RS OGH 2002/10/17 36R332/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

RATG §1. RAT TP 3A. RAT TP 5. RAT TP6. AHR §8 Abs3

Rechtssatz

Selbst wenn einer Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens - etwa durch die Vereinbarung einer Honorierung nach den AHR - höhere Kosten entstehen, als dies der RAT vorsieht, erhält sie vom Gegner nur die tarifmäßigen Kosten ersetzt.

Ein Aufforderungsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung, die dann vor Prozess bezahlt, ist von dieser auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur nach TP 5 oder 6 RAT, nicht aber nach TP 3A RAT zu honorieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000022

Dokumentnummer

JJR_20021017_LG00199_03600R00332_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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