Norm
RATG §1. RAT TP 3A. RAT TP 5. RAT TP6. AHR §8 Abs3Rechtssatz
Selbst wenn einer Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens - etwa durch die Vereinbarung einer Honorierung nach den AHR - höhere Kosten entstehen, als dies der RAT vorsieht, erhält sie vom Gegner nur die tarifmäßigen Kosten ersetzt.
Ein Aufforderungsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung, die dann vor Prozess bezahlt, ist von dieser auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur nach TP 5 oder 6 RAT, nicht aber nach TP 3A RAT zu honorieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000022Dokumentnummer
JJR_20021017_LG00199_03600R00332_02W0000_001