Norm
ASGG §77 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolges bzw. die Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (OLG Linz 21.7.1998, 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2003:RL0000041Dokumentnummer
JJR_20030204_OLG0459_0120RS00014_03W0000_002