beiden Bundesländer gewesen. Diese hätten aber kein Einvernehmen erzielt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe mit "Gleichschrift" vom 4. Februar 1998 die Angelegenheit an den Landeshauptmann von Steiermark delegiert. Der Bundesminister selbst meine, dass diese Delegation auf Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 zu stützen sei; die Beschwerdeführer aber erblickten in dem Schreiben des Bundesministers eine Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, leg. cit. Aus der Formulierung im Schreiben des Bundesministers vom 4. Februar 1998 sei klar eine Delegation zu entnehmen. Dieses Schreiben laute:

"Der Landeshauptmann von Steiermark wird gem. § 101 Abs. 1 WRG 1959 zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens KKW K/W und Partner bestimmt." "Der Landeshauptmann von Steiermark wird gem. Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens KKW K/W und Partner bestimmt."

Liege aber eine Delegation vor, dann habe der Landeshauptmann von Steiermark anstelle des Bundesministers entschieden und der Instanzenzug sei erschöpft.

Die Beschwerde ist unzulässig.

§ 101 WRG 1959 lautet auszugsweise: Paragraph 101, WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit

§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.Paragraph 101, (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

  1. (2)Absatz 2,Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
  2. (3)Absatz 3,Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

........"

Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß § 101 Abs. 3 WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, 89/07/0166). Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, 89/07/0166).

Ein Bescheid, der weder namens einer delegierenden Behörde noch unter Berufung auf § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassen wurde, ist schon deshalb nicht einer delegierenden Behörde zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, 82/07/0088, VwSlgNF 10.809/A). Ein Bescheid, der weder namens einer delegierenden Behörde noch unter Berufung auf Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erlassen wurde, ist schon deshalb nicht einer delegierenden Behörde zuzurechnen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, 82/07/0088, VwSlgNF 10.809/A).

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde weder namens des Bundesministers noch unter Berufung auf eine Ermächtigung im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassen und kann schon deshalb nicht dem Bundesminister zugerechnet werden. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde weder namens des Bundesministers noch unter Berufung auf eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erlassen und kann schon deshalb nicht dem Bundesminister zugerechnet werden.

Abgesehen davon ergibt sich entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien aus dem in der Beschwerde wiedergegebenen Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Februar 1998, dass der Bundesminister nicht eine Ermächtigung im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 vorgenommen hat, sondern eine Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 101 Abs. 1 WRG 1959. In einem solchen Fall entscheidet die zur Durchführung des Verfahrens und zur Fällung der Entscheidung bestimmte Behörde im eigenen Namen. Ihr Bescheid ist nicht der Behörde zuzurechnen, die im Sinne des § 101 Abs. 1 WRG 1959 bestimmt hat, welche Behörde das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat. Abgesehen davon ergibt sich entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien aus dem in der Beschwerde wiedergegebenen Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Februar 1998, dass der Bundesminister nicht eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 vorgenommen hat, sondern eine Bestimmung der zuständigen Behörde nach Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959. In einem solchen Fall entscheidet die zur Durchführung des Verfahrens und zur Fällung der Entscheidung bestimmte Behörde im eigenen Namen. Ihr Bescheid ist nicht der Behörde zuzurechnen, die im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt hat, welche Behörde das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 18. November 2004

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070164.X00

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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