RS OGH 2003/3/11 40R349/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2003
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Norm

ZPO §237

Rechtssatz

Bloße Kenntnisnahme von der Klagsrückziehung ist eine Mitteilung des Gerichtes ohne Rechtskraftwirkungen. Lediglich ein Beschluss, mit dem der Eintritt der Verfahrensbeendigung infolge der Klagsrücknahme festgestellt wird, ist der Rechtskraft fähig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

verfahrensbeendigender Beschluss, Verfahrensbeendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000076

Dokumentnummer

JJR_20030311_LG00003_04000R00349_02Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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